Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 324 BGB – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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