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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

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