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Zitierfest

ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

§ 1 ProdHaftG – Haftung

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

  • 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
  • 2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
  • 3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
  • 4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
  • 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 ProdHaftG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 ProdHaftG

5 Entscheidungen zitieren § 1 ProdHaftG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 08.12.2025 – 24 U 2844/25 e · 24. Zivilsenat

    Kein Schadensersatz gegen Hersteller eines Batterieheimspeichers für Photovoltaikanlagen

  • BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 144/13 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor. 2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität. 3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität …
  • BGH, Urt. v. 13.07.2010 – VI ZR 254/09 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels .
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 14.07.2025 – 3 U 9/25 e · 3. Zivilsenat

    Kein Anspruch auf Wiederherstellung der Nennspeicherkapazität eines Akkumulators

  • BGH, Beschl. v. 08.04.2025 – VI ZR 43/22 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "Inverkehrbringen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 dahingehend zu verstehen, dass ein …

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