Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 241 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 241 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten