Zum Inhalt springen
Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 69 ArbGG – Urteil

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 69 ArbGG

36 Entscheidungen zitieren § 69 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 24.03.2011 – 2 AZR 170/10 · 2. Senat

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, Urt. v. 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Bricht ein öffentlicher Arbeitgeber ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle aus sachlichen Gründen ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG unter. 2. Beanstandet ein Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes habe gegen seine aus Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Pflicht, die Leistungsbewertungen und …
  • LAG Nürnberg, Urt. v. 18.02.2025 – 6 SLa 231/24 · 6. Kammer

    Leitsatz: Die Kodiertätigkeit erfordert mangels Entscheidungs- oder Ermessensspielraum keine "selbstständigen Leistungen" im Sinne der Entgeltgruppe 9a. (Rn. 32 und 37 – 39)
  • BAG, Urt. v. 27.07.2010 – 1 AZR 186/09 · 1. Senat

    Unzulässigkeit von Berufung und Revision

  • BAG, Urt. v. 07.07.2010 – 4 AZR 549/08 · 4. Senat

    Leitsatz: Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG …
  • BAG, Beschl. v. 27.01.2010 – 4 AZR 549/08 (A) · 4. Senat

    (Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG)

Weitere Entscheidungen zu § 69 ArbGG suchen