Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 306 ZPO – Verzicht
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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