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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 93 ArbGG – Rechtsbeschwerdegründe

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 93 ArbGG verweisen

  • § 92 ArbGG – Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
  • § 97 ArbGG – Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
  • § 98 ArbGG – Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
  • § 99 ArbGG – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

Rechtsprechung zu § 93 ArbGG

171 Entscheidungen zitieren § 93 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 23.07.2014 – 7 ABR 23/12 · 7. Senat

    Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur

  • BAG, Beschl. v. 22.05.2012 – 1 ABR 11/11 · 1. Senat

    Leitsatz: Verlangt eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition zu Zwecken der Mitgliederwerbung Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung, ist ein solcher Anspruch gegen den Arbeitgeber und nicht gegen den Betriebsrat zu richten. Das gilt unabhängig davon, ob die Betriebsversammlung im Betrieb oder außerhalb stattfindet.
  • BAG, Beschl. v. 31.08.2010 – 3 ABR 139/09 · 3. Senat

    Verweisungsbeschluss ohne Gründe - Insolvenzanfechtung - Inkongruenz

  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2023 – 5 P 6/22 · 5. Senat

    Leitsatz: Besteht grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht, greift die Mitbestimmung wegen des Verzichts auf die Ausschreibung zu besetzender Stellen (§ 88 Abs. 1 Nr. 25 HmbPersVG) unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist.
  • BVerwG, Beschl. v. 29.07.2021 – 5 P 2/20 · 5. Senat

    Leitsatz: Das Mitbestimmungsrecht bei der Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 23 HmbPersVG wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigten oder Bewerbern um eine Stelle die Verwendung des Personalfragebogens freigestellt ist.
  • BVerwG, Beschl. v. 24.06.2021 – 5 P 1/20 · 5. Senat

    Leitsatz: Sowohl die Übertragung einer Abwesenheitsvertretung als auch einer Fachbetreuertätigkeit an einen der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) von dem kommunalen Träger zugewiesenen Arbeitnehmer unterliegt als Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit der Mitbestimmung des Personalrats (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BPersVG, § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BPersVG a.F.).

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