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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 267 ZPO – Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

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