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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 441 FamFG – Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 441 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 441 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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