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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 167 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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