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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 74 ArbGG – Einlegung der Revision, Terminbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 74 ArbGG

121 Entscheidungen zitieren § 74 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 6 AZR 111/24 · 6. Senat

    Eingruppierung - Gleichbehandlung - Antragsgrundsatz

  • BAG, Urt. v. 08.07.2015 – 4 AZR 323/14 · 4. Senat

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung

  • BAG, Beschl. v. 13.11.2013 – 10 AZR 639/13 · 10. Senat

    Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung

  • BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 8 AZR 287/08 · 8. Senat

    Entschädigung - Bewerber - Diskriminierung - Auskunftsanspruch

  • BAG, Urt. v. 18.03.2010 – 8 AZR 1044/08 · 8. Senat

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

  • BAG, Urt. v. 20.01.2010 – 5 AZR 106/09 · 5. Senat

    Arbeitnehmerstatus - nebenberufliche Lehrkraft an Abendrealschule - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist

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