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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 66 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

(2) Ungeachtet des Artikels 80 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 66 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 66 EuGVVO

47 Entscheidungen zitieren Art. 66 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 5 AZR 55/19 · 5. Senat

    Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit

  • BGH, Beschl. v. 17.05.2017 – VII ZB 64/15 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Der gemäß § 20 Abs. 2 AVAG vorgeschriebene Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich der Einwand des Gläubigers, der Nachweis der Sicherheitsleistung sei nicht durch öffentliche Urkunde geführt, als rechtsmissbräuchlich erweist (§ 242 BGB).
  • BGH, Urt. v. 21.12.2023 – IX ZR 143/22 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat auf Verlangen des Beklagten keine Prozesskostensicherheit zu leisten, wenn das gerichtliche Verfahren vor dem Ablauf der Übergangsfrist des Brexit-Abkommens eingeleitet worden ist.
  • BGH, Beschl. v. 31.05.2017 – VII ZB 2/17 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Jedenfalls soweit ein zulässiges Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Forderungspfändung beim Bundesgerichtshof anhängig ist, ist dieser kraft Devolutiveffekts zuständiges Vollstreckungsorgan im Sinne der §§ 764, 828 ZPO. Er kann daher die Zwangsvollstreckung einstellen und Pfändungsbeschlüsse aufheben.
  • BAG, Urt. v. 21.03.2017 – 7 AZR 207/15 · 7. Senat

    Leitsatz: Eine Klage, mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Staat festgestellt werden soll, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer Tätigkeiten auszuüben hat, die in einem engen funktionalen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des ausländischen Staats iSv. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (juris …
  • BGH, Urt. v. 13.09.2004 – II ZR 276/02 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Artt. 27, 37 Abs. 1 Nr. 2 a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i.S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als …

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