Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 614 BGB – Fälligkeit der Vergütung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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