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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Schwerin

VG Schwerin, Urteil vom 14.06.2023 – 7 A 141/22 SN

Keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für Fundbehörde bei Veranlassung der Kastration wildlebender Katzenpopulationen durch Privaten
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0614.7A141.22SN.00
Normenkette
§ 677 BGB, § 679 BGB, § 681 BGB, § 683 BGB, § 90a BGB ... mehr

Leitsatz

Einzelfall des Fehlens einer im Sinne des entsprechend angewandten § 679 BGB die Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben gefährdenden Notlage, die zur Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt hätte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung freilebender Katzen sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Randnummer 2

Er ist ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein, der Katzen vor Leiden bewahren und die Langzeitversorgung wildlebender Katzen sichern will.

Randnummer 3

Der Beklagte ist Träger der für seinen Bereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bestehenden örtlichen Ordnungsbehörde, die gemäß Landesverordnung vom 9. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 333) auch für die Durchführung des Fundrechts zuständige Fundbehörde ist. Dieser weist auch die Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren (VV Fundtiere) des früheren Ministeriums für Inneres und Europa vom 2. Juli 2020 – II - 212-00500-2012/081-026 – (AmtsBl. M-V S. 318) Aufgaben zu. Die Amtsverwaltung veröffentlichte am 21. September 2020 eine „Öffentliche Bekanntmachung des Amtes C. zum Umgang mit Fundtieren“ mit aus dem Muster der Anlage 1 zur VV Fundtiere entwickeltem Inhalt, wegen deren Wortlauts auf die Anlage B 2 zur Klageerwiderung verwiesen wird. Im Amtsbereich gilt keine Katzenschutzgebietsverordnung im Sinne von § 13b des Tierschutzgesetzes – TierSchG –.

Randnummer 4

Mitarbeiterinnen des Beklagten wurden vor und nach dieser Veröffentlichung mit u. a. den streitgegenständlichen Sachverhalten konfrontiert, was teilweise in Vermerken in den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist. Nach einer Notiz der seinerzeitigen Sachgebietsleiterin Ordnungsrecht F. sprachen am 8. September 2020 die Damen S., M. und I. N. aus dem O-Dorfer Ortsteil P-Dorf vor und berichteten über eine Mutterkatze mit sieben Jungen, die sich nicht anfassen ließen; eine Frau G. füttere sie. Die Notiz endet mit „bei schlechter Haltung Veterinäramt“. Laut Telefonvermerk der Frau F. vom 28. September 2020 rief Frau S. J. aus der L-Straße in K-Stadt an und teilte mit, sie sei dorthin umgezogen und füttere sechs Katzen; es liefen dort jedoch 15 – 20 Katzen herum. Sie wurde wegen der dort vorhandenen Finanzmittel für Kastrationen an den Landkreis verwiesen. Herr H. vom Kreisveterinäramt rief anschließend beim Beklagten an und wies auf die neue VV Fundtiere hin. Frau F. ermittelte, dass der Tierschutzbund I-Stadt die Landesmittel zur Kastration freilebender herrenloser Katzen verwalte. Nach späteren Zusätzen zum Vermerk erfolgten am 29. September und am 30. September 2020 vergebliche Anrufversuche. Laut einem undatierten Formularvermerk bei den Akten wurden nach Angabe von Frau J., K-Stadt, die sich durch Personalausweis ausgewiesen habe, freilaufende Katzen der Rasse Europäisch Kurzhaar diversen Geschlechts in der L-Straße in K-Stadt seit Juli/August 2020 beobachtet und am 3. November 2020 gefunden.

Randnummer 5

Der Kläger meldete sich mit einer E-Mail seines Vorstandsmitglieds D. am 3. November 2020, 21 Uhr, über das E-Mail-Konto der Frau F. beim Beklagten, wonach er „die Rechnung für die Kastrationen der freilebenden Katzen aus den beiden Populationen K-Stadt und Q-Dorf, die [der Empfängerin] von den Anwohnern (Familie J. und Frau S. M.) gemeldet [worden seien]“, übersende. Aus [dem O-Dorfer Ortsteil] Q-Dorf würden noch zwei bis drei weitere Katzen hinzukommen, die man noch nicht habe einfangen können. In Q-Dorf habe man die Kitten eingefangen und werde diese sozialisieren und in ein neues Zuhause vermitteln. Es sei neben den Kastrationen eine Untersuchung, Kennzeichnung per Microchip und Parasitenbehandlung entsprechend der VV Fundtiere erfolgt. Die Katzen seien nach den Behandlungen beim Tierarzt R. wieder in den ursprünglichen Lebensraum gebracht worden. Die Microchip-Nr. sei auf den Rechnungen zu finden. Die eigenen Aufwendungen für die Maßnahme und die Kosten für den Transponder stelle der Kläger nicht in Rechnung. Man bitte um zeitnahe Überweisung des Rechnungsbetrags an Herrn R. Die weitere Versorgung der Tiere vor Ort habe man vorerst abgesichert. Frau F. erwiderte mit E-Mail vom 4. November 2020, die Kosten für die Kastration der Katzen aus den freilebenden Populationen K-Stadt und Q-Dorf würden zurückgewiesen. Weder den Kläger noch den Tierarzt R. habe man beauftragt. Um die Aufgaben nach der VV Fundtiere wahrzunehmen, habe man einen Vertrag mit der T. Norddeutschland. Das Amt habe mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. September 2020 auf das Vorgehen beim Auffinden von Tieren hingewiesen; Kosten für die Verwahrung außerhalb der T. Norddeutschland würden nicht übernommen. Frau D. drückte mit E-Mail vom 8. November 2020 ihr Unverständnis aus. Unstreitig hätten Frau J. und Frau M. die Problempopulationen der freilebenden Katzen in K-Stadt und in Q-Dorf mit besonderem Fundtierstatus nach der neuen Verwaltungsvorschrift angezeigt; amtsseitig habe man eine Inaugenscheinnahme zur Statusfeststellung nicht für nötig gehalten. Wegen der Population in K-Stadt habe Frau J. sich an den Kläger gewandt, nachdem ca. zwei Wochen später von der T. Norddeutschland keine Aktivitäten zu verzeichnen gewesen seien. Mehrere Katzen hätten Anzeichen von Rolligkeit gezeigt. Wegen der Kälte im herannahenden Winter und Frühjahr sei eine Operation auch vor dem Winter erforderlich gewesen. Frau M. sei bei ihrer Vorsprache im Amt sogar an den Kläger verwiesen worden. Herr U. von der T. Norddeutschland habe kein Problem damit gehabt, dass der Kläger mit der Kastrationsaktion in K-Stadt begonnen habe; er sei vom Amt erst am 28. Oktober 2020 beauftragt worden, nachdem der Kläger mit ihm telefoniert habe, einen ganzen Monat nach der Anzeige der Population beim Amt. Hätte das Amt sich gleich vor Ort ein Bild gemacht, wäre der akute Handlungsbedarf erkannt worden.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 20. März 2021 machte der Kläger gegenüber dem Amt einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.248,21 € gemäß von ihm beigefügter „Rechnung 21-001“ geltend wegen „verauslagte[r] Kastrations- und Behandlungskosten gemäß unserer Anzeige vom 3. November 2020 und beigefügter Tierarztrechnung Nr. 82709 - Tierarztpraxis R. - A-Stadt vom 5. Dezember 2020 für die nach der [VV Fundtiere] erforderlichen Maßnahmen - Einzelabrechnungen, Zuordnung und weitere Daten lt. Informationen der Rechnungsanlage“. Er fügte auch ein „Gedächtnisprotokoll Frau Jr.“ bei, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird. Die Rechnung Nr. X der Tierarztpraxis R. führte bei elf Katzen, acht weiblichen und drei männlichen Tieren, durchgeführte tierärztliche Maßnahmen auf, jeweils eine operative Kastration unter Anästhesie sowie — bei den weiblichen Tieren auch ausdrücklich angegeben — Implantation eines Transponders, wobei die Tiere mit Geschlecht, Fellzeichnung sowie Fundort und Datum des Besuchs der Praxis identifiziert sind:

Fundort

Datum

Geschlecht

Kosten

Neubau O-Dorf

17. September 2020

Weiblich

112,73 €

K-Stadt

12. Oktober 2020

Weiblich

112,99 €

K-Stadt

12. Oktober 2020

Weiblich

105,65 €

K-Stadt

13. Oktober 2020

Männlich

68,68 €

K-Stadt

13. Oktober 2020

Weiblich

105,65 €

K-Stadt

13. Oktober 2020

Weiblich

112,35 €

K-Stadt

15. Oktober 2020

Männlich

60,61 €

K-Stadt

15. Oktober 2020

Männlich

60,61 €

Q-Dorf

20. Oktober 2020

Weiblich

112,35 €

K-Stadt

26. Oktober 2020

Weiblich

112,35 €

K-Stadt

27. Oktober 2020

Weiblich

112,35 €

Randnummer 7

Der Gesamtbetrag, berechnet mit brutto 1.248,51 €, war am 14. Dezember 2020 von Klägerseite beglichen worden.

Randnummer 8

Mit Anwaltsschreiben vom 7. September 2021 forderte der Kläger den Beklagten zur Entrichtung des Betrags bis zum 21. September 2021 auf, da es sich um dem Kläger als in öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag – GoA – Handelnden zu ersetzende Auslagen handele. Ferner seien innerhalb derselben Frist als Verzugsschaden die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwälte zu erstatten. Unter dem 15. September 2021 lehnte der Amtsvorsteher dies ab. Der Kläger handele nicht im Interesse oder gemäß dem mutmaßlichen Willen des Amtes, worauf er hingewiesen worden sei. Es liege auch kein Auffinden der Katzen vor, ferner keine Anzeige und Ablieferung bei der Fundbehörde.

Randnummer 9

Mit der vorliegenden, ursprünglich gegen den Amtsvorsteher gerichteten Klage vom 27. Januar 2022 verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter und macht die Dringlichkeit seines Hinwirkens auf die berechneten tierärztlichen Behandlungen geltend. Nach Anhörung der Beteiligten zu der aus vorliegendem Urteil ersichtlichen Berichtigung des Passivrubrums beantragt der Kläger,

Randnummer 10

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.248,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. September 2021 zu zahlen,

Randnummer 11

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. September 2021 zu zahlen.

Randnummer 12

Der Beklagte beantragt

Randnummer 13

Klageabweisung,

Randnummer 14

da Ansprüche des Klägers nicht bestünden. Er weist auf seine öffentliche Bekanntmachung zum Umgang mit Fundtieren hin und verneint öffentliche Verwahrungs- und Kostentragungspflichten aufgrund bloßer Anzeigen.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Heftung) Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 16

Die Kammer hat gemäß dem Hinweis im Verhandlungstermin mit Zustimmung der Beteiligten das Passivrubrum berichtigend gemäß dem für die vorliegende Zahlungsklage geltenden Rechtsträgerprinzip gestaltet; denn der Amtsvorsteher des Beklagten ist als dessen nicht rechtsfähige Behörde hier nicht passiv verfahrensbefugt.

Randnummer 17

Die damit zulässige Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der eingeklagte Zahlungsanspruch nämlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Randnummer 18

So bestehen keine vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten, schon weil eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist. Insbesondere sind Hinweise auf eine solche auch nicht darin zu erblicken, dass laut dem Kläger Frau M. bei ihrer persönlichen Vorsprache im Amt an den Kläger verwiesen worden sein soll. Denn zum einen ist eine persönliche Vorsprache von Frau M. in den Verwaltungsvorgängen nur für den 8. September 2020 dokumentiert, als es um wildlebende Katzen im O-Dorfer Ortsteil P-Dorf, nicht jedoch in Q-Dorf ging, worauf sich aber die streitgegenständliche klägerische Rechnung u. a. bezieht. Bei jenem Termin vertrat zudem Frau F. vom Beklagten noch die Ansicht, um Populationen herrenloser Katzen habe sich auf öffentlicher Seite von Amts wegen ausschließlich das für den Tierschutz zuständige Kreisveterinäramt zu kümmern; sofern in dem Zusammenhang die Tätigkeit des Klägers erwähnt worden wäre, wäre damit nur gegenüber der Hinweisgeberin eine tatsächlich vorhandene weitere Abhilfemöglichkeit für die Problematik der Katzenpopulation bezeichnet worden, nicht aber ein Auftrag des Beklagten an den Kläger, sich um eine bestimmte Population zu kümmern. Der Kläger hat nämlich im Termin berichtet, dass er sich auch schon vor Erlass der VV Fundtiere auf eigene Kosten um wildlebende Katzen kümmerte und die finanziellen Mittel dafür privat gespendet erhielt. Zum anderen ließ Frau F. nach Erhalt der Information über die Aufgaben des Beklagten nach der VV Fundtiere, soweit ersichtlich und offenbar unstreitig, gegenüber allen Gesprächspartnern erkennen, dass der Beklagte jedenfalls nicht den Kläger als Verwaltungshelfer mit der Wahrnehmung derartiger Aufgaben betraut habe und betrauen wolle, sondern die T. Norddeutschland. Für eine vertragliche Einbindung des Klägers hätte es jedoch dahingehender Willenserklärungen des Beklagten bedurft.

Randnummer 19

Aber auch auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage lässt sich die Zahlungsforderung nicht stützen.

Randnummer 20

In Betracht käme zwar ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der Kläger für eine GoA im Verantwortungsbereich des Beklagten getätigt hätte, wie es mit der Klage geltend gemacht wird. Der Anspruch auf die Erstattung der hier streitgegenständlichen Aufwendungen für die tierärztliche Untersuchung und Behandlung der Katzen ergäbe sich aus der entsprechenden Anwendung von § 670 in Verbindung mit §§ 683 und 677 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –. Nach § 670 BGB, einer zur Kodifikation der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten eines Auftragsverhältnisses gehörenden Vorschrift, ist der Auftraggeber zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags macht und den Umständen nach für erforderlich halten darf. Gemäß § 683 Satz 1 BGB kann derjenige, der im Sinne von § 677 BGB ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse oder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Nach Satz 2 der Vorschrift besteht dieser Anspruch des Geschäftsführers auch in den Fällen des § 679 BGB, d. h. wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht kommt, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Diese Vorschriften des BGB über die GoA (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden. Ein Anspruch eines Privaten auf Aufwendungsersatz entsprechend § 683 BGB gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung kann gegeben sein, wenn er eine Maßnahme trifft, die als für den Privaten objektiv fremdes Geschäft zu den Aufgaben einer Behörde dieses Verwaltungsträgers gehört. Handelt er dabei nicht nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Behörde, so gilt § 679 BGB entsprechend; ein öffentliches Interesse muss dabei gerade daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten „Geschäftsführer“ in der gegebenen Situation erfüllt wird (s. grundlegend etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 80, S. 170 [172 f.], vgl. ferner, zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Fundbehörde im Umgang mit gefundenen Tieren, das Urteil der Kammer vom 15. Juni 2017 – 7 A 1900/14 –, juris Rdnr. 24).

Randnummer 21

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen im Streitfall aber in mehrerlei Hinsicht nicht vor.

Randnummer 22

Zunächst ist die laut der Rechnung bereits am 17. September 2020 der Tierarztpraxis R. vorgestellte weibliche Katze aus „Neubau O-Dorf“ nicht den Populationen zuzuordnen, die die im Tatbestand aufgeführten Damen nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge oder den Angaben des Klägers beim Beklagten meldeten. Der Kläger behauptet insoweit nicht einmal, diesbezüglich in GoA für den Beklagten tätig geworden zu sein. Die Übersendung der eine entsprechende Position enthaltenden Tierarztrechnung an den Beklagten mit dem Ansinnen, dieser möge die Positionen der Rechnung einzelnen ihm gegenüber getätigten Fundanzeigen zuordnen, reicht hierfür in keiner Weise. Das dem Beklagten vorgerichtlich übermittelte „Gedächtnisprotokoll Frau Jr.“ gibt für deren Kontaktaufnahme zu Frau D. vom Kläger das Datum (erst) des 25. September 2020 und für den Kontakt zu Frau F. vom Beklagten, damit diese sich um die Katzen kümmere, nachfolgend den 28. September 2020 an. In der Klageschrift wird allein auf eine durch die Damen J. und M. (erst) am 28. September 2020 erfolgte Anzeige eines Vorkommens freilebender Katzen abgestellt, und zwar in K-Stadt. Aber auch wenn hinsichtlich dieser Katze eine schlüssige Darstellung zur Absicht einer GoA des Klägers für den Beklagten noch gelänge oder herausgearbeitet werden könnte, fehlte es, wie bei den übrigen Katzen, an zentralen Anspruchsvoraussetzungen.

Randnummer 23

Denn auch wegen dieser anderen, der Tierarztpraxis laut der Rechnung — wohl unstreitig — zwischen dem 12. und 27. Oktober 2020 vorgestellten zehn Tiere überwiegend aus K-Stadt und in einem Fall aus Q-Dorf kann nicht festgestellt werden, dass die Einsätze des Klägers dem Willen des Beklagten als Geschäftsherrn entsprochen hätten oder dessen entgegenstehender Wille unbeachtlich gewesen wäre.

Randnummer 24

Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob es, wovon vorgerichtlich ausgegangen wurde, um eine Aufgabenwahrnehmung im Bereich der gesetzlichen Zuständigkeiten der Fundbehörde, d. h. um den Umgang mit Fundtieren geht; dies ist indes zweifelhaft.

Randnummer 25

Denn vom Finder an sich genommene verlorene Sachen im Sinne von § 965 Abs. 1 BGB und der nachfolgenden Vorschriften sind bewegliche Sachen, die besitzlos, aber nicht herrenlos geworden sind, d. h. ursprünglich einer menschlichen Sachherrschaft, vorzugsweise der ihres Eigentümers, unterlagen, die ohne den Willen des Berechtigten beendet wurde, ohne dass sich die Eigentumslage änderte (vgl. etwa Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, Rdnr. 3 zu § 965 und Rdnr. 3 zu § 958, sowie Wiegand/Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, Rdnr. 1 ff. zu § 265). Gemäß § 90a Satz 3 BGB ist bei Tieren nach entsprechenden Kriterien zu beurteilen, ob ein Fund im Sinne der gesetzlichen Regelung des Fundrechts vorliegt; danach sind auch herrenlose Tiere nicht solche, bezogen auf die das BGB bestimmte Aufgaben (etwa in § 965 Abs. 2, § 967, § 975 und §§ 979 ff.) gesetzlich der „zuständigen Behörde“ zuweist, bei der es sich in Mecklenburg-Vorpommern außerhalb kreisfreier Städte um die örtliche Ordnungsbehörde handelt. Endziel der Aufgabenwahrnehmung ist es, dem Eigentümer oder Empfangsberechtigtem wieder den Besitz am verlorenen Gegenstand zu verschaffen oder die Inbesitznahme zu ermöglichen, soweit der Finder hierzu nicht in der Lage ist; nach Fundanzeige und Ablieferung des gefundenen Gegenstands wird der Finder von seinen diesbezüglichen Pflichten nach § 965 Abs. 1 und § 966 BGB weitestgehend entlastet, indem die öffentliche Hand die Verantwortung für den Gegenstand übernimmt.

Randnummer 26

Mit den Regelungen der VV Fundtiere werden hinsichtlich freilebender Katzen, d. h. solcher, die „nicht oder nicht mehr an ein Leben in einer häuslichen Struktur des Menschen gewöhnt sind und sich deshalb nicht für eine Vermittlung an einen neuen Eigentümer eignen“ (Nr. 2.4.2 Satz 1), dadurch, dass diese „gattungsmäßig den Haustieren“ zugeordnet werden und — bereits damit — „als Fundtiere gelten“ (Nr. 2.4.2 Satz 2), da Tiere (insgesamt) „anhand ihrer Gattung entweder den Haustieren oder Wildtieren zugeordnet werden“ (Nr. 2.1.1 Satz 2) und ersteres für Katzen gilt, „obwohl sie gelegentlich herumstreunen oder gar verwildern“ (Nr. 2.4.1), den durch die Landesverordnung vom 9. Juni 1992 bestimmten Fundbehörden (Nr. 3.1) durch Verwaltungsvorschrift allgemein weitere Aufgaben zugeordnet, die jedenfalls in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle über die Verantwortlichkeiten nach dem BGB hinausgehen: Unabhängig von der konkreten Feststellung, ob die Tiere nicht herrenlos sind, vielmehr gerade auch in den Fällen, in denen alle Anzeichen für eine Herrenlosigkeit der Tiere sprechen (etwa das Verhalten und der Gesundheitszustand insbesondere solcher, die von mehreren Generationen freilebender Katzen abstammen), sollen die Fundbehörden, denen gemäß Nr. 3.3 und 4.2.2 VV Fundtiere die „angemessene Verwahrung“ angezeigter aufgefundener „Haustiere“ im genannten Sinne obliegt, wobei deren Ablieferung durch den Finder „im Sinne des Tierwohls“ auch nicht „notwendig“ sein kann (Nr. 4.4.2), weil ihre „Verwahrung in einer häuslichen Struktur nicht tierschutzgerecht“ ist (Nr. 6.4 Satz 1), „die Verwahrung […] im Rahmen von betreuten Futterstellen mit gezielten Maßnahmen zur Populationskontrolle [gewährleisten]“; auch hier beträgt aber die „Verwahrungsfrist“ bis zum (nach Verzicht des Finders eintretenden) „Übergang“ des Eigentums auf die „Gemeinde des Fundortes“ sechs Monate (Nr. 8 VV Fundtiere). In erster Linie dürfte es sich dabei in Wahrheit um von treuhänderischer Eigentumssorge, wie sie für das Fundrecht charakteristisch ist, unabhängige Aufgaben des öffentlichen Tierschutzes handeln, für welche sonst nach der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelung im Lande eigentlich hauptsächlich die Landräte bzw. Oberbürgermeister zuständig sind (s. im vorliegend betroffenen Bereich § 1 Abs. 3 und § 3 der Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 20. April 2021, GVOBl. M-V S. 531, und zuvor § 1 des früheren Tierschutzzuständigkeitsgesetzes vom 28. September 2000, GVOBl. M-V S. 514, sowie die frühere Katzenschutzgebiet-Ermächtigungslandesverordnung vom 9. Dezember 2015, GVOBl. M-V S. 629). Gewissermaßen zum Ausgleich postuliert die VV Fundtiere in Nr. 2.4.3, dass „gezielte Maßnahmen zur Auflösung bestehender Populationen freilebender Katzen kein Auffinden im Sinne des § 965 BGB“ seien und hieraus kein Erstattungsanspruch gegenüber der Fundbehörde erwachse.

Randnummer 27

Allerdings unternimmt es die VV Fundtiere auch, sich aus der jüngeren Rechtsprechung insbesondere auch des BVerwG ergebende Abgrenzungsprobleme in einer „Grauzone“ des Verantwortungsbereichs in erster Linie für hoheitlichen Eigentumsschutz zuständiger Ordnungs- und Fundbehörden zur unabhängig von der Eigentumslage wahrzunehmenden Tierschutzverantwortung zu bewältigen. Denn soweit nicht mit hinreichender Sicherheit das Eigentum an einem besitzlosen Tier ausgeschlossen werden kann, ist hiernach von einem nicht herrenlosen Fundtier auszugehen, da insbesondere die Dereliktion eines Tieres als Verstoß gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot nichtig wäre (Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, BVerwGE Bd. 162, S. 71 [76 f., 74 f.]; dort bezogen auf Hunde auf fehlende Anhaltspunkte für eine Existenz wildlebender Hundepopulationen in Deutschland gestützt). Ferner soll die Anforderung, ein Finder müsse das Fundtier bei der Fundbehörde abliefern, aus Gründen des Tierschutzes nicht ausnahmslos gelten und ausnahmsweise durch eine Pflicht zur unverzüglichen Information der Fundbehörde ersetzt werden (Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, BVerwGE Bd. 162, S. 63 [69 f.]; zustimmend zu beidem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2018 – 7 A 10624/18 –, juris Rdnr. 27 und 32). So hat auch folgerichtig der im Verhandlungstermin anwesende Ehemann des erschienenen Vorstandsmitglieds des Klägers darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen sei, dass sich bei den wildlebenden Populationen, deren sich der Kläger im Streitfall angenommen habe, auch im Sinne des Fundrechts abhanden gekommene, nicht herrenlose Katzen befunden hätten und befänden. Gleichzeitig ist die Bedeutung des insbesondere vorgerichtlichen Streits der Beteiligten über die „Ablieferung“ der Tiere der vorgefundenen Populationen bei der Fundbehörde relativiert, wie auch die der „Abgabe“ der Tiere in den „Hinweisen“ am Ende der in Anlage 1 zur VV Fundtiere vorgegebenen öffentlichen Bekanntmachung beigemessene Bedeutung für eine Kostentragung.

Randnummer 28

Ob es nun aber um die Zuständigkeit der Fundbehörde im engeren Sinne oder im durch die VV Fundtiere erweiterten Sinne geht, in jedem Fall bedarf die Wahrnehmung von deren zwingend hoheitlich wahrzunehmenden Aufgaben (s. das Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 – BVerwGE Bd. 162, S. 71 [77] m. w. Nachw.) durch Private wie den Kläger, wie bereits gesagt, über den Umstand, dass die Aufgabenwahrnehmung im wirklichen oder mutmaßlichen Willen der zuständigen Behörde erfolgt (§ 683 BGB), hinaus eines besonderen öffentlichen Interesses daran, dass die Aufgabenwahrnehmung durch den Privaten erfolgt (§ 679 BGB). Für ein derartiges öffentliches Interesse reicht es — so das BVerwG a. a. O., S. 80 f. m. w. Nachw. — nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentlichen Interesse liegt. „Erforderlich ist ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird. Dies bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das „ob“ und „wie“ einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten. Diese Hürden sind aber nicht unüberwindlich. Als gegenläufige Interessen sind die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ebenso zu berücksichtigen, wie das Verhalten des Aufgabenträgers. Hieraus kann sich eine (Not-)Lage ergeben, die die Maßnahme als unaufschiebbar erscheinen lässt und es rechtfertigt, einen Aufwendungsersatzanspruch anzuerkennen“. Weil die Frage des „Ob“ und des „Wie“ behördlichen Handelns nach der rechtsstaatlichen Staatsverfassung ausschließlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, darf die Ermessensentscheidung nicht in die Hand eines privaten Dritten gegeben werden, der dazu nach der staatlichen Kompetenzordnung nicht zuständig ist; eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn im Falle der Ermessensreduzierung auf null einzig eine Maßnahme in Betracht kommt, die im besonderen öffentlichen Interesse in der gegebenen konkreten Situation von einem hierzu bereiten Dritten wahrgenommen wird, d. h. wenn vom Standpunkt des öffentlichen Interesses die objektive Wirkung der Pflichterfüllung wichtiger ist als die subjektive Erfüllung durch den Verpflichteten selbst. Das öffentliche Interesse muss sich auch darauf erstrecken, dass die Rechtspflicht der zuständigen Behörde rechtzeitig, d. h. nicht zu spät erfüllt wird; kein Raum ist daher für die Tätigkeit eines privaten Geschäftsführers, wenn mit der alsbaldigen Pflichterfüllung durch den Geschäftsherrn selbst zu rechnen ist (s. etwa Bergmann, in: Staudinger, BGB, Werkstand 2020, Rdnr. 19 ff. zu § 679 m. w. Nachw.). Außerdem unterliegt der — etwa auch private — Geschäftsführer allgemein den Verpflichtungen, dem Geschäftsherrn die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen (§ 681 Satz 1, 1. Halbsatz, BGB), während der Durchführung der Geschäftsführung die erforderlichen Nachrichten zu geben (§ 666 in Verbindung mit § 681 Satz 2 BGB) und jeweils die Entschließungen des Geschäftsherrn abzuwarten (§ 681 Satz 1, 2. Halbsatz, BGB), „wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist“ (vgl. hierzu Bergmann, a. a. O., Rdnr. 3 ff. zu § 681).

Randnummer 29

Eine die Tätigkeit des Klägers rechtfertigende Notlage im bezeichneten Sinne ist im Streitfall für die berechneten Behandlungsaufträge an die Tierarztpraxis bereits nach dem klägerischen Vortrag und auch sonst nicht ersichtlich. Nach dem aus der Aktenlage nachvollziehbaren Vorbringen der Beteiligten fehlte es zudem an jeglicher Kommunikation des als „Geschäftsführer“ handelnden Klägers mit dem Beklagten als der für die durchgeführten Maßnahmen zuständigen Stelle, bis die Kosten hierfür bereits verursacht worden waren.

Randnummer 30

Der Kläger lässt vortragen, die Damen J. und M. hätten dem Beklagten die Problempopulationen am 28. September 2020 mit der dringenden Bitte angezeigt, sich um Behandlung und Kastration der Tiere zu kümmern. Frau F. habe zunächst die Zuständigkeit des Beklagten verneint und an den Landkreis verwiesen. Als dieser auf die neue VV Fundtiere hingewiesen habe, habe Frau F. am 30. September 2020 eine Tätigkeit der T. Norddeutschland zugesagt. Auch wenn — ausweislich der handschriftlichen Notiz auf Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge — bereits am 8. September 2020 die Damen S. M. und I. N. aus (dem O-Dorfer Ortsteil) P-Dorf in ähnlicher Angelegenheit vorgesprochen haben sollten — sie hätten über eine Mutterkatze mit sieben Jungen berichtet, die sich nicht anfassen ließen; eine Frau G. füttere sie — und ausweislich der Notiz „bei schlechter Haltung Veterinäramt“ an den Landkreis verwiesen worden wären, änderte dies nichts an der auf Bl. 2 der Verwaltungsvorgänge dokumentierten, auch von Klägerseite zugestandenen Meinungsänderung beim Beklagten und der unstreitigen Zusage an die Anzeigenden vom 30. September 2020, sich um die angezeigten Katzenpopulationen zu kümmern. Damit hatte die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten eindeutig zu verstehen gegeben, es bedürfe privaten Eingreifens in die Aufgabenwahrnehmung des Beklagten aus dessen Sicht nicht.

Randnummer 31

Nach klägerischem Vortrag wandte sich Frau J. jedoch, als zwei Wochen später keine Aktivitäten des Beklagten zu verzeichnen gewesen seien und mehrere Katzen Anzeichen von Rolligkeit gezeigt hätten, an den Kläger. Dieser habe die Katzen mit Lebendfallen gefangen, tierärztlich versorgen und kastrieren lassen und wieder in den ursprünglichen Lebensraum verbracht; es handele sich sämtlich um nicht domestizierbare verwilderte Hauskatzen. Das klägerische Vorgehen ist durch die vorgelegte Tierarztrechnung (nahezu im streitgegenständlichen Umfang) belegt; indessen wurde der Beklagte frühestens am 3. November 2020 und damit erst nachträglich hierüber informiert, wohl auch durch Frau J. selbst bei der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Vorsprache. Dies erscheint nachvollziehbar und zutreffend unstreitig. Die im klägerischen Schriftsatz vom 7. Juni 2023 angeregte Vernehmung von Frau J. „zum Beweis über die Abstimmung zum weiteren Verfahren mit den Fundkatzen“, da der Beklagte zwar die T. Norddeutschland mit der Maßnahme habe beauftragen wollen, hierzu aber wegen Zeitmangels nicht gekommen sei, würde daher auf eine Ausforschung „ins Blaue hinein“ zu der Frage hinauslaufen, ob der Beklagte nicht etwa doch von der seit vor Mitte Oktober 2020 begonnenen Kampagne des Klägers zur Kastration der wildlebenden Katzen bereits während deren Verlaufs erfahren habe und diese dulde und billige; ansonsten wäre sie unerheblich. Der Kläger hat entsprechend von einem dahingehenden Beweisantrag abgesehen.

Randnummer 32

Klägerseits vorgetragen ist schließlich, dass Herr U. von der T. Norddeutschland nichts gegen die Aktion des Klägers einzuwenden gehabt habe sowie dass Frau F. vom Beklagten, als sie Ende Oktober von Herrn U. über die Kontaktaufnahme des Klägers zu diesem erfahren habe, sogleich Maßnahmen zur Kastration von Katzen aus wildlebenden Populationen in Auftrag gegeben habe. Hierzu ist zum einen zu bemerken, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass Mitarbeiter der als Verwaltungshelfer verpflichteten T. Norddeutschland befugt gewesen wären, anstelle des Beklagten als zuständigen Verwaltungsträgers und ohne dessen Wissen ihr Einverständnis zu erteilen, dass in dessen Aufgabenbereich Dritte auf dessen Kosten Aufwendungen verursachten, und zum anderen, dass der Beklagte zu der anstehenden und gemäß eigener Verlautbarung auch beabsichtigten Aufgabenwahrnehmung durchaus kurzfristig bereit und fähig war. Der Formularbeleg auf Bl. 4 der Verwaltungsvorgänge deutet nämlich darauf hin, dass am 3. und 4. November 2020, also parallel zur „Fundanzeige“ des Klägers, Frau J. aus K-Stadt fünf Katzen der professionell im Bereich der Unterbringung von Fundkatzen tätigen Frau V. aus W-Dorf überließ und ebenfalls die notwendigen tierärztlichen Maßnahmen eingeleitet wurden; es dürfte sich nach den Erörterungen im Termin um den Restbestand der Population K-Stadt handeln, wobei die T. Nord wegen ihrer seinerzeitigen Auslastung mit der Eindämmung wilder Katzenpopulationen im Bereich des offiziell festgesetzten Katzenschutzgebiets im Amt X. nicht zum Einsatz kam. Der klägerische Vorwurf, das Verhalten des Beklagten entspreche einer Position des Städte- und Gemeindetags, sich der VV Fundtiere zu verweigern, ist hiernach nicht nachvollziehbar.

Randnummer 33

Auch wenn das Vorgehen des Klägers, wie dieser geltend macht, der Position des Deutschen Tierschutzbunds e. V. sowie der vom Landwirtschaftsminister betonten Wichtigkeit der Aufgabe entspricht, für deren Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis das Land auch im Wege des Finanzausgleichs die notwendigen Mittel bereitstellen werde, fehlt es hiernach an den notwendigen Voraussetzungen dafür, dass der Kläger — der sich seinem Satzungszweck entsprechend auf Kosten seiner Unterstützer in gleicher Weise tierschützend betätigt — ausnahmsweise auf Kosten des Beklagten in dessen hoheitlichem Aufgabenbereich tätig werden durfte. Die — wenn auch reichlich unsubstantiiert — vorgetragenen und z. T. unter Beweis gestellten Umstände, dass einige Katzen in den wilden Populationen rollig waren — so dass möglicherweise die kurzfristige Deckung und Erzeugung weiteren Nachwuchses zu befürchten war — sowie dass wegen der Rasur bei den Kastrationsoperationen die wärmende Funktion des Bauchfells in kälteren Jahreszeiten beeinträchtigt wäre, lassen grundsätzlich nicht ansatzweise eine tierschutzrechtliche Notlage erkennen, die den Beklagten zum sofortigen Handeln in Bezug auf die bekannten, „stationären“ Populationen hätte zwingen müssen, da es sonst dafür „zu spät“ gewesen wäre.

Randnummer 34

Fehlt es hiernach bereits an dem vom Kläger geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch, so kommt es auch nicht in Betracht, den Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlich zu seiner Durchsetzung aufgewandten Anwaltskosten von 220,27 € (gemäß Kostenrechnung in Anlage K 5) zu verurteilen.

Randnummer 35

Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Klägers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.

Randnummer 36

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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