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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 614 BGB – Fälligkeit der Vergütung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

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