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Zitierfest

ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

§ 18 ProdHaftG – Berlin-Klausel

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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