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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 306 ZPO – Verzicht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

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