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Zitierfest

ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

§ 13 ProdHaftG – Erlöschen von Ansprüchen

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.

(1) Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist.

(2) Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 ProdHaftG verweisen

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