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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 62 ArbGG – Zwangsvollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(3) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 62 ArbGG

32 Entscheidungen zitieren § 62 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 21.03.2012 – 5 AZR 320/11 · 5. Senat

    Unzulässigkeit der Revision bei fehlender Beschwer - vorbehaltlose Zahlung des Urteilsbetrags

  • BAG, Beschl. v. 05.06.2018 – 10 AZR 155/18 (A) · 10. Senat

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Vollstreckungsabwehrklage - Darlegungslast

  • BAG, Beschl. v. 26.06.2025 – 8 AZB 17/25 · 8. Senat

    Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO - Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs - Ausübung des Weisungsrechts

  • BAG, Beschl. v. 21.10.2024 – 8 AZB 10/24 · 8. Senat

    Leitsatz: Der Statthaftigkeit einer zugelassenen Rechtsbeschwerde im Ordnungsmittelverfahren nach einer einstweiligen Unterlassungsverfügung steht die Begrenzung des Instanzenzugs im arbeitsgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht entgegen. Das Ordnungsmittelverfahren ist als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet.
  • BAG, Beschl. v. 28.02.2023 – 8 AZB 17/22 · 8. Senat

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung - Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung - Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung

  • BAG, Urt. v. 22.10.2020 – 8 AZR 412/19 · 8. Senat

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - Anspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Rückzahlung eines zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrags

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