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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 388 BGB – Erklärung der Aufrechnung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

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