Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 324 BGB – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 324 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 324 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten