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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 90a BGB – Tiere

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 90a BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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