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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 61a ArbGG – Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.

(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.

(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.

(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61a ArbGG verweisen

  • § 67 ArbGG – Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
  • § 122 InsO – Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung

Rechtsprechung zu § 61a ArbGG

22 Entscheidungen zitieren § 61a ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 25.10.2012 – 2 AZR 845/11 · 2. Senat

    Kündigung - qualifiziertes Schriftformerfordernis - Präklusion

  • BAG, Urt. v. 28.01.2010 – 2 AZR 985/08 · 2. Senat

    Leitsatz: § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist verfassungsgemäß.
  • BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 2 AZR 574/18 · 2. Senat

    Leitsatz: Begründet der Berufungskläger seine Berufung ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, hat er diese zu bezeichnen und grundsätzlich darzulegen, warum sie das angefochtene Urteil im Ergebnis infrage stellen sollen.
  • BAG, Beschl. v. 07.05.2026 – 8 AZB 25/25 · 8. Senat

    Leitsatz: Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.
  • BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 400/19 · 2. Senat

    Leitsatz: Die den Vorwurf der groben Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2 ZPO begründenden Tatsachen müssen vom Gericht positiv festgestellt werden.
  • BAG, Urt. v. 25.11.2010 – 2 AZR 323/09 · 2. Senat

    Kündigungsschutzprozess - Verwirkung

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