Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 680 BGB – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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