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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 61b ArbGG – Klage wegen Benachteiligung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61b ArbGG verweisen

  • § 12 AGG – Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

Rechtsprechung zu § 61b ArbGG

75 Entscheidungen zitieren § 61b ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 18.05.2017 – 8 AZR 74/16 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die in § 15 Abs. 4 AGG bestimmte Ausschlussfrist ist - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgeblichen Klagefrist des § 61b ArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Sie wahrt sowohl den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz als auch den der Effektivität. § 15 Abs. 4 AGG verstößt auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der …
  • BAG, Urt. v. 11.08.2016 – 8 AZR 4/15 · 8. Senat

    Leitsatz: Das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Dies ist der Fall, sofern der Kläger/die Klägerin sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine …
  • BAG, Urt. v. 26.06.2014 – 8 AZR 547/13 · 8. Senat

    Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung

  • BAG, Urt. v. 22.05.2014 – 8 AZR 662/13 · 8. Senat

    Leitsatz: Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage "demnächst" zugestellt wird.
  • BAG, Urt. v. 13.10.2011 – 8 AZR 608/10 · 8. Senat

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

  • BAG, Urt. v. 19.08.2010 – 8 AZR 530/09 · 8. Senat

    Altersdiskriminierungsverbot - Stellenausschreibung - Entschädigung - Schadensersatz

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