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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 307 ZPO – Anerkenntnis

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 307 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 307 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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