Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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