(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
93 Entscheidungen zitieren § 73 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 07.05.2020 – 2 AZR 692/19 · 2. Senat
Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als Eingriffsnorm - Revisibilität ausländischen Rechts
BAG, Urt. v. 13.12.2011 – 3 AZR 852/09 · 3. Senat
Verweis auf Hamburgisches Ruhegeldgesetz - Auslegung - Gesamtzusage
BAG, Urt. v. 09.06.2011 – 2 AZR 284/10 · 2. Senat
Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung
BAG, Urt. v. 13.04.2010 – 9 AZR 113/09 · 9. Senat
Dienstwagenüberlassung - Widerrufsvorbehalt - AGB-Kontrolle
BAG, Urt. v. 25.07.2023 – 9 AZR 43/22 · 9. Senat
Leitsatz: Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sein.
BAG, Beschl. v. 02.01.2018 – 6 AZR 235/17 · 6. Senat
Leitsatz: Die Kosten, die durch ein Revisionsverfahren entstanden sind, das nach einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG für erledigt erklärt worden ist, sind bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO als Teil der Kosten des wieder beim Berufungsgericht anhängigen Rechtsstreits zu behandeln.