Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 282 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 282 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 282 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten