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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 308 ZPO – Bindung an die Parteianträge

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 308 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 308 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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