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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 55 ArbGG – Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein

  • 1. bei Zurücknahme der Klage;
  • 2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
  • 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
  • 4. bei Säumnis einer Partei;
  • 4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
  • 5. bei Säumnis beider Parteien;
  • 6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  • 7. über die örtliche Zuständigkeit;
  • 8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
  • 9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
  • 10. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
  • 11. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

  • 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
  • 2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
  • 3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
  • 4. eine Parteivernehmung;
  • 5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 55 ArbGG

3 Entscheidungen zitieren § 55 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 05.06.2014 – 6 AZN 267/14 · 6. Senat

    Leitsatz: Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.
  • BAG, Urt. v. 08.05.2014 – 6 AZR 465/12 · 6. Senat

    Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung bei Erfüllung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung - Geltung tariflicher Ausschlussfristen - Säumnislage in der Revisionsinstanz

  • BAG, Urt. v. 05.12.2023 – 9 AZR 230/22 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können. 2. …

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