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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 680 BGB – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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