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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2024 – 5 U 82/21

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1030.5U82.21.00

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17.11.2020, Az. 2 O 392/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 272.734,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen, einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Ravensburg, Az. 2 OH 22/10, trägt die Beklagte 23 % und die Klägerin 77 %. Von den durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten, einschließlich der Kosten der Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Ravensburg, Az. 2 OH 22/10, trägt die Klägerin 77 % und die Streithelferin 23 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17.11.2020, Az. 2 O 392/18, ist im Umfang der Zurückweisung der Berufung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

VI. Der Berufungsstreitwert wird auf 1.141.934,26 € festgesetzt.

Gründe

A.

Randnummer 1

Die Klägerin ist Herstellerin von Fahrzeugkranen, die weltweit vertrieben werden und macht gegen die Beklagte, einer Herstellerin von Steigtechnik, einen Regressanspruch wegen Aufwendungen geltend, die der Klägerin wegen des Bruchs des Gelenks einer Aufstiegsleiter entstanden sind.

Randnummer 2

Die Beklagte lieferte an die Klägerin im Zeitraum 1999 bis 2003 zahlreiche Aufstiegsleitern für Fahrzeugkrane der Version „X.“. Zugrunde lag diesen Lieferungen ein Angebot der Beklagten vom 08.02.1999 (Anlage K 2), das die Klägerin angenommen hat, ein Schreiben vom 28.08.2001 (Anlage K 3), in dem die Beklagte der Klägerin bestätigte, dass die Leitern den einschlägigen Normen entsprachen, sowie ergänzend eine am 11.06.2001 geschlossene Rahmenvereinbarung der Parteien (Anlage K 4). Die Beklagte ihrerseits bezog die auf Grundlage der Pläne der Beklagten hergestellten Gelenke/Scharniere der Leitern von der Streithelferin.

Randnummer 3

Die Klägerin lieferte einen mobilen Kran des Typs ../2 an die Firma J. C. mit Sitz in Chicago im US-Bundesstaat Illinois (Anlage K5).

Randnummer 4

Am 03.10.2007 kam es bei diesem mobilen Kran auf einer Abrissbaustelle in der Stadt Ro. im US-Bundesstaat Michigan zum Bruch des linken Gelenks einer Aufstiegsleiter (Lichtbilder am Ende der Anlage K20), als der 60 Jahre alte, bei der Firma J. C. beschäftigte Kranführer O. (im Folgenden der Geschädigte) diese Leiter bestiegen hatte. Der Geschädigte behauptete, bei dem Unfall chronische und behandlungsbedürftige Schmerzen im Rücken, im Knie und zeitweise im Fuß erlitten zu haben, machte geltend, arbeitsunfähig gewesen zu sein, und klagte deshalb gegen die Klägerin auf Schadenersatz bei dem U.S. District Court of the Eastern District of Michigan wegen einer Verletzung einer „implied warranty of fitness“ (vgl. US-Klage, Anlage K 9 Rn. 21 ff.; Bl. 10). In diesem Rechtsstreit erhob die Klägerin gegen die Beklagte eine Drittklage (Third Party Claim), die sie nach Einwendungen der Beklagten gegen die internationale Zuständigkeit wieder zurücknahm. Der Prozess endete am 05.10.2011, weil die Klägerin und der Geschädigte sich am 18.09.2011 im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Mediation auf die Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Geschädigten durch Zahlung eines Betrages von 925.000 USD (= 681.836,43 €) verglichen hatten (Anlage K 33) und die Versicherung der Klägerin den Vergleichsbetrag an den Geschädigten bezahlt hatte. Der Vergleich stellt die Beklagte von der Inanspruchnahme durch den Geschädigten frei (Ziff. 4 Anlage K 33).

Randnummer 5

Die Klägerin macht mit der am 20.12.2018 eingereichten und am 15.01.2019 zugestellten Klage gegenüber der Beklagten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.141.934,26 € geltend. Diese setzen sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:

Zahlung an den US-amerikanischen Geschädigten

681.836,43 €

Zahlungen an die US-Rechtsanwälte der Klägerin

453.166,98 €

Randnummer 6

Zahlungen an den außergerichtlichen Sachverständigen

Randnummer 7

der Klägerin Prof. Dr.-Ing. I. 6.930,85 €

Randnummer 8

Am 21.12.2010 beantragte die Klägerin beim Landgericht Ravensburg die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Ursache des Leiterbruchs. In diesem Verfahren wurden mehrere schriftliche Sachverständigengutachten und Ergänzungsgutachten erstattet. Das Verfahren endete mit der Anhörung der beiden Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. A. und Dr.-Ing. H. im Anhörungstermin vom 26.06.2018. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten und Ergänzungsgutachten und das Anhörungsprotokoll vom 26.06.2018 (Bl. 433 ff.) im selbständigen Beweisverfahren LG Ravensburg 2 OH 22/10 verwiesen.

Randnummer 9

Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung, dass die Beklagte ihr sämtliche infolge des Bruchs des Gelenks der Aufstiegsleiter entstandenen Aufwendungen nach deutschem Recht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB erstatten müsse.

Randnummer 10

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass die Leiter, deren Gelenk gebrochen ist, eine von der Beklagten gelieferte Leiter der Version „X.“ gewesen sei, und dass das Leitergelenk infolge von Konstruktions- und Produktionsfehlern gebrochen sei. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass sie den Abschluss des Vergleichs mit dem Geschädigten für erforderlich halten durfte, und dass sie die Kosten, die aus dem Unfall mit der produktfehlerhaften Leiter erwachsen sind, so gering wie möglich gehalten habe. Die Prozessrisiken seien erheblich gewesen. Nach der auf einer langjährigen Prozesserfahrung beruhenden Prognose des US-Anwalts der Klägerin wären die Gesamtkosten des Rechtsstreits bei einer Fortsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich höher gewesen.

Randnummer 11

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.141.934,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu verurteilen. Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass der Haftpflichtversicherer der Klägerin die auf ihn übergegangenen Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe; es fehle an der Aktivlegitimation der Klägerin.

Randnummer 13

Die Beklagte war erstinstanzlich der Auffassung, der Innenausgleich habe nach US-amerikanischem Recht zu erfolgen. Daraus folge eine Beschränkung der Haftung der Beklagten gemäß Art. 40 Abs. 3 EGBGB. Die Beklagte berief sich darauf, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die Klägerin die Leiter zum Einsatz auf dem US-amerikanischen Markt vorgesehen habe.

Randnummer 14

Die Beklagte meinte, das Vorbringen der Klägerin zur Erforderlichkeit des von der Klägerin geschlossenen Vergleichs und zur Schadenshöhe sei substanzlos. Die Beklagte bestreitet insoweit, dass der US-amerikanische Anspruchsteller überhaupt gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat.

Randnummer 15

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Randnummer 16

Die Streithelferin war erstinstanzlich der Auffassung, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten lediglich ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag geschossen worden sei, und dass der Beklagten, die nicht selbst die Sache hergestellt habe, Fehler in der Herstellung nicht über § 278 BGB zurechenbar seien, da ein Vorlieferant kein Erfüllungsgehilfe des Zwischenlieferanten sei.

Randnummer 17

Die Streithelferin hat bestritten, dass der Geschädigte die von ihm behaupteten Unfallschäden erlitten habe, dass es nach dem Recht des Staates Michigan eine verschuldensunabhängige Haftung der Klägerin für die Leiter gegeben habe, sowie dass der Klägerin hiergegen keine Einwendungen zugestanden hätten. Schließlich bestritt die Streithelferin die Höhe der Anwalts- und Gutachterkosten sowie, dass diese Kosten erforderlich, angemessen und ortsüblich gewesen seien.

Randnummer 18

Schließlich rügte die Streithelferin einen Verstoß gegen § 377 Abs. 1 HGB. Auch die Streithelferin hat die Einrede der Verjährung erhoben

Randnummer 19

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen R. auf Grundlage der Feststellungen aus dem selbständigen Beweisverfahren stattgegeben.

Randnummer 20

Es hat ausgeführt, auf den Fall sei nach Art. 40, 41 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Der Sachverhalt weise wesentlich engere Bezüge zum deutschen Recht auf: Beide Parteien hätten in Deutschland ihren Sitz; hier sei der Vertrag über die Lieferung von Leitern abgeschossen und die Leitern ausgeliefert worden. Demgegenüber sei der Unfallort für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht ausschlaggebend. Auf Art. 40 Abs. 3 EGBGB könne sich die Beklagte nicht berufen, da das Recht der Vereinigten Staaten in dem US-amerikanischen Prozess bereits zur Anwendung gekommen sei und für das Innenverhältnis zwischen mehreren in Deutschland ansässigen Schädigern Art. 40 Abs. 3 EGBGB nicht entsprechend angewendet werden könne.

Randnummer 21

Die Klägerin sei aktivlegitimiert, was sie durch Vorlage der Rückabtretungsvereinbarung vom 04./16.07.2012 zwischen ihr und ihrer Haftpflichtversicherung Z. (Anlage K 44) belegt habe.

Randnummer 22

Aufgrund der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Leiter um eine von der Beklagten gelieferte Leiter des Typs „X.“ gehandelt habe. Der Zeuge R. habe nachvollziehbar und glaubhaft bestätigt, dass bei dem gegenständlichen Krantyp im Zeitraum 1999 bis 2003 von der Beklagten gelieferte Aufstiegsleitern mit dem Gelenk der Version „X.“ eingebaut worden seien, und dass bis zum Jahr 2013 ausschließlich die Beklagte die Aufstiegsleitern geliefert habe.

Randnummer 23

Die Beklagte sei neben der Klägerin gegenüber dem Geschädigten zum Ersatz der diesem entstandenen Schäden verpflichtet gewesen. Aufgrund des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens stehe fest, dass die Unfallleiter sowohl einen Konstruktionsfehler als auch einen Materialfehler aufgewiesen habe, und es deshalb zum Bruch des Leitergelenks gekommen sei. Ob die Beklagte nach dem Recht des Staates Michigan verschuldensunabhängig für die Produktfehler gegenüber dem Geschädigten haftete, könne dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte sei gegenüber dem Geschädigten nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz verantwortlich. Nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB unterlägen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt habe. Nachdem die Leiter in Deutschland in Verkehr gebracht worden sei, liege der Handlungsort in Deutschland. Falls ein eingebautes Teil fehlerhaft sei, hafteten der Hersteller des Teilprodukts und des Endprodukts gemäß § 5 ProdHaftG als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis zur Klägerin hafte die Beklagte allerdings alleine, da sie aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses für die Mangelfreiheit der Aufstiegsleiter verantwortlich sei.

Randnummer 24

Die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB ausgeschlossen, da diese Vorschrift nur auf vertragliche Ansprüche anwendbar sei. Nachdem der Regressanspruch vorliegend auf der Grundlage eines Anspruchs aus Gefährdungshaftung beruhe, greife § 377 Abs. 1 HGB nicht ein.

Randnummer 25

Die Beklagte sei gegenüber der Klägerin zur Erstattung sämtlicher Aufwendungen verpflichtet, die diese für erforderlich ansehen durfte, um den Rechtsstreit mit dem Geschädigten beizulegen. Dabei könnten auch die im Rahmen eines Vergleichs mit dem Geschädigten getätigten Aufwendungen erstattungsfähig sein, wenn der Vergleich – wie hier eine vertretbare Entschließung darstelle, die nicht aus dem Rahmen des Üblichen falle. Die Klägerin habe sich auf die Empfehlung der von ihr beauftragten US-Anwälte verlassen dürfen. Eine Weiterführung des Prozesses hätte bedeutet, dass die Beklagte dem erheblichen Risiko eines Urteils mit einer wesentlich höheren Schadenersatzsumme ausgesetzt geblieben wäre. Es habe eine Gesamtforderung des Anspruchstellers von rund 2,23 Mio. USD im Raum gestanden (vgl. Anlage K 30). Außerdem wären durch die Fortführung des Prozesses erhebliche zusätzliche Rechtsanwaltskosten entstanden. Zudem habe die Klägerin die Bezahlung der Rechnungen, die von ihren US-amerikanischen Bevollmächtigten gestellt wurden, für erforderlich halten dürfen. Die Klägerin habe sämtliche Rechnungen vorgelegt (Anlage K 42), in denen dargelegt sei, welche Tätigkeiten der beauftragten Kanzlei den Rechnungen jeweils zugrunde gelegen hätten. Vor dem Hintergrund, dass es sich um einen komplexen Rechtsfall handele, habe die Klägerin keinen Grund gehabt, an der von den Prozessbevollmächtigten abgerechneten Stundenzahl zu zweifeln.

Randnummer 26

Die Forderung des Klägers sei schließlich nicht verjährt. Zum Zeitpunkt der Hemmung durch den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sei die Klägerin Inhaberin der Regressforderung gegen die Beklagte gewesen. Soweit die Regressforderung später kraft Gesetzes infolge der im Jahr 2011 geleisteten Zahlung der Haftpflichtversicherung der Klägerin gemäß § 86 VVG auf die Haftpflichtversicherung übergegangen sei, sei dies unschädlich für den Eintritt der Verjährungshemmung.

Randnummer 27

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil und verfolgt den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Randnummer 28

Zu Unrecht nehme das Landgericht an, dass auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien deutsches Recht Anwendung finde. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei maßgeblich durch die Vorfälle in den USA geprägt, sowohl hinsichtlich des Unfallereignisses selbst als auch hinsichtlich dessen finanzieller Folgen. Die gesamte Begründung der Erforderlichkeit des Vergleichsabschlusses beruhe auf US-amerikanischen Prinzipien. Auch habe sich die Beklagte auf Art. 40 Abs. 3 EGBGB berufen können. Die durch den Verunfallten geltend gemachten Ansprüche gingen wesentlich weiter als dies nach deutschen Grundsätzen angemessen und erforderlich wäre und dienten offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten, nämlich der Bestrafung des Herstellers einer mangelhaften Sache.

Randnummer 29

Das Landgericht verkenne, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin auf vertraglicher Grundlage beruhe; diese sei nach § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Die Klägerin habe den an der Leiter festgestellten Mangel nicht unmittelbar, nachdem sie hierüber Kenntnis gehabt habe, gerügt.

Randnummer 30

Schließlich verkenne das Landgericht, dass die Beklagte nicht hafte, weil es sich bei dem aufgetretenen Versagen des Gelenks der Leiter um einen „Ausreißer“ gehandelt habe.

Randnummer 31

Das Landgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beklagte und die Streithelferin hätten den Vortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit des Vergleichsabschlusses in den USA und der geleisteten Zahlungen bestritten. Hierüber habe sich das Landgericht hinweggesetzt und es ausreichen lassen, dass der Vortrag der Klägerin nach Auffassung des Landgerichts nachvollziehbar sei. Dem stehe schon die eigene Einlassung der Klägerin entgegen, die zur Höhe des entstandenen und behaupteten Schadens selbst vorgetragen habe, dass nach einem durch sie eingeholten Gutachten der dem Kläger in den USA entstandene Schaden mit 272.623 USD deutlich geringer gewesen sei, als durch den Geschädigten behauptet. Das Landgericht hätte zu dem bestrittenen Vortrag der Klägerin Beweis erheben müssen.

Randnummer 32

Die Streithelferin begründet die Berufung der Beklagten wie die Beklagte damit, dass das Landgericht fehlerhaft deutsches Recht zugrunde gelegt habe. Vorliegend würde die Klägerin Ansprüche nach § 812 BGB geltend machen, auf die nach Art. 38 EGBGB das Rechtsverhältnis, das auf die Leistung bezogen sei, hier als das des betroffenen US-Bundesstaates, anzuwenden sei. Ebenso rügt die Streithelferin, das Landgericht habe § 377 HGB berücksichtigen müssen. Ohnehin könnten sich Rügeobliegenheiten auch aus § 242 BGB, 241 Abs. 2 BGB oder § 254 BGB ergeben. Auch die Streithelferin rügt die unterbliebene Beweisaufnahme hinsichtlich der Schadenshöhe.

Randnummer 33

Darüber hinaus wendet die Streithelferin ein, nach den Angaben der Klägerin gebe es in den USA keinen Gesamtschuldnerausgleich, noch seien die Voraussetzungen des § 812 BGB gegeben. Die Klägerin hafte dem Geschädigten selbst und habe daher auf eigene Schuld geleistet, weshalb es an einem Fremdtilgungswillen fehle. Auch stehe § 814 BGB einem Anspruch entgegen. Zudem könne die Klägerin angesichts des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages dessen vertragliche Regelungen nicht aushebeln, indem sie auf das Bereicherungsrecht abstelle; der Vertrag sei vorrangig.

Randnummer 34

Die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sei längst abgelaufen, ebenfalls die dreijährige Verjährungsfrist. Das selbstständige Beweisverfahren habe die Verjährung nicht gehemmt. Sowohl der gesetzliche Übergang der Ansprüche auf die Versicherung durch die Zahlung, als auch die vertragliche Abtretung an die Klägerin im Juli 2012 seien während der Durchführung des 2010 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens erfolgt. Rechtsnachfolgerin (nach der Haftpflichtversicherung) sei daher die Klägerin. Allerdings sei § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO weder unmittelbar noch analog auf die Rechtsnachfolge im selbständigen Beweisverfahren anwendbar.

Randnummer 35

Zudem gehe das Landgericht fehlerhaft davon aus, dass im Innenverhältnis die Beklagte alleine hafte, da sie für die Mangelfreiheit der Leiter verantwortlich sei. Tatsächlich seien – den Vortrag der Klagepartei unterstellt – sowohl Klägerin als auch Beklagte Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten und würden daher gegenüber dem Geschädigten regelmäßig nur zu gleichen Teilen nach § 426 Abs.1 S. 1 BGB haften. Schließlich könne die Klägerin ihre Verfahrenskosten aus dem Vorprozess nicht von der Beklagten erstattet verlangen.

Randnummer 36

Die Beklagte beantragt ebenso wie die Streithelferin:

Randnummer 37

Das Urteil des Landgerichts Ravensburg (Az. 2 O 392/18) vom 17.11.2020 wird abgeändert.

Randnummer 38

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 39

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 40

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 41

Die Klägerin verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Randnummer 42

Zutreffend habe das Landgericht auf den Sachverhalt deutsches Recht angewendet, weil zu diesem angesichts der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis eine wesentlich engere Verbindung bestehe. Dies ergebe sich aus der zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvereinbarung über die Lieferungen der Beklagten an die Klägerin (Anlage K 4). Ohnehin wisse die Beklagte, dass die Klägerin ihre Produkte international vertreibe. Insgesamt komme dem Tatort im Vergleich zu dem gemeinsamen Sitz und den weiteren Umständen eine untergeordnete Rolle zu.

Randnummer 43

Auf die Regelung des Art. 40 Abs. 3 EGBGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil deutsches Recht anzuwenden sei. Ungeachtet dessen erfasse Art. 40 Abs. 3 EGBGB anders gelagerte Sachverhalte. Die Norm solle verhindern, dass bei Geltung des US-Rechts dessen Auswüchse („punitive damages“) auch in Deutschland zur Anwendung kämen. Vorliegend gehe es hingegen um einen Regressanspruch nach deutschem Recht wegen einer Inanspruchnahme in den USA und nicht um die Anwendung von US-Recht durch ein deutsches Gericht.

Randnummer 44

Entgegen der Ansicht der Streithelferin begründe auch Art. 38 EGBGB nicht die Annahme US-amerikanischen Rechts. Zum einen stehe Art. 41 EGBGB entgegen. Zum anderen handele es sich vorliegend um eine Bereicherung in sonstiger Weise, sodass nach Art. 38 Abs. 3 EGBGB der Anspruch dem Recht des Staates unterliege, in dem die Bereicherung eingetreten sei, hier also nach dem Recht am Sitz der Beklagten in Deutschland.

Randnummer 45

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Regressanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, Fall 2 BGB zu. Denn selbst wenn eine Gesamtschuld mit der Beklagten und der Streithelferin in Betracht käme, sei die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin für die Fehlerhaftigkeit und die daraus resultierenden Folgen voll verantwortlich. Die Beklagte habe die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten erlangt. Dies sei in sonstiger Weise erfolgt, da die Klägerin durch die Eingehung des Vergleichs und die daraufhin erfolgten Zahlungen keine Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten habe tilgen wollen. Die Bereicherung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da im Innenverhältnis allein die Beklagte und nicht die Klägerin für den Schaden verantwortlich sei.

Randnummer 46

Das Verhalten der Klägerin stelle sich nicht als Leistung auf eine eigene Schuld dar, denn die Beklagte hafte als Herstellerin des fehlerhaften Teils verschuldensunabhängig auf den vollen Schadensersatz. Die Beklagte sei im geschlossenen Vergleich in der Weise berücksichtigt, dass sie von sämtlichen Ansprüchen des Geschädigten freigestellt worden sei (Anlage K 33 Ziff. 4). Ohnehin würde, selbst wenn man den Fremdtilgungswillen ablehnen würde, eine nachträgliche – hier spätestens durch die Klageerhebung konkludent erklärte Tilgungsbestimmung zu demselben Ergebnis führen.

Randnummer 47

Die Einrede des § 814 BGB müsse sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Die Klägerin habe auf eine bestehende Schuld geleistet, da sie nach dem geltenden US-Recht im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen werden könne.

Randnummer 48

Auch sei der Streithelferin nicht zu folgen, wenn sie den Vorrang vertraglicher Ansprüche behaupte. Es gehe nicht um vertragliche Ausgleichsansprüche, sondern um einen Regressanspruch der Klägerin wegen der Befreiung von einer Verbindlichkeit durch einen Vergleich in den USA. Da dies auf der Grundlage eines Anspruchs aus Gefährdungshaftung erfolgt sei, der die Voraussetzungen der Rückgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1, Fall 2 BGB erfülle, bestehe keine vorrangige Anspruchskonkurrenz. Aus diesem Grund greife auch § 377 HGB nicht ein. Auch über § 242 BGB, § 241 Abs. 2 BGB oder § 254 BGB dürfe der Verkäufer das Risiko eigener fehlerhafter Leistungen nicht einfach auf den Käufer abwälzen.

Randnummer 49

Zudem sei kein „Ausreißer“ anzunehmen. So habe es noch andere vergleichbare Fälle gegeben, bei denen von der Beklagten gelieferte Aufstiegsleitern versagten hätten. Daneben liege ausweislich des selbständigen Beweisverfahrens nicht nur ein Fabrikations-, sondern auch ein Konstruktionsfehler vor.

Randnummer 50

Zutreffend bestätige das Landgericht die Erstattung sämtlicher Aufwendungen in voller Höhe. Die Klägerin habe diese für erforderlich ansehen dürfen. Selbst wenn es sich vorliegend, wie die Streithelferin meine, um einen Gesamtschuldnerausgleich handeln würde, könne die Klägerin die Verfahrenskosten aus dem Vorprozess vollständig erstattet verlangen, da ein Ausnahmefall gegeben sei, wenn im Innenverhältnis – wie vorliegend – ein Gesamtschuldner allein zum Ausgleich verpflichtet sei.

Randnummer 51

Entgegen der Behauptung der Beklagten habe das Landgericht die Erforderlichkeit des Vergleiches nicht für unstreitig erachtet. Die Klägerin habe nach der gegebenen Sachlage von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgehen dürfen, dass der Geschädigte tatsächlich die behaupteten gesundheitlichen Folgeschäden anlässlich des Bruchs des Leitergelenks erlitten habe und dies von ihm im US-Prozess zur Überzeugung des Gerichts auch nachgewiesen werden könnte. Für das Landgericht hätten ausreichend Ausführungen und Dokumente als Grundlage für die Entscheidung vorgelegen, ob die Empfehlung des US-Anwalts der Klägerin und der daraufhin erfolgte Vergleichsschluss als sachgerecht anzusehen gewesen sei. Insgesamt sei Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die inzidente Fortführung des in den USA durch Vergleich beigelegten Rechtsstreites. Es komme einzig darauf an, ob der Abschluss des Vergleichs in den USA unter den gegebenen Umständen ratsam gewesen sei.

Randnummer 52

Im Übrigen treffe die Prognose hinsichtlich der höheren Gesamtkosten ohne Vergleichsschluss selbst dann zu, wenn die Jury im US-Verfahren bei der Schadenshöhe dem Gutachten der Klägerin gefolgt und als wirtschaftlichen Schaden nicht den vom Geschädigten geltend gemachten Betrag von 1.065.104 USD, sondern nur 272.623 USD zugrunde gelegt hätte. Denn neben dem wirtschaftlichen Schaden sei auch ein nichtwirtschaftlicher Schaden begründet gewesen. Letztendlich sei die Beklagte insbesondere mit Blick auf das Bestreiten der konkreten Schadenspositionen des US-amerikanischen Klägers nicht schutzbedürftig. Schließlich habe sie den Beitritt in den US-Prozess im Rahmen der dortigen „Streitverkündung“ verhindert und auch die ihr mögliche Einflussnahme auf den Prozess im Wege der Teilnahme am Mediationsverfahren sowie einer Übernahme der Verteidigung mehrfach abgelehnt.

Randnummer 53

Die Einrede der Verjährung greife schließlich nicht durch. Weder der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 86 VVG noch die Rückabtretung an die Klägerin hätten das selbständige Beweisverfahren betroffen.

Randnummer 54

Der Senat hat Beweis erhoben über das Recht Michigans durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Rechtsauskunft vom 02.12.2022 (Bl. 120-133 OLGA), die (ergänzende) Rechtsauskunft vom 18.01.2024 (Bl. 169 – 191 OLGA) sowie die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024 (Bl. 253 – 264 OLGA) Bezug genommen.

Randnummer 55

Ergänzend wird hinsichtlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das landgerichtliche Urteil sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.

B.

Randnummer 56

Die zulässige und insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von 40 % der an den Geschädigten bezahlten Vergleichssumme.Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte bestehen nicht.

I.

Randnummer 57

Die Klage ist zulässig.

Randnummer 58

Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich gemäß Art. 66 i.V.m. Art. 81 EuGVVO für solche Verfahren, die, wie hier, ab dem 10.01.2015 eingeleitet werden, nach der EuGVVO. Liegt der Wohnbzw. Gesellschaftssitz (Art. 62, 63 EuGVVO) der Beklagten (hier: W.) im Gerichtsstaat, ergibt sich danach gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit dieses Staates.

II.

Randnummer 59

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Durch die erstinstanzlich vorgelegte Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Haftpflichtversicherer vom Juli 2012 (Anlage K 44) ist nachgewiesen, dass der Regressanspruch, soweit er zuvor nach § 86 VVG auf den Haftpflichtversicherer übergegangen war, wieder an die Klägerin rückabgetreten wurde.

III.

Randnummer 60

Vertragliche Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt.

Randnummer 61

1. Auf vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem auf Grundlage des Angebots vom 03.02.1999 geschlossenen Vertrages (Anlage K2) findet mangels Rechtswahl gemäß Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung (im Folgenden aF) deutsches Recht Anwendung.

Randnummer 62

2. Etwaige Ansprüche aus dem Vertrag sind verjährt. Dabei kann offenbleiben, ob die Vereinbarung der Parteien als Kauf- oder als Werklieferungsvertrag einzuordnen ist, da gemäß § 650 Abs. 1 S. 1 BGB kaufrechtliche Vorschriften Anwendung finden und danach die Verjährung spätestens zwei Jahre nach Übergabe der Sache eingetreten ist (§§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Da Leitern dieses Typs zuletzt im Jahr 2003 von der Beklagten an die Klägerin geliefert wurden, war diese Frist bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens abgelaufen. Die Beklagte hat sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen.

IV.

Randnummer 63

Der Klägerin stehen auch keine Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB oder Schadenersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, §§ 249, 426 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer aus dem Gesamtschuldverhältnis rührenden Pflicht zur Mitwirkung an der Erfüllung der Ansprüche des Geschädigten zu. Die Parteien sind keine Gesamtschuldner.

Randnummer 64

1. Ausgleichsansprüche unter mehreren für ein Delikt haftenden Schuldnern, die die Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), richten sich nach deutschem Recht. Intertemporal anwendbar ist das EGBGB (a). Mangels Rechtswahl (b aa) findet grundsätzlich das Deliktsstatut Anwendung (b bb). Für Ausgleichsansprüche der Parteien untereinander besteht jedoch eine wesentlich engere Verbindung zum deutschen Recht (b cc).

Randnummer 65

a) Auf solche Ausgleichsansprüche finden intertemporal die Vorschriften des EGBGB Anwendung, weil das Schuldverhältnis vor Inkrafttreten der Rom II-VO entstanden ist. Art. 20 Rom-II-VO findet intertemporal keine Anwendung.

Randnummer 66

Art. 20 Rom II-VO regelt das auf die Haftung mehrerer für dieselbe Forderung anwendbare Recht. Das so ermittelte Recht ist für alle Regressansprüche anwendbar und verdrängt Art. 11 Rom II-VO (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Staudinger, 3. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 20 Rn. 6). Gemäß Art. 31 Rom II-VO wird diese Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die nach ihrem Inkrafttreten am 11.01.2009 (Art. 32 Rom II-VO) eintreten.

Randnummer 67

Das in diesem Sinne schadensbegründende Ereignis fand am 03.10.2007 statt.

Randnummer 68

Für den Ausgleich zwischen mehreren Gesamtschuldnern gemäß Art. 20 Rom II-VO ist nicht erst der Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers, sondern schon der Zeitpunkt des Ereignisses maßgeblich, welches das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis begründet hat (Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen, EuErbVO, HUP, 3. Aufl. 2019, Art. 20 ROM II-VO Rn. 2).

Randnummer 69

Zwar entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Begriff des schadensbegründenden Ereignisses im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verordnung auch auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsansprüche im jeweiligen Normkontext verstanden werden muss (vgl. jurisPK-BGB/Engel, 10. Aufl. Stand: 01.07.2023, Art. 31 Rom II-VO Rn. 4; Rauscher/Picht, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 1/2023, Art. 32 Rom II-VO Rn. 3). Da Art. 20 Rom II-VO aber nach ebenso herrschender Meinung trotz des einschränkenden Wortlauts (ggf. im Wege der analogen Anwendung) auch auf Ansprüche Anwendung findet, die vor der Zahlung zwischen den Schuldnern bestehen (BeckOGK/Huber, 1.10.2020, Rom II-VO Art. 20 Rn. 35; MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO Art. 20 Rn. 12; Rauscher/Picht, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 1/2023, Art. 20 Rom-II-VO Rn. 11), und davon auszugehen ist, dass der Verordnungsgeber mit der Zahlung keinen Statutenwechsel herbeiführen wollte, ist schadensbegründendes Ereignis in diesem Sinne der Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung der Haftung mehrerer Schuldner für dieselbe Schuld, mithin der Zeitpunkt der Verletzung des Geschädigten am 03.10.2007. Dass die Klägerin den Gläubiger erst nach Inkrafttreten der Rom II-VO im Jahr 2011 befriedigt hat, führt deshalb nicht in den Anwendungsbereich derselben.

Randnummer 70

b) Gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB findet deutsches Recht auf den Ausgleichsanspruch Anwendung. Die Parteien haben keine Rechtswahl getroffen (aa). Zwar richtet sich das auf den Ausgleich anwendbare Recht grundsätzlich nach dem Deliktsstatut des US-Bundesstaats Michigan (bb). Es besteht jedoch eine wesentlich engere Verbindung zum deutschen Recht (cc).

Randnummer 71

aa) Die Parteien dieses Rechtsstreits haben keine Rechtswahl im Sinne von Art. 42 EGBGB über das auf den Ausgleich anzuwendende Recht getroffen. Die Beklagte hat schon in der Klageerwiderung in Abweichung von der Klägerin vertreten, es finde US-amerikanisches Recht Anwendung (Bl. 79 d.A.). Soweit die Klägerin (Bl. 213 OLGA) nunmehr argumentiert, ein Anspruch nach § 600.2925a der Michigan Compiled Laws (im Folgenden MCL) sei gegeben, spricht wiederum nichts für einen Willen, damit unter Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung die Anwendung US-amerikanischen Rechts zu wählen.

Randnummer 72

bb) Ausgleichsansprüche richten sich grundsätzlich nach dem auf das Delikt gemäß Art. 40 ff. EGBGB anzuwendende Recht (1-2). Da die Parteien jeweils mit dem Geschädigten keine Rechtswahl getroffen haben (3), findet ungeachtet der Anknüpfung gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB (4-5) gemäß § 41 EGBGB auf das Delikt das Recht Michigans Anwendung (6-7).

Randnummer 73

(1) Das Deliktsstatut entscheidet grundsätzlich über die Person des Haftpflichtigen (Täter, Mittäter, Beteiligte; Unterlassende), ob der Einzelne für einen Teilschaden verantwortlich ist und unter welchen Voraussetzungen er als Gesamtschuldner für den gesamten verursachten Schaden haftet (MüKoBGB/Junker, 8. Aufl., EGBGB Art. 40 Rn. 101; jurisPK-BGB/Wurmnest, 10. Aufl. Stand: 01.07.2023, Art. 40 EGBGB Rn. 10; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, EGBGB Art. 40 Rn. 11; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, Neubearb. 1992, Art. 38 EGBGB Rn. 184). Grundsätzlich bestimmt das Deliktsstatut auch über den Ausgleich im Innenverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670; MüKoBGB/Junker, 8. Aufl., EGBGB Art. 40 Rn. 101; MüKoBGB/Junker, 4. Aufl. 2006, EGBGB Art. 40 Rn. 50; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, EGBGB Art. 40 Rn. 11; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, Neubearb. 1992, Art. 38 EGBGB Rn. 184; zu Art. 33 Abs. 3 EGBGB ebenso MüKoBGB/Wagner, 4. Aufl. 2004, § 5 ProdHaftG Rn. 11). Streitig ist die Behandlung, wenn kein einheitliches Deliktstatut vorliegt, also etwa zwei Schuldner nach unterschiedlichen Rechtsordnungen haften (dazu MüKoBGB/Martiny, 3. Aufl. 1998, Art. 33 EGBGB Rn. 32; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, Neubearb. 1992, Art. 38 EGBGB Rn. 186).

Randnummer 74

(2) Das Deliktsstatut richtet sich nach Art. 40 ff. EGBGB. Die Rom II-VO findet intertemporal keine Anwendung gemäß Art. 31 Rom II-VO.

Randnummer 75

(3) Die Klägerin hat sich mit dem Geschädigten nicht auf die Anwendung eines Deliktstatuts geeinigt (Art. 42 EGBGB).

Randnummer 76

Eine Rechtswahl der Parteien nach Art. 42 ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich und kann sich insbesondere daraus ergeben, dass beide Parteien im Prozess auf ein bestimmtes Recht Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 19.01.2000 – VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002; MüKoBGB/Junker, 8. Aufl., EGBGB Art. 42 Rn. 12). Erforderlich ist jedoch, dass dem Verhalten der Parteien Erklärungswert zukommt, was voraussetzt, dass die Parteien wissen, dass eine Wahlmöglichkeit besteht (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 I ZR 12/06, NJW 2009, 1205 Rn. 19; MüKoBGB/Junker, 8. Aufl., EGBGB Art. 42 Rn. 13; BeckOGK/Fornasier, 1.6.2022, EGBGB Art. 42 Rn. 14; Spickhoff, LMK 2013, 353511; BeckOK BGB/Spickhoff, 11. Ed. 1.1.2008, EGBGB Art. 40 Rn. 46; vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000 – VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002).

Randnummer 77

Ausgehend davon, haben der Geschädigte und die Klägerin in dem in den USA geführten Rechtsstreit keine konkludente Rechtswahl getroffen. Das erforderliche Erklärungsbewusstsein der Parteien lässt sich nicht feststellen. Insoweit fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, dass den Parteien bewusst war, dass darin, dass sie übereinstimmend nur zum Recht des US-Bundesstaats Michigan vorgetragen haben, eine Einigung über das anwendbare Recht nach deutschem IPR liegen könnte, zumal das IPR des Staates Michigan nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. ohne Wahlmöglichkeit auf das Recht am Erfolgsort verweist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 5). In Bezug auf die Beklagte und die Streithelferin fehlt ohnehin jede Erklärung.

Randnummer 78

(4) Das auf den Schadensfall anwendbare Deliktsstatut ist selbständig gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB am Erfolgsort anzuknüpfen, soweit der Geschädigte das verlangt. Auch eine solche Wahl ist nicht erfolgt.

Randnummer 79

Gegen einen Erklärungswert des Verhandelns des Geschädigten auf Grundlage des Rechtes des US-Bundesstaats Michigan gegenüber der Klägerin spricht bereits, dass der Geschädigte nach dem Recht Michigans nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. keine Wahlmöglichkeit hat, sondern stets das Recht am Erfolgsort gilt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 5). Für den Geschädigten gab es keine Veranlassung, sich über eine nach deutschem IPR eingeräumte Rechtswahlmöglichkeit zu erklären.

Randnummer 80

(5) Gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist auf das Delikt daher grundsätzlich das am Handlungsort maßgebliche Recht anzuwenden. Das danach auf das Delikt grundsätzlich anwendbare Recht kann offenbleiben, weil der Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung zum Recht Michigans aufweist (dazu (6)).

Randnummer 81

(a) Die Bestimmung des Handlungsortes bei Produkthaftungsansprüchen ist streitig. In Betracht kommen – ohne Anspruch auf Ausschließlichkeit – der Sitz des Herstellers sowie der Ort der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des Erwerbs des Produkts durch den Geschädigten (RegE eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen, BT-Drucks. 14/343 S. 10).

Randnummer 82

(aa) Die (deutsche) Rechtsprechung hat in der Vergangenheit auf den Sitz des Herstellers abgestellt (BGH, Urteil vom 17. März 1981 VI ZR 286/78, NJW 1981, 1606; OLG München, Urteil vom 9. August 1995 – 7 U 7143/92, BeckRS 1996, 5193 Rn. 4; ebenso Staudinger/v. Hoffmann, BGB, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 93), da hier die maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden.

Randnummer 83

(bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt für Fragen der Zuständigkeit auf den Ort ab, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 25-33 Andreas Kainz/Pantherwerke AG). Er begründet dies – im Rahmen der internationalen Zuständigkeit – mit der prozessökonomischen Möglichkeit, dort Beweise zu erheben. Das Produkthaftungsgesetz beruht auf der RL 85/374/EWG des Rates vom 25.7.1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. L 210, 29, weswegen der Ansicht des EuGH auch für die Auslegung von Art. 40 EGBGB gewisses Gewicht zukommt.

Randnummer 84

(cc) Im Schrifttum wird – soweit nicht einer der in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten gefolgt wird – überwiegend auf den Ort abgestellt, an dem das Produkt bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht wird (MüKoBGB/Junker, 4. Aufl. 2006, EGBGB Art. 40 Rn. 155; MüKoBGB/Wagner, 4. Aufl. 2004, vor § 1 ProdHaftG Rn. 26; BeckOGK/Schulze/Fervers, 1.8.2021, Rom II-VO Art. 31 Rn. 15; Kullmann NJW 2000, 1912, 1917; Spickhoff, LMK 2013, 353511; zum Wettbewerbsrecht (als Sonderdeliktsrecht) ebenso BGH, Urteil vom 15. November 1990 I ZR 22/89, BGHZ 113, 11, 15; v. Hein, RIW 2000, 820, 827 f.; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2003, Einl. ProdHaftG RdNr. 61; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2021 – 13 U 213/20, EuZW 2022, 384 Rn. 43: zur Abholung bereitgestellt). Begründet wird dies mit den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs, auf die der Hersteller seine Beschaffenheit ausrichten kann und muss. Hier berühren sich die Sphäre des Geschädigten und des Schädigers. In Verkehr gebracht ist das Produkt, wenn es öffentlich angeboten wird (BeckOGK/Seibl, 1.1.2024, ProdHaftG § 1 Rn. 77; vgl. Staudinger/v. Hoffmann, BGB, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 98: Erwerbsort).

Randnummer 85

Ob es beim organisatorisch eigenständigen Teilproduktehersteller – anders als im Rahmen der Herstellung innerhalb desselben Unternehmens und sogar innerhalb eines Konzerns – nicht auf das Inverkehrbringen des Gesamtproduktes, sondern auf das von diesem hergestellte (Teil-)Produkt ankommt (BeckOGK/Seibl, 1.1.2024, ProdHaftG § 1 Rn. 87; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, ProdHaftG § 1 Rn. 29; RegE eines Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte, BT-Drucks. 11/2447, S. 14; Art. 2 Buchst. d Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 über die Produkthaftung bei Körperverletzung und Tötung; jeweils zum „ob“ des Inverkehrbringens), oder ob das Inverkehrbringen des Endprodukts maßgeblich ist (MüKoBGB/Wagner, 4. Aufl. 2004, vor § 1 ProdHaftG Rn. 26; v. Hein, RIW 2000, 820, 827 f.; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2003, Einl. ProdHaftG Rn. 61, 63: wenn innerhalb EWR), ist wiederum streitig.

Randnummer 86

(b) Es kann offen bleiben, welches Recht danach anzuwenden wäre, weil der Schadensfall eine wesentlich engere Beziehung zum Recht Michigans hat (dazu 6). Vorliegend wäre je nachdem welcher Auffassung gefolgt wird, entweder deutsches Deliktsrecht als Herstellungsort, als Ort des Inverkehrbringens der Leiter durch die Beklagte und die Streitverkündete, sowie als Sitz sämtlicher (Teil-)Hersteller anwendbar. Der Ort des Inverkehrbringens des Endprodukts liegt zwar ohne Zweifel in den USA (LGU S. 7); der internationale Vertrieb des Krans durch die (allgemeinkundig) international tätige Klägerin war für die Beklagte auch ohne weiteres erkennbar.

Randnummer 87

Zweifelhaft ist jedoch wiederum das anwendbare interlokale Recht. Da die USA kein einheitliches interlokales IPR haben (Art. 4 Abs. 3 EGBGB), wäre grundsätzlich das Recht am Ort des Inverkehrbringens – als Handlungsort – zur Anwendung berufen, wobei ein interlokaler oder internationaler renvoi beachtlich wäre (BeckOGK/Prinz von Sachsen Gessaphe, 1.3.2024, EGBGB Art. 4 Rn. 228).

Randnummer 88

In Betracht kommen dabei wiederum das Recht Virginias als Recht am Sitz des vertraglichen Zwischenhändlers in Hampton (Virginia) oder das Recht Marylands als Ort der Übergabe an den Erwerber im Hafen von Baltimore (vgl. Anlage K5 S. 1 bzw. S. 3) oder das Recht von Illinois am Sitz der Käuferin des Krans.

Randnummer 89

Soweit dies für die Klägerin, die Beklagte und die Streithelferin zu verschiedenen Rechtsordnungen führt, hätte dies möglicherweise eine Rechtsspaltung zur Folge.

Randnummer 90

(6) Die jeweiligen Ansprüche zwischen dem Geschädigten und der Klägerin, der Beklagten wie auch der Streithelferin weisen jedoch eine wesentlich engere Verbindung zum Recht Michigans auf, weil der Geschädigte keine nähere Beziehung zum deutschen Recht oder zu den weiteren genannten US-Rechten hat. Gemäß Art. 41 Abs. 1 EGBGB findet daher das Recht Michigans Anwendung.

Randnummer 91

Wird durch das Produkt ein Dritter ein sog. innocent bystander geschädigt, findet das Erfolgsortrecht als das Recht mit der wesentlich engsten Verbindung zum Sachverhalt Anwendung (MüKoBGB/Wagner, 4. Aufl. 2004, vor § 1 ProdHaftG Rn. 26 mwN: kumulativ zu Marktortrecht; v. Hein, RIW 2000, 820, 827 f.; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 96; aA Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2003, Einl. ProdHaftG Rn. 61; aA zu Art. 5 Rom II-VO Produkthaftungshandbuch/Wilde, 3. Aufl., § 100 Rn. 16; zweifelnd auch Produzentenhaftung/Pfister, Lieferung 1/10, Nr. 4010 S. 21).

Randnummer 92

Zwar handelt es sich bei dem Geschädigten nicht um einen unbeteiligten Außenstehenden, weil er beim Erwerber des Krans beschäftigt war (Anlage K6 S. 10; vgl. dazu Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2003, Einl. ProdHaftG Rn. 62; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 98). Eine sachliche Beziehung zum mehr oder weniger zufälligen Ort des erstmaligen Inverkehrbringens im Hafen von Baltimore oder am Sitz des Zwischenhändlers in Hampton besteht jedoch nicht (vgl. Staudinger/v. Hoffmann, BGB, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 99). Beziehungen weist der Sachverhalt aus Sicht des Geschädigten allein zum Recht des Schadenseintritts in Michigan auf und zum Recht von Illinois am Sitz seines Arbeitgebers und des Erwerbers in Chicago (Anlage K5 S. 1 bzw. S. 3), wo sich der Kran bestimmungsgemäß befand und gewartet wurde (Anlage K6 S. 19). Im Hinblick auf die Beklagte und die Streitverkündete bestehen zum Recht Chicagos keine tragfähigen Beziehungen, sodass das Delitktsstatut einheitlich dem Recht Michigans zu unterstellen ist. Dabei war auch allgemeinkundig und deshalb ohne weiteres erkennbar, dass die Klägerin ihre Krane weltweit vertreibt und Menschen auf der ganzen Welt von diesen wie auch von Teilen desselben geschädigt werden können. Danach besteht die wesentlich engste Verbindung des Schadensereignisses zum Ort des Schadenseintritts, wo der Geschädigte auch wohnt (zu letzterem Anlage K6, S. 6). Insbesondere die fehlende Beziehung der Beklagten und der Streitverkündeten verbietet auch eine Anknüpfung an das Rechts von Chicago vor dem Hintergrund möglicher Ansprüche des Geschädigten gegen die Klägerin aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (dafür Staudinger/v. Hoffmann, BGB, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 98).

Randnummer 93

(7) Bei Art. 41 Abs. 1 EGBGB handelt es sich um eine Sachnormverweisung, sodass ein eventueller renvoi unbeachtlich ist (BeckOGK/Fornasier, 1.6.2022, EGBGB Art. 41 Rn. 9; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, EGBGB Art. 41 Rn. 4; jurisPK-BGB/Wurmnest, 10. Aufl. Stand: 01.07.2023, Art. 41 EGBGB Rn. 8; aA BeckOK BGB/Spickhoff, 69. Ed. 1.2.2024, EGBGB Art. 41 Rn. 12; wohl auch RegE eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen, BT-Drucks. 14/343, S. 8). Ohnehin nimmt das Recht Michigans die Verweisung aber nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. an (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 5).

Randnummer 94

(8) Es kann daher offenbleiben, ob das Recht des Staates Michigan schon deshalb auf die Rechtsbeziehung von Klägerin, Beklagter und Streithelferin zum Geschädigten anwendbar ist, weil der Geschädigte die Parteien und die Streitverkündete tatsächlich nach dem Recht des Staates Michigan dadurch in Anspruch nehmen konnte, dass er vor den Gerichten Michigans Klage erhob und dort das Recht Michigans anzuwenden wäre, was er in Bezug auf die Klägerin auch getan hat.

Randnummer 95

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. bestand für den Geschädigten in Michigan am Ort des deliktischen Erfolgseintritts die Möglichkeit, gegen die Klägerin, ebenso aber gegen die Beklagte und die Streitverkündete auf Grundlage des sog. Long-Arm Statute, § 600.725 (2) MCL Klage zu erheben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 3 f.). § 600.725 (2) MCL sieht eine Zuständigkeit für Klagen gegen eine Kapitalgesellschaft u.a. am Erfolgsort einer deliktischen Schädigung vor („The existence of any of the following relationships between a partnership or limited partnership or an agent thereof and the state shall constitute a sufficient basis of jurisdiction to enable the courts of record of this state to exercise limited personal jurisdiction over such partnership or limited partnership and to enable such courts to render personal judgments against such partnership or limited partnership arising out of the act or acts which create any of the following relationships: (1) The transaction of any business within the state. (2) The doing or causing any act to be done, or consequences to occur, in the state resulting in an action for tort. (3) (…)“). Eine Beteiligung an einem Delikt liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. auch in der Beteiligung durch Lieferung der Leiter mit einem schadhaften Gelenk (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 3). In Michigan ist dabei stets das Recht am Erfolgsort anwendbar.

Randnummer 96

Es kann offenbleiben, ob der Sachverständige bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte die im 14. Verfassungszusatz der amerikanischen Verfassung enthaltene sogenannte Due Process Clause hinreichend beachtet hat, die nach dem Vortrag der Klägerin nach ständiger Rechtsprechung der US-Gerichte gewisse minimum contacts (Mindestkontakte) in die Jurisdiktion erfordere (Schriftsatz vom 07.10.2024, S. 2 ff. nebst Anlagen BK 8 bis BK12). Denn das Recht des US-Bundesstaats Michigan findet ungeachtet dessen auf den Sachverhalt Anwendung. Die aufgeworfene Frage bedarf daher keiner näheren Aufklärung.

Randnummer 97

(9) Nach Überzeugung des Senats ist das Recht Michigans auf die Haftung der Klägerin, der Beklagten und der Streitverkündeten gegenüber dem Geschädigten im Übrigen deshalb anwendbar, weil dieser selbst bei einer Klage in Deutschland das Recht Michigans gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gewählt hätte. Dieses ist ihm schon im Hinblick auf die Schadenshöhe günstig und zudem als Recht an seinem Wohnsitz bekannt.

Randnummer 98

cc) Dieses Deliktsstatut findet auf die Ausgleichansprüche der Klägerin gegen die Beklagte jedoch ausnahmsweise keine Anwendung, weil das Innenverhältnis der Parteien eine wesentlich engere Beziehung zum deutschen Recht aufweist, Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB.

Randnummer 99

Der Ausgleich unter gesamtschuldnerisch für ein Delikt Verantwortlichen ist gemäß Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB vorrangig akzessorisch an eine diese verbindende Sonderverbindung anzuknüpfen (MüKoBGB/Wagner, 4. Aufl. 2004, § 5 ProdHaftG Rn. 11; MüKoBGB/Junker, 4. Aufl. 2006, EGBGB Art. 40 Rn. 50; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 42; vgl. jurisPK-BGB/Wurmnest, 10. Aufl. Stand: 01.07.2023, Art. 40 EGBGB Rn. 21; s.a. die Nachweise bei Rauscher/Picht, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1/2023, Art. 20 Rom II VO Rn. 16; zum Forderungsübergang nach Art. 33 Abs. 3 EGBGB ebenso MüKoBGB/Martiny, 3. Aufl. 1998, Art 33 EGBGB Rn. 21, 31 mwN auch zur Gegenauffassung; zur Rom II-VO ebenso BeckOGK/Huber, 1.10.2020, Rom II-VO Art. 20 Rn. 46, 48: Gesamtanalogie zu Vorschriften wie Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO und Art. 4 Abs. 3; Produkthaftungshandbuch/Wilde, 3. Aufl., § 100 Rn. 34 mit dem vorliegenden Sachverhalt als Beispiel; zu Art. 16 Rom-I-VO dafür BeckOGK/Huber, 1.10.2020, Rom I-VO Art. 16 Rn. 49 ff.; Rauscher/Freitag, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1/2023, 2. Anknüpfung, Art. 16 Rom I VO Rn. 37; Staudinger/Hausmann (2021) ROM I Art 16 Rn. 10; aA Staudinger/Oechsner, BGB, Neubearb. 2003, § 5 ProdhaftG Rn. 29, 32; vgl. auch Rauscher/Picht, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1/2023, Art. 20 Rom II-VO Rn. 16 mwN).

Randnummer 100

So liegt der Fall hier. Gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB besteht zu dem die Verbindung der Parteien regelnden deutschen Recht eine wesentlich engere Verbindung. Nach diesem richtet sich die Vertragsbeziehung sowie etwaige Gewährleistungsansprüche. Vereinbarungen zur geschuldeten Leistung sowie zu Gewährleistung und Haftung können überdies Auswirkung auf den Ausgleich auch für die deliktische Haftung gegenüber Dritten haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Gewährleistungsansprüche zwischenzeitlich verjährt sind, da die Verjährung nicht zu einem Statutenwechsel führt.

Randnummer 101

Anders als in Fällen, in denen die Sonderverbindung erst durch das deliktische Handeln entsteht, wenn also das deliktische Handeln und die Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien in einem Geschehen zusammenfallen, was für ein Zurücktreten des Deliktsstatuts hinter die Sonderverbindung nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2010 – VI ZR 57/09, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2010 – I-17 U 124/09, juris Rn. 32), bestand die schuldrechtliche Sonderverbindung in Form einer Lieferbeziehung bereits vor Auslieferung des streitgegenständlichen Kranfahrzeugs und dem Unfallereignis in 2007 in den Vereinigten Staaten. Die Beziehung zwischen den Parteien bestand unabhängig von dem eingetretenen Schadensereignis in den Vereinigten Staaten und war geprägt durch eine Zusammenarbeit im Rahmen einer bestehenden Lieferkette, welche mit der Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2011 zwischen den Parteien (Anlage K 4) über bloß vereinzelte Angebote (vgl. etwa in Anlage K 2) oder Besprechungen (Anlage K 1) hinausging. Die Parteien unterhielten seit 1983 geschäftliche Beziehungen. Diese Vertragsbeziehung zwischen den Parteien betraf auch gerade die Herstellung der Aufstiegsleiter, deren Gelenkbruch zum Sturz des US-amerikanischen Klägers geführt hat und steht daher mit dem haftungsrechtlich relevanten Geschehen in Zusammenhang.

Randnummer 102

Gegenüber der tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien in Deutschland erweist sich der Ort, an welchem es vorliegend zu dem Unfallereignis gekommen ist, als zufällig. Würde man den Schadensort vorliegend als maßgeblich betrachten, so würde dies dazu führen, dass in einem Vertragsverhältnis, welches deutschem Recht unterstellt ist, abhängig vom jeweiligen Schadensort nach unterschiedlichen anzuwendendem Sachrecht zwischen den Parteien in Deutschland ein Regress(prozess) durchgeführt werden müsste. Während der Schadensort im Verhältnis der Parteien zueinander beliebig und kaum vorhersehbar ist, besteht eine enge Beziehung zum deutschen Recht.

Randnummer 103

Soweit die Beklagte meint, Art. 41 EGBGB erlaube auch eine Rückkehr zum Tatortrecht, trifft die von ihr herangezogene Fundstelle (MüKoBGB/Junker, 8. Aufl., EGBGB Art. 40 Rn. 55; Bl. 80 d.A:), eine andere Fallgestaltung, nämlich das Verhältnis des vorliegend nicht anwendbaren Art. 40 Abs. 2 EGBGB zu Art. 41 EGBGB.

Randnummer 104

dd) Im Fall der akzessorischen Anknüpfung an eine besondere Beziehung zwischen den Beteiligten gem. Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist eine Rück- oder Weiterverweisung nach dem Sinn der Verweisung ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EGBGB; BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 − VI ZR 217/10, NJW 2011, 3584 Rn. 22; RegE eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen BT-Drucks. 14/343, S. 8; BeckOGK/Fornasier, 1.6.2022, EGBGB Art. 41 Rn. 8; MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 41 Rn. 27). Ohnehin ist die Verweisung ins deutsche Recht Sachnormverweisung (vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB).

Randnummer 105

ee) Soweit der Sachverständige Dr. K. in der Rechtsauskunft vom 18.01.2024 (Bl. 173 OLGA) das Problem aufwirft, ob die Ausgleichsansprüche selbständig oder unselbständig anzuknüpfen sind, ist diese Frage durch den Sachverhalt nicht aufgeworfen. Bei Vor- und Teilfragen ist streitig, ob diese selbständig (nach deutschem IPR) oder unselbständig (nach dem IPR des zur Entscheidung im Übrigen berufenen Rechts) anzuknüpfen sind (vgl. z.B. v. Hoffmann/Thorn, IPR, 8. Aufl., § 6 Rn. 56 ff.; BeckOGK/Prütting/A. Zimmermann, 1.10.2023, EGBGB Art. 43 Rn. 44; BeckOK BGB/Mäsch, 69. Ed. 1.2.2024, EGBGB Art. 10 Rn. 11; MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, EGBGB Art. 22 Rn. 30). Argumentiert wird stets mit internem und internationalem Entscheidungseinklang. Vorliegend geht es aber nicht um eine Vor- oder Teilfrage (Ausgleich zwischen Schädigern als Teil des Deliktsrechts von Michigan), sondern um die Hauptfrage dieses Rechtsstreits: Nach welchem Recht richten sich Ausgleichsansprüche der Parteien. Für diese Frage ist deutsches IPR berufen. Das Deliktstatut seinerseits ist Vorfrage dieses Ausgleichs, nämlich im Hinblick darauf, ob die Parteien nach dem Recht Michigans als Gesamtschuldner haften.

Randnummer 106

2. Nach dem danach auf den Innenausgleich anwendbaren deutschen Sachrecht (§ 426 BGB) fehlt es am Vorliegen einer Gesamtschuld, mithin einer Haftung mehrerer für ein Delikt in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB). Die Klägerin, die Beklagte und die Streitverkündete haften dem Geschädigten auf Grundlage des auf den Unfall in deren Verhältnis anwendbaren Rechts des US-Bundesstaates Michigan als echte Teilschuldner, mithin nur beschränkt auf den jeweiligen Anteil an der Verursachung des Schadens.

Randnummer 107

Nach deutschem Sachrecht hat ein Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ausgleich gegen die anderen Gesamtschuldner. Voraussetzung dafür ist gemäß § 421 BGB das Vorliegen einer Gesamtschuld, mithin dass Anspruchsteller und Anspruchsgegner dem Geschädigten im Außenverhältnis auf dasselbe Interesse haften. Erforderlich für die Annahme einer Gesamtschuld ist eine Schuldnermehrheit, die einmalige Forderungsberechtigung sowie die Identität des Leistungsinteresses (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 421 Rn. 2 ff.; MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl. 2022, BGB § 421 Rn. 3 ff.).

Randnummer 108

Eine solche Gesamtschuld kann überdies ein Schuldverhältnis begründen, das bei Verletzung der Pflichten zur Mitwirkung an der Tilgung der Verbindlichkeit Schadenersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, § 249 BGB auslöst, deren Höhe nicht vom Bestehen der Ansprüche des Geschädigten abhängt, sondern davon, ob der Vergleichsabschluss auf einer vertretbaren Entscheidung des Geschädigten beruht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139) und der auch auf Erstattung der Anwaltskosten gerichtet sein kann (BGH, Urteil vom 26.06.2003 – VII ZR 126/02, NJW 2003, 2980).

Randnummer 109

Ein solches liegt jedoch nicht vor.

Randnummer 110

a) Nach dem Ausgeführten (s.o. 1. b) bb) (6) und (9)) richtet sich die Haftung der Klägerin wie auch die der Beklagten und der Streithelferin im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten nach dem Recht Michigans, zu dem der Schadensfall eine wesentlich engere Verbindung hat.

Randnummer 111

b) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. in der Rechtsauskunft vom 18.01.2024 (Bl. 174 ff. eA OLG), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, haften die Klägerin, die Beklagte und die Streitverkündete dem Geschädigten nach dem Recht von Michigan.

Randnummer 112

aa) Eine deliktische Produkthaftungsklage liegt u.a bei Verletzung einer Person vor, soweit diese aus der Herstellung eines Produkts herrührt. Produktion (Herstellung und Produktion werden vom Sachverständigen synonym verwendet) im Sinne von § 600.2945 (h) MCL schließt unter anderem die Herstellung, Konstruktion, das Design und die Montage von Teilen ein (§ 600.2945 (g), (i) MCL). Die Produkthaftung erstreckt sich auf Fehler („defects“) bei der Herstellung eines Produkts, Fehler aufgrund mangelhaften Designs und Fehler, die auf unzureichenden Produkthinweisen („instruction“) oder Warnungen beruhen. Das Recht von Michigan kennt zwei Klagegründe aufgrund eines fehlerhaften Produkts: Fahrlässigkeit („negligence“) oder Verstoß gegen eine stillschweigende Zusicherung („implied warranty“). Bei der Haftung wegen „negligence“ verletzt der Hersteller entweder eine Pflicht, angesichts der Gefahrneigung eines Produkts zu warnen, oder das Produktdesign ist fehlerhaft und eine Risiko-Nutzen-Analyse verweist auf eine sicherere Designalternative (Bl. 176 d.A.). Bei der Produkthaftung wegen Verletzung einer stillschweigenden Zusicherung der allgemeinen Eignung stehen der fehlerhafte Zustand des Produkts im Hinblick auf die beabsichtigte, erwartete oder vorhersehbare Nutzung und die daraus resultierende Verletzung oder der Schaden des Nutzers im Vordergrund.

Randnummer 113

Eine auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers gestützte Klage orientiert sich an dessen Pflicht zu angemessener Sorgfalt im Hinblick auf Design und Herstellung eines Produkts. Dieses muss angemessen sicher im Hinblick auf seinen beabsichtigten, erwarteten und vorhersehbaren Gebrauch sein. Fehlerhaftes Design geht auf bewusste und dokumentierbare Entscheidungen des Herstellers zurück, während bei einem Herstellungsfehler das fehlerhafte Produkt von vergleichbaren Produkten abweicht, die der Hersteller typischerweise produziert.

Randnummer 114

Hersteller von Komponenten für das Endprodukt – wie die Streithelferin und die Beklagte haften, soweit die Komponente in vorsehbarer Weise in das Endprodukt integriert wurde und aufgrund ihrer inhärenten Fehler versagt (Bl. 178 eA OLG).

Randnummer 115

Zum Nachweis des Verschuldens muss der Kläger nachweisen („establish“), dass das fragliche Produkt nicht angemessen sicher war zu dem Zeitpunkt, als es die Kontrolle des Herstellers oder Veräußerers verließ. Überdies muss in Übereinstimmung mit der zu diesem Zeitpunkt akzeptierten Herstellungspraxis eine praktisch und technisch machbare alternative Herstellungspraxis verfügbar gewesen sein, die den Schaden verhindert hätte, ohne den Nutzen oder die Attraktivität erheblich einzuschränken oder ein gleiches oder größeres Risiko eines Schadens für andere zu schaffen (Bl.182 eA OLG). Der Hersteller kann sich damit entlasten, dass das Produkt allgemein anerkannten oder vorherrschenden nicht-staatlichen Standards entsprach (§ 600.2946 MCL; Bl. 179 eA OLG) oder unvorhersehbar verändert oder missbraucht wurde (§ 600.2047 MCL).

Randnummer 116

Ob der Hersteller fahrlässig („negligent") gehandelt oder gegen eine stillschweigende Zusicherung („implied warranty") verstoßen hat, entscheidet eine Jury (Bl. 183 eA OLG).

Randnummer 117

bb) Danach haftet die Klägerin dem Geschädigten aus der Verletzung einer implizierten Zusicherung, weil sich der Kran insoweit nicht für die übliche und vorgesehene Verwendung eignete, als die Leiter beim Besteigen wie geschehen brechen konnte.

Randnummer 118

cc) Die Beklagte haftet dem Geschädigten aus Fahrlässigkeit und einer implizierten Zusicherung, weil sie die Leiter nach dem von den Parteien in der Berufung nicht angegriffenen Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens fehlerhaft konstruiert hat, indem sie das Gelenk unzureichend bemessen hat, obwohl es ausreichend hätte bemessen werden können und sich die Leiter deshalb nicht zum vorgesehenen Gebrauch eignete.

Randnummer 119

Das Landgericht hat insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht bindend festgestellt, dass es aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass es sich bei der streitgegenständlichen Leiter, deren Gelenk gebrochen ist, um eine von der Beklagten gelieferte Leiter des Typs „X." gehandelt habe. Dies hat der Zeuge R. in seiner detaillierten und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und glaubhaften Aussage bestätigt und wird von der Berufung nicht angegriffen. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts, die sich auf das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens stützen, steht für das Berufungsgericht zudem bindend fest, dass die Unfallleiter sowohl einen Konstruktionsfehler als auch einen Materialfehler aufwies, und es deshalb zum Bruch des Leitergelenks gekommen ist. Auch das wird von den Parteien nicht mehr angegriffen.

Randnummer 120

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte dagegen auf fehlendes Verschulden. Sie hat nicht nachvollziehbar dargetan, warum für sie nicht erkennbar gewesen sein sollte, dass das nach ihren Plänen hergestellte Gelenk zu gering dimensioniert war. Das Landgericht hat sich insoweit auf die nachvollziehbaren Äußerungen des Sachverständigen A. im selbständigen Beweisverfahren, insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.09.2017 (Bl. 371 des selbständigen Beweisverfahrens) gestützt, wonach das fragliche Gelenk der Leitern des Typs „X.“ nicht ausreichend für den Maximallastfall dimensioniert war, also einen Konstruktionsfehler aufwies.

Randnummer 121

dd) Die Streitverkündete haftet dem Geschädigten ebenfalls aus Fahrlässigkeit, weil das fehlerhafte Produkt nach dem von den Parteien in der Berufung nicht angegriffenen Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens von vergleichbaren Produkten abweicht, die der Hersteller typischerweise produziert, indem das Leitergelenk über das Maß des Üblichen hinausgehende Oxideinschlüsse enthielt, die selbst bei ordnungsgemäßer Kontrolle nicht feststellbar wären. Aus letzterem ergibt sich auch, dass bei ordnungsgemäßer Kontrolle die Einschlüsse erkennbar waren, mithin die Streitverkündete ein Verschulden trifft.

Randnummer 122

Ein Ausreißer scheidet nach den Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich des Gussfehlers bereits deshalb aus, weil der Sachverständige Dr.-Ing. H. in seinen Ausführungen, etwa in der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 25.04.2018 (Bl. 413 des selbständigen Beweisverfahrens), nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Gussqualität des streitgegenständlichen Gelenks nicht den Regeln der Technik entspricht und somit ein Fabrikationsfehler vorliegt. Angesichts dieses Befunds des Sachverständigen, dass der bei dem Gelenk festgestellte Einschluss unter Berücksichtigung der Bauteilgröße und der aus gießtechnischer Sicht vergleichsweise geringen Komplexität auf jeden Fall als unüblich einzustufen ist, ist die Einschätzung des Landgerichts, bereits deshalb könne hier auch nicht von einem bloßen „Ausreißer“ gesprochen werden, zutreffend. Denn dabei handelt es sich nur um solche Fehler, die sich selbst bei äußerster Sorgfalt weder durch Organisation noch durch Kontrollen vermeiden lassen (vgl. Katzenmeier/Voigt in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, 02/2021, C. Fehler (§ 3)).

Randnummer 123

c) Diese Haftung ist jedoch nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. eine echte Teilschuld. Die Klägerin, die Beklagte und die Streithelferin haften daher nicht auf dasselbe Interesse.

Randnummer 124

aa) Nach der überzeugenden Rechtsauskunft des M.-Instituts vom 02.12.2022 (Bl. 120 ff. eA OLG), die der Sachverständige auf Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024 (Protokoll S. 6, Bl. 258 OLGA) erläutert und präzisiert hat, handelt es sich bei § 600.2956 MCL um eine echte Teilschuld.

Randnummer 125

Danach haften die Schädiger einzeln und nicht gesamtschuldnerisch (§ 600.2956 MCL „liability of each defendant for damages is several only and is not joint“). Das wird in § 600.6304 Abs. 4 MCL wiederholt und präzisiert, indem Abs. 4 S. 2 festlegt, dass niemand einen höheren Schaden zu zahlen hat, wie sein Anteil an dem Fehler beträgt und zugleich auf Ausnahmen verweist („Except as otherwise provided in subsection (6), a person shall not be required to pay damages in an amount greater than his or her percentage of fault as found under subsection (1). This subsection and section 2956 do not apply to a defendant that is jointly and severally liable under section 6312.“). Abs. 6 sieht Ausnahmen wegen medizinischer Fehlhandlungen (iVm den folgenden Paragraphen) vor. § 600.6312 MCL regelt eine gesamtschuldnerische Haftung („is jointly and severally liable“) bei mindestens grob fahrlässigen Straftaten und solchen unter Alkoholeinfluss sowie bei spezifischen Gefahren wie Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz, das Luftfahrtgesetz oder das Kraftfahrtgesetz. Für Produkthaftung findet sich keine Ausnahme. Auch eine Ausfallhaftung im Falle der Insolvenz eines Schädigers kennt das Recht Michigans nicht (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 6).

Randnummer 126

Bestätigt wird die Annahme einer Teilschuld durch die weiteren Absätze des § 600.6304 MCL und die Ausführungen des Sachverständigen. Nach § 600.6304 Abs. 3 MCL hat das Gericht ein Urteil gegen jede Partei einschließlich eines Drittbeklagten zu fällen („the court (…) shall enter judgment against each party, including a third-party defendant“; ebenso Gutachten vom 02.12.2022, S. 5 unter Verweis auf Salter v. Patton, 682 NW 2d 537 (562 f.) (Mich. App., 2004)). Im Falle einer (unterstellten) streitigen Entscheidung wäre die Klägerin mithin nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, wenn sie den vorliegenden Sachverhalt dem Gericht in Michigan unterbreitet hätte, nur zu einer Zahlung eines Teils des Schadens in Höhe ihres eigenen Verursachungsbeitrags verurteilt worden, dies selbst dann, wenn die Beklagte am Verfahren in den USA nicht beteilig gewesen wäre (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 6 f.).

Randnummer 127

bb) Eine Haftung auf das nämliche Interesse folgt auch nicht aus der rein tatsächlichen Möglichkeit eines vom Geschädigten in Anspruch genommenen Schädigers – hier der Klägerin – den Schaden entweder freiwillig oder durch Nichtvortrag der Verantwortlichkeit weiterer Schädiger im Außenverhältnis zu „übernehmen“ und daraufhin bei anderen Schädigern zu regressieren.

Randnummer 128

Soweit gemäß § 600.2925a MCL sich ein Tatverantwortlicher in einem auf Abschluss eines Vergleiches gerichteten Verfahren aufgrund von „common liability“ zur Zahlung des gesamten Schadens verpflichten und anschließend Beteiligung der Mitverantwortlichen („contribution“) verlangen kann, handelt es sich im Verhältnis zum Mitschädiger hier der Beklagten und der Streitverkündeten – um eine „freiwillige“ Übernahme einer Haftung, die den Übernehmenden im Außenverhältnis eigentlich nicht treffen würde. Contribution greift „wenn einer der Schuldner aufgrund der „common liability" gegenüber dem Geschädigten im Außenverhältnis mehr als seinen gesetzlich geschuldeten Anteil („pro rata share") geleistet hat, so dass ein `Überschuss´ zurückgefordert werden kann. Ihre praktische Relevanz entfaltet diese Anspruchsgrundlage vor allem im Zusammenhang mit einer Besonderheit des Rechts von Michigan zur Beendigung eines streitig begonnenen Verfahrens durch Vergleich. § 600.2925a (3) MCL lässt den Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschädigten durch einen einzigen Tatbeteiligten zu, der im Außenverhältnis die Ansprüche des Geschädigten gegenüber allen Tatbeteiligten befriedigt“ (Rechtsauskunft des M.-Instituts vom 02.12.2022, S.10).

Randnummer 129

Es handelt sich dabei mithin nicht um eine zur Gesamtschuld führende Haftung auf dasselbe Interesse im Außenverhältnis, sondern um ein als Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifizierendes Institut, das das Handeln eines Schädigers für einen anderen erlaubt. Nichts Anderes gilt, soweit ein Schädiger dadurch, dass er zu weiteren Verantwortlichen keine Ausführungen macht, zur vollen Haftung verurteilt werden kann, dabei im Verhältnis zu den Übrigen Schädigern aber zum Regress befugt bleibt (so überzeugend der Sachverständige K., Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 6 f.). Auch insoweit handelt es sich tatsächlich übe eine (freiwillige oder auf Unkenntnis beruhende) Übernahme einer den Mitschädiger eigentlich nicht treffenden Haftung.

Randnummer 130

cc) Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, sie habe nach den Grundsätzen der vicarious liability – einem Rechtsinstitut mit Ähnlichkeit zur Haftung für Erfüllungsbzw. Verrichtungsgehilfen – für die Beklagte einzutreten gehabt. Aus dem möglichen Fortbestehen dieser Grundsätze in Teilbereichen des Rechts von Michigan folgt was die Klägerin auch ausdrücklich einräumt nicht, dass insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung mehrere Schädiger besteht.

Randnummer 131

Der Sachverständige Dr. K. hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die vicarious liability vom Grundsatz her 1995 in Michigan abgeschafft wurde (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 7) und ihre Anwendung auf – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefälle beschränkt ist. Der Sachverständige hat mit seinen Ausführungen nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin dem Geschädigten „überhaupt“ (Schriftsatz vom 07.10.2024, S. 11; im Original unterstrichen) haftete – was der Senat auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen auch festgestellt hat. Vielmehr hat der Sachverständige damit zum Ausdruck gebracht, dass es eben keine gesamtschuldnerische Haftung auf dieser Grundlage mehr gibt. Insoweit führen auch die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen und Gerichtsurteile nicht zu Zweifeln an dieser Feststellung, die die Klägerin auch gar nicht angreift. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung Nordman v. Omga S.p.A. (2006 U.S. Dist. LEXIS 21555 *; 2006 WL 839142; Anlage BK13) nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung erwähnt lediglich die Grundsätze der vicarious liability und berichtet, dass der dortige Anspruchsteller sich zunächst einen Beitrag (contribution) gemäß § 600.2925a MCL forderte, diesen Anspruch zurückzog und Entschädigung (indemnity) forderte. Auf welcher Grundlage das geschah und dass die Mitschädiger als Gesamtschuldner hafteten, ergibt sich daraus nicht.

Randnummer 132

dd) Danach haften die Parteien und die Streitverkündete dem Geschädigten nicht auf dasselbe Interesse, sondern vielmehr jeweils nur auf Teile desselben. Mithin liegt keine Gesamtschuld im Sinne von § 421 BGB vor und es bestand auch keine Pflicht der Beklagten zur Mitwirkung an der Erfüllung der Teilansprüche des Geschädigten gegenüber der Klägerin.

V.

Randnummer 133

Die Klägerin hat gemäß §§ 677, 683 BGB Anspruch auf Erstattung von 40 % der an den Geschädigten gezahlten Vergleichssumme aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte.

Randnummer 134

1. Gemäß des zeitlich anwendbaren Art. 11 Rom II-VO findet deutsches Recht Anwendung.

Randnummer 135

Bei Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit gemäß Art. 31 Rom-II-VO darauf an, ob die Geschäftsführung, die zu Aufwendungen des Geschäftsführers geführt hat, vor dem zeitlich relevanten Datum erfolgte oder danach (Engel in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 31 Rom II-VO (Stand: 01.03.2020), Rn. 5).

Randnummer 136

Vorliegend wurde die Klage in den USA schon am 13.07.2009 eingereicht und zum 19.10.2009 auf die Klägerin als dortige Beklagte umgestellt, nachdem sie zunächst gegen deren US-Tochter gerichtet gewesen war. Am 06.09.2009 erwiderte die Klägerin hierauf. Der Vergleich wurde erst 2011 geschlossen. Daher ist die Rom-II-VO zeitlich anwendbar, weil sich alle insoweit maßgeblichen Ereignisse nach dem 11.01.2009 (Art. 32 Rom II-VO) ereignet haben.

Randnummer 137

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Rom-II-VO kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, weil die Geschäftsführung an das Vertragsverhältnis der Parteien anknüpft und mit diesem in Zusammenhang steht.

Randnummer 138

2. Nach deutschem Sachrecht hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gemäß §§ 677, 683 BGB, die sie in Bezug auf die Haftung der Beklagten gemacht hat.

Randnummer 139

a) Indem die Klägerin unter Zahlung und Gesamtabgeltung der Forderungen des Geschädigten (auch) die Teilforderung gegen die Beklagte zum Erlöschen gebracht hat, hat sie ein fremdes Geschäft geführt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 VII ZR 326/64, NJW 1967, 1959, 1960). Wie ausgeführt (IV. 2. b)) haften die Klägerin, die Beklagte und die Streitverkündete dem Geschädigten als echte Teilschuldner. In der Erfüllung des Haftungsanteils der Beklagten liegt daher nur ein Geschäft der Beklagten, das für die Klägerin objektiv fremd war.

Randnummer 140

b) Dies geschah auch mit dem Willen, ein fremdes Geschäft zu führen.

Randnummer 141

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft „für einen anderen” besorgt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, d.h. in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unterschieden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen Verletzten; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren; Tilgung fremder Schulden; Veräußerung einer fremden Sache), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auch objektiv fremde sind (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81).

Randnummer 142

Danach wird der Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin vermutet. Er ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte im Vergleich der Klägerin mit dem Geschädigten dergestalt berücksichtigt wurde, dass die Beklagte von Ansprüchen des Geschädigten freigestellt wurde (Anlage K 33, Ziff. 4). Dass die Klägerin mit dem Vergleichsschluss zugleich auch Ansprüche gegen sich selbst abwehrte, steht dem nach dem Ausgeführten nicht entgegen.

Randnummer 143

c) Die Geschäftsführung erfolgte auch ohne Auftrag. Dem steht nicht entgegen, dass es das Recht von Michigan mit § 600.2925a MCL einem Mitschädiger ermöglicht, den gesamten Schaden in einem Vergleich mit dem Geschädigten zu übernehmen und anschließend einen Beitrag (contribution) bei den Mitschädigern zu suchen und dies nur davon abhängig macht, dass der Mitschädiger informiert wurde und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich am Vergleich zu beteiligen (Rechtsauskunft des Sachverständigen Dr. K. vom 02.12.2022, S. 7 ff., insb. S. 10 f.). Es handelt sich dabei nicht um ein gesetzliches Schuldverhältnis, sondern um einen der Geschäftsführung ohne Ausgleich entsprechenden Mechanismus, der aufgrund der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts keine Anwendung findet (s.o., 2. c) dd)).

Randnummer 144

d) Die Übernahme der Geschäftsführung geschah auch im Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (§ 683 Satz 1 BGB).

Randnummer 145

Ohne Erfolg wendet die Streithelferin hiergegen ein, die Beklagte habe sich gegen die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage nach US-amerikanischem Recht im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die Klägerin zur Wehr gesetzt, woraus sich ergebe, dass sie sich nicht an einer Schadensersatzleistung in den USA beteiligen wolle und so sind die Ausführungen zu verstehen mit einer Geschäftsführung durch die Klägerin nicht einverstanden gewesen sei (Schriftsatz vom 07.10.2024, S. 2 ff.). Denn tatsächlich beschränken sich die Einwendungen auf eine Beteiligung der Beklagten am Rechtsstreit in den USA und stellen fest, dass eine Auseinandersetzung der Parteien des hiesigen Rechtsstreits auch von deutschen Gerichten entschieden werden könne (vgl. u.a. Anlage K 13 und K 15). Diese Frage hat aber nichts damit zu tun, ob der Regress der Klägerin auf Grundlage einer Verurteilung oder eines Vergleiches mit dem Geschädigten erfolgen würde. Im Gegenteil musste sich aus Sicht der Klägerin die Weigerung der Beklagten, auf die Drittklage der Klägerin im Rechtsstreit mit dem Geschädigten ihre Rechte selbst geltend zu machen, so darstellen, dass die Klägerin gleichsam gehalten war, auch im Interesse der Beklagte einen bestmöglichen Abschluss des Rechtsstreits zu suchen.

Randnummer 146

Die Übernahme des Geschäfts, mithin die Tilgung der Schuld durch Abschluss eines Vergleichs auch zugunsten der Beklagten, lag auch im Interesse der Beklagten. Zum einen liegt darin eine faktische Stundungswirkung (vgl. BeckOGK/Thole, 1.3.2024, BGB § 683 Rn. 14). Zum anderen musste die Beklagte im Falle der Verurteilung der Klägerin in einem streitigen Verfahren in voller Höhe etwa wenn diese die Mitverursachung durch die Beklagten im Prozess mit dem Geschädigten nicht würde zur Überzeugung des Gerichts beweisen können – mit einem auch dann noch möglichen, wesentlich umfangreicheren Erstattungsanspruch der Klägerin rechnen. Diese Regressmöglichkeit hat der Sachverständige Dr. K. überzeugend festgestellt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 6 f.). Im Falle der Abweisung der Klage wegen nur teilweiser Haftung der Klägerin musste sie mit einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten rechnen, die gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in jedem Fall auf Grundlage des Rechts des Staates Michigan drohte. Dabei wären, nach Aufhebung von Art. 38 aF EGBGB, der regelte, dass ein deutscher Staatsangehöriger für eine im Ausland begangene unerlaubte Handlung keiner strengeren Haftung unterliegen durfte, als sie das deutsche Recht vorsah, grundsätzlich die Maßstäbe des Rechts des US-Bundesstaats Michigan maßgeblich. Nur unter den Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 3 EGBGB wäre eine Begrenzung vorzunehmen. Deren Vorliegen kann der Senat angesichts der vom Sachverständigen Dr. K. überzeugend dargelegten Schadenshöchstgrenzen von grundsätzlich 280.000 USD für nicht-ökonomische Schäden bzw. 500.000 USD bei Verlust vitaler Körperfunktionen und der grundsätzlichen Ablehnung von Strafschadenersatz (Rechtsauskunft vom 18.01.2024, S. 17 ff.) nicht feststellen. Der Beklagten drohten daher auch in einem in Deutschland geführten Gerichtsverfahren hohe Schadenersatzforderungen, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte vom Geschädigten auch in Michigan in Anspruch genommen werden konnte.

Randnummer 147

Es kann daher auch offen bleiben, ob in entsprechender Anwendung von § 679 BGB ein eventuell entgegenstehender Wille der Beklagten ohnehin unbeachtlich wäre, weil das Recht Michigans den Regress nach „Schuldübernahme“ gemäß § 600.2925a MCL nur davon abhängig macht, dass der Beklagten die Möglichkeit der Beteiligung eingeräumt wird und die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt hat. Da sich die Beklagte an dem gerade diese Fälle regelnden Verfahren in den USA nicht beteiligt hat, dürfte ihr der Einwand, sie wolle nicht, dass die Klägerin den Schaden reguliere und Regress suche, verwehrt sein.

Randnummer 148

e) Entgegen dem Berufungsvorbringen schließt § 377 Abs. 1, Abs. 2 HGB den Regress vorliegend nicht aus.

Randnummer 149

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bleiben von der Verletzung der Rügeobliegenheit unberührt. Dieser Grundsatz ist anerkannt für Rückgriffsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer, die z.B. auf § 426 BGB (etwa infolge einer gemeinsamen deliktischen Haftung gegenüber einem Dritten) beruhen (MüKoHGB/Grunewald, 5. Aufl. § 377 Rn. 116; Oetker/Koch, 8. Aufl., HGB § 377 Rn. 136; NK-HGB/Stöber, 4. Aufl., HGB § 377 Rn. 71; Ebenroth/Boujong/Achilles, 5. Aufl., HGB § 377 Rn. 226 f.). Denn diese basieren nicht unmittelbar auf dem Kaufvertrag. Erst recht gilt das für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Randnummer 150

Schließlich ist auch über andere Vorschriften wie § 242 BGB, § 241 Abs. 2 BGB oder § 254 BGB jedenfalls im vorliegenden Fall keine hiervon abweichende Beurteilung angezeigt. Denn der Verkäufer darf nicht das Risiko eigener fehlerhafter Leistungen auf den Käufer abwälzen (vgl. Hopt/Leyens, 43. Aufl., HGB § 377 Rn. 1; BGH, Urteil vom 6.12.2017 – VIII ZR 246/16, NJW 2018, 1957 Rn. 26).

Randnummer 151

f) Die Klägerin hat damit Anspruch auf Ersatz, soweit sie Aufwendungen für die Beklagte getätigt hat, § 683 Satz 2 BGB.

Randnummer 152

aa) Die Beklagte und die Streitverkündete haften für die Aufwendungen der Klägerin nicht als Gesamtschuldner.

Randnummer 153

Die Fremdgeschäftsführung kann sich sowohl auf einen einzelnen Geschäftsherrn als auch auf mehrere Geschäftsherren (Mitgeschäftsherren) beziehen. Ein einheitliches Schuldverhältnis im Sinne einer Mitgeschäftsführung entsteht, wenn durch den Akt derselben Geschäftsbesorgung die Geschäfte unterschiedlicher Geschäftsherren geführt werden (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., BGB § 677 Rn. 21; vgl. BeckOGK/Thole, 1.3.2024, BGB § 677 Rn. 151; zweifelnd Staudinger/​Bergmann (2020) Vorbemerkung zu §§ 677, Rn. 238). Entscheidend ist im Einzelfall die objektive Teilbarkeit (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., BGB § 677 Rn. 40). Mitgeschäftsherren in diesem Sinne haften als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1966 – II ZR 196/63, BeckRS 1966, 105303 Rn. 13 ff.; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., BGB § 677 Rn. 22; BeckOK BGB/Gehrlein, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 677 Rn. 17; aA Staudinger/​Bergmann (2020) Vorbemerkung zu §§ 677 Rn. 238).

Randnummer 154

So liegt der Fall hier aber nicht, weil die Beklagte und die Streithelferin Teilschuldner sind, sodass – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer GoA gegen die Streithelferin überhaupt vorliegen – von der Klägerin nicht das nämliche Geschäft geführt wurde, sondern unterschiedliche Verbindlichkeiten vorlagen. Diese Verbindlichkeiten sind objektiv teilbar. Damit kam der Beklagten und der Streithelferin nicht die nämliche Geschäftsführung zugute; der Beklagten diente nur die Abgeltung ihrer Teilschuld.

Randnummer 155

bb) Die Klägerin kann Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, soweit diese auf die Beklagte entfallen. Nach dem insoweit maßgeblichen Recht Michigans ist die Beklagte zu 40 % für den Schaden verantwortlich.

Randnummer 156

Nach § 670 BGB kann ein Geschäftsführer nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er zur Ausführung des Auftrags machte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Folglich scheidet dann, wenn die Geschäftsführung sowohl eigenen wie fremden Interessen diente, ein Erstattungsanspruch aus, soweit mit den Aufwendungen nur eigene Belange gewahrt wurden. Soweit die Aufwendungen auch im Fremdinteresse erfolgten, können sie nur bis zur sachlich gebotenen Höhe als erforderlich angesehen werden (BGH, Urteil vom 12. April 1984 I ZR 45/82, NJW 1984, 2525; RGZ 149, 205, 207, 209; BeckOGK/Thole, 1.3.2024, BGB § 683 Rn. 31; Staudinger/Bergmann (2020) BGB § 683 Rn. 51).

Randnummer 157

Der Einwand der Berufung, es genüge nicht, dass die Klägerin lediglich subjektiv der Auffassung gewesen sei, die von ihr im Zusammenhang mit dem US-Prozess getätigten Aufwendungen seinen erforderlich gewesen, vielmehr komme es darauf an, dass der entstandene Aufwand objektiv tatsächlich erforderlich gewesen sei, greift nicht durch. Entgegen der Auffassung in der Berufungsbegründung ist dafür, ob die getätigten Aufwendungen vorliegend von der Beklagten ersetzt verlangt werden können, nicht maßgeblich, inwieweit der Geschädigte konkret Anspruch auf Schadenersatz hatte, sondern, ob die Klägerin die von ihr getätigten Aufwendungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten für erforderlich halten durfte.

Randnummer 158

(1) Der Senat geht davon aus, dass 40 % der Aufwendungen der Klägerin zur Erfüllung des Anspruchs des Geschädigten auf den Haftungsanteil der Beklagten entfielen.

Randnummer 159

Auf Grundlage der Anhörung des Sachverständigen und der Verantwortungsanteile der Parteien (s.o., IV. 2. b) ist davon auszugehen, dass in einem Gerichtsverfahren in Michigan die Haftung der Klägerin zwischen 0 und einem Drittel und die Haftung der Beklagten sowie der Streitverkündeten zwischen einem Drittel und der Hälfte, jeweils bezogen auf den Schaden des Geschädigten, festgestellt worden wäre. Auf dieser Grundlage legt der Senat die auf die Parteien entfallenden Anteile am gesamten Schaden mit 20 % für die Klägerin, 40 % für die Beklagte und 40 % für die Streithelferin fest.

Randnummer 160

(a) Wie ausgeführt richtet sich die Haftung der Parteien und der Streitverkündeten gegenüber dem Geschädigten nach dem Recht des US Bundesstaats Michigan (IV. 1. B) bb) (6)). Dieses sieht eine Haftung der Parteien und der Streitverkündeten als Teilschuldner vor (IV. 2. b).

Randnummer 161

(b) Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. entscheidet über die Haftungsanteile eine Jury. Diese unterliegt dabei in der Sache keinen vorgegebenen Rechtsregeln zur Verteilung der Haftung auf die einzelnen Mitverursacher (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 6 ff., S. 8). Auf dieser Grundlage besteht keine Möglichkeit, dem US-amerikanischen Recht oder dazu ergangener Kasuistik vorhersehbare Quoten zu entnehmen. Eine Kasuistik gibt es nicht (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 8; vgl. auch Schütze in Gloy/Loschelder/Danckwerts, UWG-HdB, 5. Aufl., § 11 Rn. 33). Es besteht auch keine vorrangige Haftung der aus Fahrlässigkeit Haftenden gegenüber dem aus Übernahme einer Garantie Haftenden oder des Verantwortlichen für das fehlerhafte Teil gegenüber dem Endproduktehersteller.

Randnummer 162

(c) Dem deutschen (Prozess-)Recht ist eine derartige Juryentscheidung fremd. Für die Ermittlung der Verursachungsbeiträge greift der Senat daher auf die Grundsätze der §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB zurück.

Randnummer 163

Soweit trotz fehlerfreier Ermessensausübung im Rahmen des § 293 ZPO und ungeachtet aller zumutbaren Anstrengungen vonseiten des Gerichts sich der Inhalt des vom IPR berufenen Rechts nicht ermitteln lässt, darf die Klage nicht abgewiesen oder die Angelegenheit zum Nachteil derjenigen Partei entschieden werden, die aus dem nicht feststellbaren ausländischen Recht für sich Rechte ableitet, denn das geltende Recht kennt keine Beweislast in Bezug auf ausländische Rechtsnormen (MüKoBGB/v. Hein, 9. Aufl., Internationales Privatrecht, Einl. IPR Rn. 329). In diesem Fall sind grundsätzlich die Sachnormen des deutschen Rechts anzuwenden. In Fällen, in denen die Anwendung des inländischen Rechts äußerst unbefriedigend wäre, kann auch die Anwendung des dem an sich berufenen Recht nächstverwandten oder des wahrscheinlich geltenden Rechts gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1981 IV b ZR 643/80, NJW 1982, 1215 mwN). Das hat erst Recht zu gelten, wenn wie hier – der Inhalt des ausländischen Rechts feststeht, dieses aber keine Regeln bereithält, weil es auf die ungebundene Entscheidung eines neutralen Gremiums abstellt.

Randnummer 164

Um eine Entscheidung in der Sache zu ermöglichen, greift der Senat daher, soweit Vorgaben fehlen, auf die §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB zurück, die Regelungen für den Fall vorsehen, dass eine Festlegung von einem Dritten hier der Jury zu treffen ist, der eine „gerechte“ Entscheidung zu treffen hat. Bei der Bestimmung der Haftungsanteile hat sich der Senat danach innerhalb der Spanne des üblichen zu bewegen. Bei ihrer Bemessung darf der Tatrichter von einem mittleren Prozentsatz ausgehen. Er wird sodann die besonderen Umstände zu berücksichtigen und danach zu fragen haben, ob und in welchem Umfange die Umstände Zu- und Abschläge erforderlich machen (BGH, Urteil vom 13. März 1985 IV a ZR 211/82, NJW 1985, 1895, 1897 zu § 316 BGB; Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., § 319 Rn. 8, § 315 Rn. 19; MüKoBGB/Würdinger, 9. Aufl., § 315 Rn. 40).

Randnummer 165

(d) Auf dieser Grundlage legt der Senat die Anteile an der gesamten Schuld mit 20 % für die Klägerin, 40 % für die Beklagte und 40 % für die Streithelferin fest.

Randnummer 166

Dabei ist der Senat entsprechend der überzeugenden Angaben des Sachverständigen davon ausgegangen, dass in einem Verfahren vor einer Jury in Michigan eine anteilige Haftung der Klägerin auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, wenn diese nur aus der Übernahme einer Garantie haftet. Dass im Innenverhältnis nach deutschem Rechtsverständnis der alleine den Schaden zu tragen hat, in dessen Verantwortungsbereich der Fehler entstanden ist (vgl. Katzenmaier/Voigt, ProdHaftG, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 13), ist demgegenüber für das Außenverhältnis nach den Maßstäben des Rechts von Michigan nicht maßgeblich, weil die Klägerin diesen Fehler zum Geschädigten verbracht hat. Einen danebenstehenden Verursachungsbeitrag trifft die Klägerin nicht, weil sie nichts (zusätzlich) – etwa in der Art der Herstellung des Endproduktes – dazu beigetragen hat, dass es zum Bruch der Leiter gekommen ist. Ohne dass dies zur Schadensentstehung beigetragen oder diesen vertieft hätte, wurde die Leiter von der Klägerin lediglich an dem mobilen Krankfahrzeug montiert. Insoweit liegt kein zusätzliches schadensursächliches Handeln der Klägerin vor. Auf dieser Grundlage scheint es denkbar, allen drei Mitschädigern einen gleich hohen Anteil an der Verantwortung zuzuschreiben. Der Klägerin einen höheren Anteil an der Haftung zuzuweisen wie den die Fehler verursachenden Mitschädigern, erscheint demgegenüber unbillig.

Randnummer 167

Auf Seiten der für den Unfall durch eigenes Fehlverhalten Verantwortlichen sind dagegen identische Haftungsanteile anzusetzen. Eine nachvollziehbare Differenzierung zwischen dem Setzen einer Schadensursache durch unzureichende Dimensionierung des Leitergelenks auf der einen und nicht mehr den Regeln der Technik entsprechenden und bei ordnungsgemäßer Kontrolle erkennbaren Oxideinschlüssen auf der anderen Seite lässt sich nicht sachlich begründen.

Randnummer 168

Auf dieser Grundlage geht der Senat davon aus, dass der sachliche Spielraum für eine Festsetzung der Haftungsanteile in einem Bereich einer Haftung der Klägerin zwischen 0 und einem Drittel und einer Haftung der Beklagten sowie der Streitverkündeten jeweils zwischen einem Drittel und der Hälfte besteht. Auf dieser Grundlage legt der Senat die auf die Parteien entfallenden Haftungsanteile an der gesamten Schuld im Bereich der Mitte mit 20 % für die Klägerin, 40 % für die Beklagte und 40 % für die Streithelferin fest.

Randnummer 169

(e) Eine Verschiebung der Ausgleichsquote zu Gunsten der Beklagten wegen Verletzung der Rügeobliegenheit gemäß § 377 Abs. 2 HGB kommt nicht in Betracht.

Randnummer 170

Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies von vorneherein ausscheidet (so Oetker/Koch, 8. Aufl. 2024, HGB § 377 Rn. 138) oder, was zutreffend erscheint, auf Fälle beschränkt ist, in denen bei einer gebotenen Untersuchung der Fehler hätte entdeckt werden und der später eingetretene Schaden deshalb hätte verhindert werden können (so Ebenroth/Boujong/Achilles, 5. Aufl., HGB § 377 Rn. 227; MüKoHGB/Grunewald, 5. Aufl., HGB § 377 Rn. 115; NK-HGB/Stöber, 4. Aufl., HGB § 377 Rn. 71). Letzteres hat der Senat aber nicht feststellen können. Dementsprechend rügt die Beklagte auch nur die unterbliebene Rüge nach Kenntnis des Mangels infolge des Unfalls.

Randnummer 171

(2) Demgegenüber sind die Kosten zur sachverständigen Untersuchung sowie die Rechtsanwaltskosten angefallen, weil sich die Klägerin selbst in einem Rechtsstreit in den USA zur Wehr setzen musste, um auch gegen sie gerichtet Ansprüche abzuwehren.

Randnummer 172

Die Aufwendungen der Klägerin zur Ermittlung der Verantwortlichkeiten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dienen dem Interesse der Klägerin; mit ihnen wurden ausschließlich die Belange der Klägerin gewahrt, die Beklagte an den Schäden beteiligen zu können.

Randnummer 173

Gleiches gilt für die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung in den USA. Diese dienten vor allem der Abwehr von Ansprüchen gegen die Klägerin selbst und daneben, wie sich aus dem Inhalt des Vergleiches zeigt, den Belangen der Klägerin an einem ungehinderten Regress gegen die Beklagte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. war auf Grundlage des Vergleichs nach dem Recht von Michigan im Wege der contribution die Erstattung des vollen Vergleichsbetrags bei der Beklagten möglich, alleine deshalb, weil der Beklagten im Vergleich die Verantwortung für den Unfall zugewiesen wurde (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 10 f.). Daran zeigt sich, dass anwaltliche Beratung in den USA vor allem die Abwehr von Ansprüchen gegen die Klägerin und die Geltendmachung der Mithaftung der Beklagten zum Gegenstand hatte. Entsprechend wurde auch der Vergleich zuvörderst unter Wahrung des Regressinteresses der Klägerin formuliert (vgl. z.B. Ziff. 11 E des Vergleichs). Beides sind jedoch ausschließlich Belange der Klägerin.

Randnummer 174

(3) Die Klägerin durfte die von ihr getätigten Aufwendungen auf den Schaden des Geschädigten auch für erforderlich halten.

Randnummer 175

Die Höhe dieser Aufwendungen der Klägerin wird im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen. Insoweit hat das Landgericht, nachdem insoweit keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit bestehen, für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. ZPO bindend festgestellt, dass diese Zahlung von der Klägerin tatsächlich geleistet worden ist.

Randnummer 176

Für erforderlich halten durfte die Klägerin ihre Aufwendungen für die Schadenstilgung, wenn auf Grundlage der getroffenen Feststellungen anzunehmen ist, dass sich der Vergleichsabschluss für die Klägerin als ratsam darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 I ZR 175/90, NJW-RR 1992, 1196, 1197 zu Schadenersatzansprüchen). Es muss sich um eine vertretbare Entschließung handeln, die nicht aus dem Rahmen des Üblichen fällt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140).

Randnummer 177

Entsprechendes hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die Feststellungen weisen weder Lücken noch Widersprüchlichkeiten auf. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen liegen nicht vor. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, juris Rn. 6; vgl. die Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/6036, S. 124). Daran fehlt es vorliegend.

Randnummer 178

(a) Die Klägerin durfte den mit dem Geschädigten abgeschlossenen Vergleich über eine Zahlung von 925.000 USD als erforderlich ansehen. Dabei handelt es sich um eine vertretbare Entscheidung, die nicht aus dem üblichen Rahmen fällt. Auch wenn einzelne Gesichtspunkte des US-Klageverfahrens problematisch gewesen sein mögen, es etwa Zweifel an Art und Umfang der Verletzungen des Geschädigte oder aber der Kausalität bezüglich der Schadensverursachung und zuletzt hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzforderungen im Einzelnen und in ihrer Gesamthöhe gegeben haben mag, kommt es hierauf im Detail nicht an. Erforderlich ist nicht eine Bewertung einzelnen Teilaspekte des US-Klageverfahrens, sondern lediglich die Frage, ob die Klägerin bei einer Gesamtbeurteilung des der Chancen und Risiken des US-Prozess, vertretbar annehmen durfte, ein Vergleichsabschluss sei ein sachgerechtes und Risiken minimierendes Vorgehen.

Randnummer 179

Nach den überzeugenden Ausführungen in der Rechtsauskunft vom 18.01.2024 (Bl. 174 ff. eA OLG) ist im Recht von Michigan die Haftung für den ökonomischen Schaden nicht beschränkt. Die Haftung für nicht-ökonomische Schäden (Schmerzensgeld) gemäß 600.2946a MCL ist dagegen auf 280.000 USD begrenzt (Bl. 185 eA OLG). Hat der Produktfehler zu einem dauerhaften Verlust einer vitalen Körperfunktion („vital bodily function") geführt, erhöht sich die Obergrenze auf 500.000 USD. § 600.2946a (1) Satz 3 MCL lässt eine jährliche Dynamisierung dieser Obergrenzen durch das Schatzamt Michigans zu. Die Obergrenze für permanente Behinderungen („permanent disabilities“) lag zum Zeitpunkt des Abschlusses des „Settlement Agreement“ bei 734.500 USD; sie ist im Jahre 2023 auf 960.500 USD gestiegen. Die Höchstgrenzen greifen bei grober Fahrlässigkeit nicht ein (§ 600.2946a (3) MCL).

Randnummer 180

Gemessen daran durfte sich die Klägerin bei Abschluss des Vergleiches – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auf die Beurteilung durch die von ihr beauftragten US-Anwälte der Kanzlei M&., Chicago und deren Empfehlung verlassen. Die Klägerin durfte von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass der Geschädigte tatsächlich die behaupteten schweren gesundheitlichen Folgeschäden bei einem durch den Bruch des Leitergelenks ausgelösten Sturz am 03.10.2007 erlitten hat und dies im Prozess zur Überzeugung des Gerichts nachweisen würde können. Denn die Bevollmächtigten des Anspruchstellers hatten die aus dem Unfall resultierenden Gesundheitsbeschwerden mit Schreiben vom 06.06.2011 nachvollziehbar dargelegt und umfangreiches Beweismaterial vorgelegt (insbesondere ärztliche Berichte und Dokumentationen, vgl. Anlagenkonvolut K 26). Zudem hat der Geschädigte im Rahmen einer sog. deposition umfangreiche Angaben gemacht (Anlage K 6) und drei Gutachten zur Unfallursache vorgelegt (Anlagen K 27 bis K 29). Eine Weiterführung des Prozesses hätte bedeutet, dass auch die Beklagte dem erheblichen Risiko eines Urteils mit einer wesentlich höheren Schadenersatzsumme ausgesetzt geblieben wäre und dabei die Unwägbarkeiten einer Juryentscheidung hätte riskieren müssen.

Randnummer 181

Zwar trifft es zu, dass ein eigens von der Klägerin zur Schadenshöhe eingeholtes Gutachten einen deutlich geringeren Schadensbetrag als das Gutachten des klagenden Kranführers ergeben hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Abwägung der bestehenden Risiken dennoch erheblich höhere Haftungssummen im Raum standen und die Gefahr nicht von der Hand zu weisen war, dass eine Jury unter Berücksichtigung der materiellen und immateriellen Schäden einen signifikant höheren Betrag als im Vergleichswege vereinbart, zugesprochen hätte. Hinzu kommt, dass durch die weitere Fortführung des Prozesses erhebliche zusätzliche Rechtsanwaltskosten entstanden wären.

Randnummer 182

(4) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen nach dem Recht des Staates Michigan die geleisteten Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der contribution gemäß § 600.2925a MCL alleine deshalb vollständig bei der Beklagten regressieren hätte können, weil sich diese trotz der von der Klägerin eingeräumten Möglichkeit nicht am Vergleich mit dem Geschädigten beteiligt hat und es ihr deshalb unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung bzw. des estoppel verwehrt gewesen wäre, geltend zu machen, dass sie keine Mitverantwortung trägt und nicht zu 100 % für die Schädigung von Herrn O. verantwortlich ist. Dies ist im Settlement Agreement festgehalten, woran auch die Beklagte gebunden ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 10 f.). Denn die Regeln der contribution sind nicht anzuwenden, weil für die Geschäftsführung ohne Auftrag deutsches Recht gilt.

Randnummer 183

(5) Ohne Erfolg hält die Beklagte der Erstattung der Vergleichssumme entgegen, Art. 40 Abs. 3 EGBGB verbiete es, einer Partei exorbitante Schadenersatzforderungen aufzuerlegen. Die Vorschrift ist vorliegend weder direkt noch entsprechend auf den Ausgleich zwischen den Parteien im Innenverhältnis anzuwenden.

Randnummer 184

Nach Art. 40 Abs. 3 EGBGB können Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, nicht geltend gemacht werden, soweit sie entweder wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich (Nr. 1) oder offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen (Nr. 2). Art. 40 Abs. 3 EGBGB erlaubt damit eine Ergebniskorrektur, wenn vor einem deutschen Gericht Ansprüche nach ausländischem Recht geltend gemacht werden (MüKoBGB/Junker, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 40 Rn. 109).

Randnummer 185

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm ist allerdings unter anderem, dass der deliktische Anspruch dem Recht eines anderen Staates unterliegt. Art. 40 Abs. 3 EGBGB verlangt die Anwendbarkeit eines ausländischen Deliktsstatuts, gleichgültig, ob die unerlaubte Handlung im Inland oder im Ausland begangen wurde. Es spielt dabei keine Rolle, ob ausländisches Deliktsrecht nach Art. 40 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 oder Art. 41 EGBGB zur Anwendung kommt (MüKoBGB/Junker, 8. Aufl., EGBGB Art. 40 Rn. 111; vgl. auch BeckOGK/Fornasier, 01.06.2021, EGBGB Art. 40 Rn. 139; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, EGBGB Art. 40 Rn. 35). Art. 40 Abs. 3 EGBGB betrifft mithin die Anwendung ausländischen Rechts im Erkenntnisverfahren vor deutschen Gerichten (MüKoBGB/Junker, 8. Aufl., EGBGB Art. 40 Rn. 117). Für die Rechtsanwendung durch ausländische Gerichte gilt Art. 40 Abs. 3 EGBGB nicht (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, EGBGB Art. 40 Rn. 34).

Randnummer 186

Daraus folgt, dass die Vorschrift auf den vorliegenden Streitfall nicht anwendbar ist. Das Recht des US-Bundesstaates Michigan ist vorliegend vielmehr in dem Prozess in den Vereinigten Staaten zur Anwendung gebracht worden. Gegenständlich ist folglich nicht die Anwendung ausländischen Rechts in einem Erkenntnisverfahren vor einem deutschen Gericht, sondern lediglich der Ausgleich zwischen den Parteien in Deutschland. Hierfür ist das deutsche Recht anzuwenden; für Art. 40 Abs. 3 EGBGB ist daher kein Raum.

Randnummer 187

Auch für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Es fehlt bereits an einer vergleichbaren Interessenlage, um eine Analogie annehmen zu können. Im gesetzlich geregelten Fall soll über Art. 40 Abs. 3 EGBGB verhindert werden, dass ein deutsches Gericht im Erkenntnisverfahren bei der Anwendung ausländischen Rechts gezwungen wäre, dieses ausländische Recht so anzuwenden, dass es zu einer im deutschen Recht nicht vorgesehenen Überkompensationen beim Geschädigten kommen kann. Demgegenüber ergibt sich die Forderungshöhe, welche vorliegend ausgeglichen werden soll, bereits als Ergebnis des Vergleichsabschlusses der Klägerin im US-amerikanischen Prozess, muss also nicht mehr anhand US-amerikanischer Grundsätze durch ein deutsches Gericht bestimmt werden. Hier würde aber die Anwendbarkeit des Art. 40 Abs. 3 EGBGB dazu führen, dass ein Regressanspruch der Höhe nach gekürzt wird, obwohl die Aufwendungen durch den Vergleichsschluss bereits eingetreten sind.

Randnummer 188

Im Übrigen hat der Sachverständige, wie ausgeführt (s.o. unter 2. d)), keine Umstände des Rechtes von Michigan festgestellt, die gegen Art. 40 Abs. 3 EGBGB verstoßen würden.

Randnummer 189

g) Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Randnummer 190

Der Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683 BGB unterliegt, nachdem keine kürze vertragliche Verjährungsfrist eingreift, der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 683 Rn. 44), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welcher der Anspruch entstanden ist. Vorliegend war dies der Anspruch mit der Zahlung der Vergleichssumme zwischen dem 18.09.2011 und dem 05.10.2011.

Randnummer 191

Der Lauf der Verjährungsfristen wurde durch den der Beklagten bereits zuvor, nämlich am 29.12.2010 zugestellten Antrag der Klägerin auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Stuttgart (2 OH 22/10) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin auch Inhaberin der Regressforderung gegen die Beklagte. Dass der konkrete Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden war, steht dem nicht entgegen, weil der Regress nach dem Unfall einen einheitlichen Streitgegenstand betrifft. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die aus diesem Sachverhalt herrührenden Ansprüche bereits sämtlich entstanden sind.

Randnummer 192

Soweit die Regressforderung kraft Gesetzes infolge der Zahlung der Haftpflichtversicherung der Klägerin gemäß § 86 VVG auf die Haftpflichtversicherung übergegangen ist, steht auch dies nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 – I ZR 86/82, juris Rn. 23; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 204 Rn. 9, 22). Überdies kam es aufgrund der zwischen der Klägerin und ihrem Haftpflichtversicherer getroffenen Vereinbarung (Anlage K 44) im Juli 2012, noch während des Laufs der Verjährungsfristen, zur Rückübertragung dieser Ansprüche.

Randnummer 193

Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Das selbständige Beweisverfahren war am 26.06.2018 abgeschlossen, so dass die Verjährung bis zum 26.12.2018 gehemmt war. Die Klage ging am 20.12.2018 ein und wurde – nach Anforderung des Kostenvorschusses am 27.12.2018 bei der Klägerin – am 15.01.2019 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt, sodass auch die Klagerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einer weiteren Hemmung der Verjährung geführt hat.

Randnummer 194

h) Der Aufwendungsersatzanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Das Landgericht hat unangegriffen festgestellt, dass sich die Beklagte nach Abschluss des Vergleichs geweigert hat, die Aufwendungen der Beklagten für die Rechtsverteidigung und Befriedigung der Schadenersatzforderung des Geschädigten zu erstatten.

V.

Randnummer 195

Die Klägerin hat aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 oder Fall 2 BGB keine weitergehenden Ansprüche.

Randnummer 196

Die Beklagte wurde durch die Zahlung des Klägers zwar von ihrer Schuld gegenüber dem Geschädigten befreit und hat dadurch „etwas erlangt“ (MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 16). Die Beklagte haftet als Bereicherungsschuldner aber nicht gesamtschuldnerisch mit der Streithelferin. Herauszugeben ist jeweils nur das, was jeder von ihnen erlangt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 mwN). Erlangt hat die Beklagte daher nur die Befreiung von der sie treffenden Verbindlichkeit (s.o.). Durch Zahlung der Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten hat die Beklagte nichts erlangt; sie schuldete diese nicht.

VI.

Randnummer 197

Die Klägerin hat überdies keinen Anspruch auf contribution (Beitrag) gemäß § 600.2925a MCL oder indemnity (Entschädigung) nach den Grundsätzen des common law.

Randnummer 198

Wie ausgeführt (V. 2. c) ist der Anspruch aus contribution als solcher aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifizieren, die deutschem Recht unterliegt. Die Regeln der contribution finden daher keine Anwendung. Insoweit kann offenbleiben, ob der Anspruch, wovon der Sachverständige Dr. K. ausgeht, verjährt wäre (Rechtsauskunft vom 02.12.2022, S. 12 f.; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 10 f.). Gleiches gilt für den Anspruch aus indemnity. Der Anspruch ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen auf seiner dritten Stufe – die erste und zweite Stufe betrifft vertragliche Ansprüche und Pflichtverletzungen aus Vertrag als solcher aus Geschäftsführung ohne Auftrag einzuordnen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, S. 9). Für diesen Anspruch gilt damit ebenfalls – insgesamt – deutsches Recht.

C.

Randnummer 199

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 200

2. Die Revision war nicht zuzulassen.

Randnummer 201

Eine Zulassung der Revision ist nicht deshalb erforderlich, weil das auf den Innenausgleich der Gesamtschuldner anzuwendende Recht streitig wäre. Da nach dem Deliktsstatut keine Gesamtschuld vorliegt, käme auch die Anwendung des Rechts von Michigan zum selben Ergebnis. Die Frage kann in einem Revisionsverfahren daher nicht geklärt werden.

Randnummer 202

Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Statut der Produkthaftung streitig ist. Zum einen würde sich die Rechtslage unter Zugrundelegung deutschen Handlungsortsrechts nicht ändern, weil davon auszugehen wäre, dass der Geschädigte gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gegenüber der Streitverkündeten und der Beklagten das ihm schon im Hinblick auf die Schadenshöhe günstige und zudem bekannte Recht am Erfolgsort gewählt hätte, sodass in jedem Fall das Deliktsrecht Michigans anzuwenden wäre. Zum anderen hat das für Produkthaftungsfälle anwendbare Recht mit Art. 5 Rom-II-VO einen speziellen Anknüpfungstatbestand erhalten, sodass die Anknüpfung von Produkthaftungsfällen nach Art. 40 EGBGB auslaufendes Recht betrifft, dessen Klärung keine Bedeutung für die Zukunft mehr hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – IX ZR 236/09, BeckRS 2010, 25713 Rn. 2 mwN; BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – IX ZR 31/10, BeckRS 2011, 24308 Rn. 2).

Randnummer 203

Soweit der Senat zur Bestimmung der Haftungsquoten auf §§ 317, 319 BGB als Ersatzrecht zurückgegriffen hat, ist dieses Vorgehen in Fällen, in denen die Regeln des ausländischen Rechts nicht ermittelt werden können, geklärt. Nichts Anderes kann gelten, wenn das ausländische Recht keine Regeln vorhält, weil es auf Juryentscheidungen vertraut.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 33 EGBGB, § 41 EGBGB, Art. 28 EGBGB

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