Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte
§ 2 ProdHaftG – Produkt
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.
Rechtsprechung zu § 2 ProdHaftG
Eine Entscheidung zitiert § 2 ProdHaftG.
BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 144/13 · 6. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor. 2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität. 3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität …