Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 268 ZPO – Unanfechtbarkeit der Entscheidung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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