Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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