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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 85 ArbGG – Zwangsvollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 85 ArbGG

10 Entscheidungen zitieren § 85 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LAG Nürnberg, Beschl. v. 11.04.2024 – 4 TaBVGa 1/24 · 4. Kammer

    Leitsatz: Der Betriebsrat hat keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch, dass der Arbeitgeber die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung sowie personelle Maßnahmen wie Kündigungen oder Versetzungen unterlässt, bis der Arbeitgeber seinen Informations- und Beratungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist und hinreichend versucht hat, einen Interessenausgleich abzuschließen. …
  • BAG, Beschl. v. 05.10.2010 – 1 ABR 71/09 · 1. Senat

    Leitsatz: Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung gegen den Arbeitgeber nicht Ordnungshaft für den Fall angedroht und verhängt werden, dass ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
  • BAG, Beschl. v. 20.04.2010 – 1 ABR 78/08 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch den Anzeigenteil einer Tageszeitung. 2. Anzeigenredakteure sind Tendenzträger, wenn sie entweder durch eigene Veröffentlichungen oder die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen und Texten Dritter auf die Tendenzverwirklichung eines Verlagsunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen.
  • BAG, Beschl. v. 19.01.2010 – 1 ABR 55/08 · 1. Senat

    Leitsatz: Der Streitgegenstand eines Beschlussverfahrens, in dem der Betriebsrat den Arbeitgeber auf die künftige Unterlassung von mitbestimmungswidrig durchgeführten Versetzungen in Anspruch nimmt, bestimmt sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zu seiner Begründung angeführten Anlassfall. Die diesem zugrunde liegende Verletzungshandlung muss der Betriebsrat in seinem Antrag …
  • BAG, Beschl. v. 09.03.2011 – 7 ABR 137/09 · 7. Senat

    Leitsatz: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen.
  • LAG Nürnberg, Beschl. v. 09.06.2026 – 7 TaBVGa 2/26 · 7. Kammer

    Leitsatz: Ein Eilantrag des Betriebsrates zur Durchsetzung eines allgemeinen Unterlassungsanspruches wegen Verletzung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Einsatz von Arbeitnehmern ohne korrekt mitbestimmten Dienstplan) bedarf eines Verfügungsgrundes. Es ist insoweit eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, in deren Rahmen insbesondere auch folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden können …

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