Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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