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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2011 – 7 Sa 534/10

Werkmietwohnung
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0126.7SA534.10.0A
Normenkette
§ 535 BGB, § 65 ArbGG

Leitsatz

Hält das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet, wenn der beklagte Arbeitgeber gegen eine Forderung auf Arbeitsvergütung mit einer behaupteten Mietforderung wegen Überlassung eines Appartements aufrechnet, dann ist es dem Berufungsgericht wegen § 65 ArbGG grundsätzlich verwehrt, durch Vorbehaltsurteil über die Vergütungsforderung zu entscheiden und wegen der ausschließlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden Gegenforderung den Rechtsstreit zu verweisen.(Rn.32)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied vom 30.06.2010, Az.: 6 Ca

63/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Auszahlung

von Lohnansprüchen.

Randnummer 2

Der Kläger ist seit dem 01.11.2007 bei der Beklagten als

Oberarzt angestellt. Die Parteien haben einen schriftlichen

Arbeitsvertrag geschlossen, welcher unter anderem die Pflicht des

Klägers vorsieht, bei Diensten mit Rufbereitschaft innerhalb von 10

Minuten nach Benachrichtigung seine Arbeit im Klinikum aufzunehmen.

In § 2 des Arbeitsvertrags heißt es: „Das Arbeitsverhältnis

bestimmt sich nach den in der Gesellschaft oder in dem jeweiligen

Krankenhaus geltenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen

Fassung.“ § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags für Ärztinnen und

Ärzte an den Kliniken der DRK Trägergesellschaft Süd-West

(TV-Ärzte/DRK Süd-West) enthält folgende Regelung:

Randnummer 3

„Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht

innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von

dem Arzt oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für

denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des

Anspruchs auch für spätere Leistungen aus.

…“

Randnummer 4

Mit Begründung des Arbeitsverhältnisses überließ die Beklagte

dem Kläger ein in ihrem Eigentum stehendes teilmöbliertes

Appartement in einem Personalwohnheim, in welchem der Kläger auch

seit dem 5.11.2007 wohnt. Im Gegenzug behielt die Beklagte

monatlich einen festen Betrag des Gehalts des Klägers als Miete ein

sowie einmalig eine Kaution. Die Gesamtaddition der bis

einschließlich Oktober 2009 einbehaltenen Beträge ergibt den vom

Kläger eingeklagten Betrag.

Randnummer 5

Die Beklagte überlässt auch anderen angestellten Ärzten

Appartements in dem Personalwohnheim, welche diese nutzen, um bei

Rufbereitschaft die vorgeschriebene Zeit für den Weg zur Klinik

einhalten zu können. Diesen Arbeitnehmern berechnet die Beklagte

keinen Mietzins.

Randnummer 6

Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht, auch der

Arbeitsvertrag enthält keine Regelungen über die Nutzung des

überlassenen Appartements.

Randnummer 7

Der Kläger hat, nachdem ihm der bereits von der Beklagten

unterschriebene Arbeitsvertrag zugesandt worden war,

handschriftlich einen § 10 eingefügt mit folgendem Wortlaut:

Randnummer 8

„Klarstellend weise ich darauf hin, dass der

Arbeitsvertrag von mir unterzeichnet, aber hierdurch nicht

anerkannt wird, dass ich ein Mietentgelt für das überlassene

Appartement schulde.“

Randnummer 9

Die Beklagte zog dennoch in der Folge monatlichen Mietzins vom

Gehalt des Klägers ab. Darauf reagierte der Kläger erstmals mit

außergerichtlichem Schreiben vom 12.02.2009, in dem er äußerte, das

Appartement sei ihm lediglich zur Ableistung der vereinbarten

Rufbereitschaftsdienstzeiten überlassen worden. Die Beklagte wies

ihn mit Schreiben vom 12.3.2009 darauf hin, dass sie ihm das

Appartement zu Wohnzwecken überlassen habe und er, falls er das

Appartement nicht mehr zu diesem Zweck nutzen wolle, einen

Auszugstermin nennen möge. Auf diese Aufforderung hat der Kläger

nicht mehr reagiert.

Randnummer 10

Er hat mit Einreichung der Klage am 12.01.2010 Auszahlung der

bis dahin vom seinem Gehalt einbehaltenen Beträge gefordert.

Randnummer 11

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die eingeklagten

Beträge zu Unrecht von seinem Gehalt abgezogen. Auf die in der

Klageschrift vom 12.01.2010 detailliert aufgeführten Beträge wird

verwiesen (Bl. 2 d. A.).

Randnummer 12

Mit der Beklagten habe er weder mündlich noch konkludent einen

Mietvertrag geschlossen, der einen Rechtsgrund für die Abzüge habe

bilden können. Er habe daher auch vor dem 12.02.2009 dem Abzug von

Gehalt mündlich widersprochen. Zudem überschreite die berechnete

Miete die ortsübliche Miete wesentlich. Es lägen überdies

erhebliche Mietmängel vor, weshalb jedenfalls selbst dann, wenn man

ein Mietverhältnis unterstellen würde, die Miete deutlich zu

mindern sei.

Randnummer 13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen

Tatbestands sowie wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens

wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz

– Auswärtige Kammern Neuwied vom 30.06.2010 (dort Seite 2

bis 5 = Bl. 71 bis 73 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 14

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 15

die Beklagte zur Zahlung von 5.370,88 Euro nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.

November 2009 an ihn zu zahlen.

Randnummer 16

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 17

die Klage abzuweisen.

Randnummer 18

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da das

Arbeitsgericht wegen der vorliegenden Überlassung einer

Werkmietwohnung nicht zuständig sei. Im Gegensatz zu den sonstigen

Arbeitnehmern, denen sie Wohnungen überlasse, wohne der Kläger auch

in der ihm überlassenen Wohnung und nutze diese nicht nur für die

Ableistung der Rufbereitschaftsdienste. Jedenfalls aber sei die

Klage unbegründet, da dem Einzug von Mietzins ein mündlich

geschlossener Mietvertrag zugrundegelegen habe. Der Kläger verhalte

sich zudem widersprüchlich, da er die Abzüge bis Februar 2009 ohne

Widerspruch akzeptiert und danach auf ihre Aufforderung, die

Wohnung zu verlassen, falls er kein Mietverhältnis wünsche, nicht

reagiert habe. Sie habe zudem weniger Gehalt abgezogen als vom

Kläger vorgetragen: im Mai 2009 seien dem Kläger 139, 08 Euro

erstattet worden und die Miete rückwirkend zum 01.01.2009 auf

196,98 Euro gemindert worden.

Randnummer 19

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2010 (Bl. 71 ff. d. A.)

abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das

Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten

einen Werkmietwohnungsvertrag geschlossen, so dass der Rechtsweg zu

den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Da ein sogenannter sic-non

Fall vorliege, sei die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des

Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 30.06.2010 (=

Bl. 73 ff. d. A.) verwiesen.

Randnummer 21

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Randnummer 22

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 04.10.2010

eingegangenen Schriftsatz wendet sich der Kläger gegen das ihm am

06.09.2010 zugestellte Urteil. Er hat sein Rechtsmittel –

nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem

am 06.12.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Randnummer 23

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu

Unrecht abgewiesen. Es habe das Vorliegen eines

Werkmietverhältnisses angenommen, ohne den insoweit streitigen

Sachverhalt aufzuklären. Die hinsichtlich des Vertragsschlusses

darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe hierfür keinen

entsprechenden Vortrag geführt. Er habe mit der Beklagten keinen

Mietvertrag, schon gar nicht über eine Werkmietwohnung geschlossen.

Die Ausschlussfrist des § 34 Abs. 1 TV-Ärzte/DRK Süd-West sei

vorliegend nicht anwendbar, da der Arbeitsvertrag nicht auf diesen

Tarifvertrag verweise. Hinsichtlich der behaupteten Mietmängel

wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Randnummer 24

Der Kläger beantragt,

Randnummer 25

das seine Klage abweisende erstinstanzliche Urteil

abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.370,88 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 01.11.2009 zu zahlen.

Randnummer 26

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 27

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Randnummer 28

Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und

führt ergänzend aus, das Vorliegen eines

Werkmietwohnungsverhältnisses ergebe sich auch daraus, dass der

Kläger das Appartement nicht als Werkdienstwohnung nutze, da er es

nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft bewohne. Bei Abschluss

des Arbeitsvertrages habe der Kläger den Wunsch nach Überlassung

von Wohnraum geäußert, da er über keine sonstige Unterkunft im Raum

Z verfügt habe. Dem Anspruch des Klägers stehe zudem die

Ausschlussfrist des § 34 TV Ärzte/DRK Süd-West entgegen. Der von

ihr geforderte Mietzins bewege sich im Übrigen in dem gem. § 36

Abs. 1 a TVöD geltenden Rahmen des § 4 des Tarifvertrages über die

Bewertung der Personalunterkünfte vom 16.03.1974

(TV-Personalunterkünfte).

Randnummer 29

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den

Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten

Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den

Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug

genommen.

Gründe

Randnummer 30

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 31

I. 1. Die Berufung des Klägers ist nach § 64

Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und

fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und

erweist sich auch sonst als zulässig.

Randnummer 32

II. Nach § 65 ArbGG war das Berufungsgericht

nicht befugt, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu

überprüfen und den Rechtsstreit ggf. zu verweisen. Da das

Arbeitsgericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit

angenommen hat, war das Berufungsgericht an diese Entscheidung

gebunden und hatte unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung

über die Rechtswegzuständigkeit zutreffend war oder nicht über die

Sache zu entscheiden. Anhaltspunkte für ein verfahrenswidriges

Unterlassen einer Vorabentscheidung durch das Arbeitsgericht,

welches eine Ausnahme von dem Grundsatz der eingeschränkten

Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts begründen könnte (vgl.

Natter/Gross/Pfeiffer, ArbGG, 1. Aufl. 2010, § 65, Rn. 14), liegen

nicht vor, da die Beklagte ihre Rüge hinsichtlich des Rechtswegs

erstinstanzlich zurückgenommen hat.

Randnummer 33

Zutreffenderweise war hinsichtlich des mit der Klage geltend

gemachten Lohnanspruchs des Klägers der Rechtsweg zu den

Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet.

Randnummer 34

Bei der von der Beklagten vorgenommenen Aufrechnung handelt es

sich dagegen um eine solche mit einer rechtswegfremden Forderung,

da die Beklagte mit Ansprüchen aus einem Werkmietwohnungsverhältnis

i.S.d. § 576 BGB aufrechnete (vgl. zur Begründung unten 2 b). Für

die Beurteilung solcher Ansprüche ist nach § 23 Nr. 2a GVG

ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Ob das Arbeitsgericht

daher den Rechtsstreit hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten

Gegenforderung an das hierfür zuständige Amtsgericht verweisen und

über die Vergütungsansprüche des Klägers u.U. durch

Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO hätte entscheiden müssen (vgl.

hierzu BAG, Beschl. v. 28.11.2007 5 AZB 44/07) ist wegen des

eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 65 ArbGG nicht mehr zu

untersuchen.

Randnummer 35

2. In der Sache ist das Rechtsmittel des Klägers jedoch nicht

begründet. Die zulässige Klage war abzuweisen, da der Kläger keinen

Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Arbeitsentgelts nach § 611

Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag erworben hat.

Randnummer 36

a) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des im Zeitraum von

November 2007 bis Juni 2009 durch die Beklagte einbehaltenen

Entgelts ist bereits nach § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West

ausgeschlossen. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht innerhalb des

in § 34 Abs. 1 des Tarifvertrags vorgesehenen Zeitraums von 6

Monaten und in der vorgesehenen Form geltend gemacht.

Randnummer 37

Der TV Ärzte/DRK Süd-West findet auf das Arbeitsverhältnis der

Parteien Anwendung. Er ist eine in der Gesellschaft der Beklagten

allgemein geltende Tarifregelung. Die in § 2 Satz 2 des

Arbeitsvertrages genannten Haustarifverträge sollten erkennbar

keine abschließende Aufzählung darstellen, wie sich schon aus der

Konkurrenzregelung In § 2 Satz 4 ergibt und auch aus dem Bezug zu

sonstigen tariflichen Regelungen wie Eingruppierung. Lediglich die

Spezialregelung zur Beihilfe schließt die Anwendbarkeit des

gesamtem übrigen Tarifwerkes nicht aus, sie wäre überflüssig, würde

der Tarifvertrag gar nicht gelten.

Randnummer 38

Der Kläger macht auch einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis

i.S.d. § 34 des TV Ärzte/DRK Süd-West geltend. Es handelt sich bei

den von ihm begehrten Zahlungen um einen Anspruch auf einen Teil

seines Lohns, welchen die Beklagte für durch Aufrechnung mit ihrer

Mietforderung erloschen hält und daher nicht ausbezahlt hat.

Randnummer 39

Diese Lohnforderung hat der Kläger erstmals mit der Klageschrift

vom 12.01.2010, welche der Beklagten am 20.01.2010 zugegangen ist,

schriftlich i.S.d. § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West erhoben. Nach

§ 34 Abs. 1 des Tarifvertrags verfallen Ansprüche aus dem

Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach

Fälligkeit von einer der Arbeitsvertragsparteien schriftlich

geltend gemacht werden. Mit dem im November 2007 handschriftlich

eingefügten Zusatz im Arbeitsvertrag hat der Kläger keine Forderung

geltend gemacht, sondern lediglich erklärt, keine Miete schulden zu

wollen. Er hat also einem Vertragsschluss widersprochen, jedoch

keine Forderung auf Zahlung geltend gemacht. Dies geschah auch

nicht mit dem Schreiben des Klägers vom 12.02.2009, in welchem sich

der Kläger die Rückforderung der bereits einbehaltenen Beträge

lediglich vorbehielt.

Randnummer 40

Mangels anderweitiger Regelungen im Arbeitsvertrag wurden die

Gehaltsansprüche des Klägers gem. § 614 S. 2 BGB jeweils zum 1. des

Folgemonats fällig. Mit Zugang der Klageschrift bei der Beklagten

am 20.01.2010 hat der Kläger somit lediglich diejenigen Ansprüche,

die ab dem 20.07.2009 fällig wurden, mithin die für Juli bis

November 2009 einbehaltenen Lohnteile in Höhe von je 196 98 Euro

rechtzeitig i.S.d. § 34 Abs. 1 TV Ärzte/DRK Süd-West geltend

gemacht.

Randnummer 41

b) Auf diese verbleibende, rechtzeitig geltend gemachte

Forderung in Höhe von insgesamt 984,90 Euro hat der Kläger keinen

Anspruch, da seine Lohnforderung insoweit durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen ist. Die Parteien haben einen Mietvertrag über

das dem Kläger überlassene Appartement abgeschlossen, so dass die

Beklagte gegenüber dem Kläger in Höhe der streitgegenständlichen

Lohnanteile mit ihrer Mietzinsforderung aufrechnen konnte.

Randnummer 42

Dem steht auch kein Aufrechnungsverbot nach § 394 S. 1 BGB

entgegen, da durch die Aufrechnung die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht überschritten wurden.

Randnummer 43

Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung

aus § 387 BGB in der vorliegenden Höhe waren vorliegend erfüllt.

Der Beklagten stand mit der Mietzinsforderung gegen den Kläger ein

seinem Gehaltsanspruch gleichartiger Leistungsanspruch und damit

eine aufrechenbare Gegenforderung zu.

Randnummer 44

Die Parteien hatten konkludent einen Mietvertrag geschlossen,

indem die Beklagte dem Kläger über längere Zeit Wohnraum überließ,

dafür Miete forderte bzw. einbehielt und der Kläger den Wohnraum

entsprechend nutzte, ohne der Mietzinsforderung zu widersprechen

(vgl. hierzu Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 535,

Rn. 21). Der handschriftliche Zusatz unter „ § 10“ zum

Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht Bestandteil des Vertrags

geworden, da der Kläger ihn erst nach Unterschrift der Beklagten

unter den Arbeitsvertrag hinzufügte. Er hat darin zwar seinen

Willen bekundet, mit dem Arbeitsvertrag keine Verpflichtung zur

Zahlung von Mietzins eingehen zu wollen. Gleichzeitig hat er aber

das überlassene Appartement bezogen, bewohnt und dem Einbehalten

von Gehalt für Miete und Kaution zunächst für mehr als ein Jahr

nicht widersprochen. Die angeblich mündlich gemachten Einwände hat

der Kläger nicht näher präzisiert.

Randnummer 45

Auf die Aufforderung der Beklagten, aus dem Appartement

auszuziehen, falls er es nicht länger zu Wohnzwecken nutzen wolle,

hat der Kläger nicht reagiert. Sein Verhalten musste daher seitens

eines objektiven Dritten nach §§ 133, 157 BGB als Erklärung seines

Willens, über das überlassene Appartement einen Mietvertrag mit der

Beklagten abzuschließen verstanden werden. Dem Kläger musste auch

bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bewusst sein,

dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als

entsprechende Willenserklärung aufgefasst werden durfte und die

Beklagte sie auch tatsächlich so verstanden hat, da sie Teile

seines Lohns als Mietzins einbehielt. Damit erklärte er sich auch

der Höhe nach mit dem einbehaltenen Mietzins einverstanden.

Randnummer 46

Die Parteien haben nach dem materiellen Inhalt ihrer

Vereinbarung einen Vertrag über eine Werkmietwohnung i.S.d. § 576

BGB geschlossen. Der Kläger bewohnt seit Beginn seines

Arbeitsverhältnisses ausschließlich die von der Beklagten

überlassene Wohnung und nutzt diese im Gegensatz zu den sonstigen

Arbeitnehmern der Beklagten nicht nur zu dienstlichen Zwecken. Sinn

und Zweck des Mietverhältnisses war es zudem, dem Kläger, der sonst

an seinem Arbeitsort nicht über eine Wohnmöglichkeit verfügte,

Wohnraum zu verschaffen. Allein der Umstand, dass der Kläger die

Wohnung auch nutzen konnte, um seine Pflicht zum fristgemäßen

Erscheinen in Bereitschaftsdienstzeiten zu erfüllen, lässt die

Hauptfunktion des Mietverhältnisses für die Parteien unberührt. Es

handelte sich damit um den Abschluss eines Mietvertrages anlässlich

der Begründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht zur

Durchführung des Arbeitsverhältnisses bzw. zur Ermöglichung der

Erfüllung der Arbeitnehmerpflichten, wie es bei Vorliegen einer

Werkdienstwohnung erforderlich ist.

Randnummer 47

Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Minderung der Miete

nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Ein Sachmangel nach § 536 BGB

ist gegeben, wenn die tatsächliche IstBeschaffenheit der

Mietsache von der vertraglich vorgesehenen Soll-Beschaffenheit in

einer für den Mieter nachteiligen Weise abweicht, so dass die

Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gemindert oder aufgehoben ist

(vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 536, Rn. 7).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

Gebrauchstauglichkeit ist grundsätzlich der Zustand, der im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschte. Hinsichtlich der

hiernach eintretenden Abweichung ist der Mieter darlegungs- und

beweisbelastet (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007,

§ 536, Rn. 15). Vorliegend hat der Kläger zwar zu den aktuell

angeblich vorhandenen Mängeln der von ihm gemieteten Wohnung

vorgetragen, er hat jedoch keinen Sachvortrag zu dem bei

Vertragsschluss vorhandenen Zustand der Mietsache gehalten. Ein

Vergleich der Istmit der Soll-Beschaffenheit und damit die

Feststellung eines Sachmangels i.S.d. § 536 BGB ist daher nicht

möglich. Es kann daher auch offen bleiben, ob die seitens des

Klägers behaupteten Mängel überhaupt den Tatbestand eines

Sachmangels des vermieteten Appartements nach § 536 BGB erfüllen

könnten.

Randnummer 48

Der geschlossene Mietvertrag ist auch nicht nach § 138 BGB

nichtig, da ein mögliches, vom Kläger behauptetes Überschreiten der

ortsüblichen Vergleichsmiete vorliegend den Tatbestand des § 138

Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Denn die Einordnung als sittenwidriges

Rechtsgeschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB bzw. als Wuchergeschäft

i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB setzt auf subjektiver Seite eine

verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten,

hier der Beklagten voraus, welche vorliegend nicht erkennbar ist.

Der Kläger hat hierzu auch nicht vorgetragen.

Randnummer 49

III. Nach allem war die Berufung des Klägers

mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück zuweisen. Für eine

Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72.Abs.2

ArbGG keine Notwendigkeit.

Randnummer 50

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision

selbstständig durch Beschwerde anzufechten(§ 72a ArbGG), wird der

Kläger hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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