Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 92a ArbGG – Nichtzulassungsbeschwerde
Verweise
Vorschriften, die auf § 92a ArbGG verweisen
- § 92 ArbGG – Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
- § 92b ArbGG – Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
Rechtsprechung zu § 92a ArbGG
166 Entscheidungen zitieren § 92a ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Beschl. v. 23.02.2016 – 1 ABR 82/13 · 1. Senat
Unzulässige Rechtsbeschwerde
BAG, Beschl. v. 22.05.2012 – 1 ABN 27/12 · 1. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und einer entscheidungserheblichen Divergenz - absoluter Revisionsgrund der nicht ordnungsgemäßen Vertretung
BAG, Beschl. v. 21.04.2020 – 7 ABN 78/19 · 7. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - Beteiligung am Verfahren - Delegiertenwahl - Aufsichtsrat - Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - Divergenz
BAG, Beschl. v. 21.04.2020 – 7 ABN 79/19 · 7. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - Beteiligung am Verfahren - Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Divergenz
BAG, Beschl. v. 15.02.2012 – 7 ABN 59/11 · 7. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses
BVerwG, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 PB 2.26 · 5. Senat
Grundschulung nach mehreren Jahren als Personalrat