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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 73 ArbGG – Revisionsgründe

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 73 ArbGG

93 Entscheidungen zitieren § 73 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 07.05.2020 – 2 AZR 692/19 · 2. Senat

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als Eingriffsnorm - Revisibilität ausländischen Rechts

  • BAG, Urt. v. 13.12.2011 – 3 AZR 852/09 · 3. Senat

    Verweis auf Hamburgisches Ruhegeldgesetz - Auslegung - Gesamtzusage

  • BAG, Urt. v. 09.06.2011 – 2 AZR 284/10 · 2. Senat

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

  • BAG, Urt. v. 13.04.2010 – 9 AZR 113/09 · 9. Senat

    Dienstwagenüberlassung - Widerrufsvorbehalt - AGB-Kontrolle

  • BAG, Urt. v. 25.07.2023 – 9 AZR 43/22 · 9. Senat

    Leitsatz: Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sein.
  • BAG, Beschl. v. 02.01.2018 – 6 AZR 235/17 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Kosten, die durch ein Revisionsverfahren entstanden sind, das nach einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG für erledigt erklärt worden ist, sind bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO als Teil der Kosten des wieder beim Berufungsgericht anhängigen Rechtsstreits zu behandeln.

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