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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 81 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Januar 2015, mit Ausnahme der Artikel 75 und 76, die ab dem 10. Januar 2014 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 81 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 81 EuGVVO

4 Entscheidungen zitieren Art. 81 EuGVVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.09.2016 – VI ZB 21/15 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.) definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO a.F. als angerufen gilt. 2. Art. 30 EuGVVO a.F. lässt für die …
  • BGH, Beschl. v. 10.09.2015 – IX ZB 39/13 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten …
  • OLG München, Teil- und Zwischenurt. v. 20.01.2025 – 17 U 966/24e · 17. Zivilsenat

    Internationale Zuständigkeit bei Online-Glücksspielverträgen mit Großbritannien

  • EuGH, Beschl. v. 14.06.2017 – C-67/17 · Sechste Kammer

    Todor Iliev gegen Blagovesta Ilieva. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a – Anwendungsbereich – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Eheliche Güterstände – …

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