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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

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