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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 187 ZPO – Veröffentlichung der Benachrichtigung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 187 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 187 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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