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Zitierfest

ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

§ 2 ProdHaftG – Produkt

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.

Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.

Rechtsprechung zu § 2 ProdHaftG

Eine Entscheidung zitiert § 2 ProdHaftG.

  • BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 144/13 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor. 2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität. 3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität …

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