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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 66 ArbGG – Einlegung der Berufung, Terminbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 66 ArbGG

75 Entscheidungen zitieren § 66 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 05.10.2010 – 5 AZB 10/10 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung.
  • BAG, Urt. v. 12.11.2013 – 3 AZR 92/12 · 3. Senat

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung - Differenzierung zwischen Beschäftigten im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost - Verschaffungsanspruch - Anspruch auf Durchführung der betrieblichen Altersversorgung - unzulässige Anschlussberufung

  • BAG, Urt. v. 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 · 2. Senat

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene - Anschlussberufung

  • BAG, Urt. v. 18.05.2010 – 3 AZR 373/08 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Berufung ist auch dann rechtzeitig eingelegt, wenn sich die Person, für die der Prozessbevollmächtigte handelt, und ihre Parteirolle vom Berufungsgericht ohne Weiteres aus der Berufungsschrift und einem elektronischen Geschäftsstellenprogramm ermitteln lassen. 2. Bei der Auslegung vom Arbeitgeber einseitig, aber nicht für eine Vielzahl von Fällen gestellter Vertragsbedingungen, sind auch …
  • BAG, Urt. v. 24.03.2021 – 10 AZR 16/20 · 10. Senat

    Leitsatz: Erhebt ein Arbeitnehmer Klage auf Beschäftigung und ist allein die Art der Beschäftigung streitig, ist die Klage hinreichend bestimmt, wenn im Klageantrag das Berufsbild genannt ist, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll.
  • BAG, Urt. v. 18.02.2016 – 8 AZR 426/14 · 8. Senat

    Zahlungsklage - Auslegung prozessualer Willenserklärungen - Zulässigkeit der Berufung - Bestimmtheit des Berufungsantrags - Anforderungen an die Annahme eines Rechtsmittelverzichts - Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Revisionsgericht (hier: im Hinblick auf die Frist zur …

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