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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

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