Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 – IX ZR 31/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 246.521,25 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil weicht nicht in zulassungsrelevanter Weise von dem Senatsurteil vom 14. Juli 2005 (IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2108) ab. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein wiederholter Fehler des Beraters Anlass für einen Hinweis auf eigene Fehler und die maßgebenden Verjährungsvorschriften sein kann, stellt sich nach neuem Verjährungsrecht nicht mehr; einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es daher auch nicht im Hinblick auf die frühere Senatsentscheidung vom 4. April 1991 (IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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