Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 679 BGB – Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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