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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 277 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

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