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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 68 ArbGG – Zurückverweisung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

Rechtsprechung zu § 68 ArbGG

16 Entscheidungen zitieren § 68 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 19.01.2011 – 3 AZR 111/09 · 3. Senat

    Statthaftigkeit der Berufung - Bindung an die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts - Klageänderung in der Berufungsinstanz - Feststellungsinteresse

  • BAG, Urt. v. 28.06.2018 – 8 AZR 141/16 · 8. Senat

    Schadensersatz - Mitverschulden - Ausschlussklausel - Grundsatz von Treu und Glauben - Mangel des Verfahrens des Arbeitsgerichts - Zurückverweisung - unzulässiges Teilurteil - Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO - Verschlechterungsverbot

  • BAG, Urt. v. 20.02.2014 – 2 AZR 248/13 · 2. Senat

    Leitsatz: Geht aus der Klageschrift oder ihren Anlagen deutlich hervor, dass der klagende Arbeitnehmer "zivile Arbeitskraft" im Sinne von Art. 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist, kann als die wahre Beklagte einer gegen den Entsendestaat als Arbeitgeber gerichteten Klage die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin anzusehen sein.
  • BAG, Urt. v. 20.02.2014 – 2 AZR 864/12 · 2. Senat

    Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

  • BAG, Urt. v. 08.02.2022 – 1 AZR 233/21 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann dem Betriebsrat nicht nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. 2. Der Betriebsrat hat bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Nebenpflicht, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den Maßgaben des § 34 Abs. …
  • BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 5 AZR 712/19 · 5. Senat

    Leitsatz: Ist im Sitzungsprotokoll nicht festgestellt, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen.

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