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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 65 ArbGG – Beschränkung der Berufung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 65 ArbGG

5 Entscheidungen zitieren § 65 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 31.08.2010 – 3 ABR 139/09 · 3. Senat

    Verweisungsbeschluss ohne Gründe - Insolvenzanfechtung - Inkongruenz

  • BAG, Urt. v. 05.05.2010 – 7 AZR 728/08 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Betriebsratsmitglieder haben auch im Restmandat keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Betriebsratstätigkeit.Für die nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben geleisteten Freizeitopfer können sie kein Entgelt verlangen.§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG kommt weder unmittelbar noch analog zur Anwendung. 2. Die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat …
  • BVerwG, Beschl. v. 11.03.2011 – 6 PB 19/10 · 6. Senat

    Leitsatz: In den Fällen des § 29 Abs. 1 bis 8 PostPersRG ist in erster Instanz die Fachkammer und in zweiter Instanz der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen in der Besetzung des § 84 BPersVG zur Entscheidung berufen.
  • BAG, Beschl. v. 02.06.2010 – 7 ABR 24/09 · 7. Senat

    Kosten der Schwerbehindertenvertretung - pauschale Aufwandsdeckung

  • BAG, Beschl. v. 17.03.2010 – 5 AZN 1042/09 · 5. Senat

    Leitsatz: Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG in Verb. mit § 547 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor, wenn ein ehrenamtlicher Richter noch vor Stellung der Sachanträge vereidigt worden ist.

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