Zum Inhalt springen
Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 95 ArbGG – Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. § 83a ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 95 ArbGG verweisen

  • § 92 ArbGG – Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
  • § 97 ArbGG – Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
  • § 98 ArbGG – Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
  • § 99 ArbGG – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

Rechtsprechung zu § 95 ArbGG

21 Entscheidungen zitieren § 95 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 20.01.2021 – 4 ABR 1/20 · 4. Senat

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Stufenaufstieg nach dem TVöD/VKA - einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erledigung des Verfahrens

  • BAG, Beschl. v. 20.08.2014 – 7 ABR 60/12 · 7. Senat

    Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang

  • BAG, Beschl. v. 17.11.2021 – 7 ABR 40/19 · 7. Senat

    Mitbestimmung bei Eingruppierung - Zustimmungsersetzung - Erledigung

  • BAG, Beschl. v. 24.10.2018 – 7 ABR 1/17 · 7. Senat

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - erledigendes Ereignis - Antragsbefugnis - Rechtsschutzinteresse

  • BAG, Beschl. v. 01.08.2018 – 7 ABR 63/16 · 7. Senat

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erhebung eines Widerantrags in der Rechtsbeschwerde - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • BAG, Beschl. v. 01.07.2026 – 4 ABR 32/25 · 4. Senat

    Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst - Zustimmungsersetzungsverfahren - einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erledigung des Verfahrens - Widerantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Weitere Entscheidungen zu § 95 ArbGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 95 ArbGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 95 ArbGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten