Zum Inhalt springen
Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 96 ArbGG – Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 96 ArbGG verweisen

  • § 92 ArbGG – Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
  • § 97 ArbGG – Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
  • § 98 ArbGG – Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
  • § 99 ArbGG – Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

Rechtsprechung zu § 96 ArbGG

10 Entscheidungen zitieren § 96 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 23.06.2010 – 6 P 8/09 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Frage, ob das Unterrichtungsschreiben des Dienststellenleiters gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (juris: SGB 9) nur mit Zustimmung der betroffenen Person dem Personalrat zur Kenntnis gebracht werden kann. 2. Der Personalrat kann nicht verlangen, dass der Dienststellenleiter ihm die auf das Unterrichtungsschreiben eingehenden Antwortschreiben der Beschäftigten ohne deren Zustimmung zur …
  • BVerwG, Beschl. v. 07.03.2011 – 6 P 15/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund. 2. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund erst zum Zuge, wenn die Dienststelle - unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG - Grundsätze zur Anrechnung …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.02.2011 – 6 P 12/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts, welche mit der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG einhergeht, ist es erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den öffentlichen Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. 2. Eine vom Oberbürgermeister ausgestellte …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.02.2011 – 6 P 13/10 · 6. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2010 – 6 P 18/09 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der Personalrat hat aufgrund seiner Allzuständigkeit nach § 2 Abs. 1, § 51 Abs. 1 MBGSH (juris: MitbestG SH) mitzubestimmen, wenn der Dienststellenleiter gegenüber Beschäftigten eine amtsärztliche Untersuchung anordnet. 2. Die Mitbestimmung findet nur mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten statt.
  • BVerwG, Beschl. v. 04.08.2010 – 6 P 12/09 · 6. Senat

    Leitsatz: Da § 91 Abs. 2 BlnPersVG die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ohne Einschränkungen für entsprechend anwendbar erklärt, müssen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zweiter Instanz die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder 5 ArbGG unterzeichnet sein.

Weitere Entscheidungen zu § 96 ArbGG suchen