Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2026 – 11 S 1384/24
- Spruchkörper
- 11. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHBW:2026:0728.11S1384.24.00
- Normenkette
- Art 4 EUGrundrCharta, Art 19 Abs 2 EUGrundrCharta, Art 5 EGRL 115/2008, Art 11 EGRL 115/2008, Art 3 MRK ... mehr
Leitsatz
1. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - sind die Anforderung an die Begründung einer Berufung hinsichtlich eines streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auch dann gewahrt, wenn Berufungsgründe nur für die ebenfalls streitgegenständliche Abschiebungsandrohung vorgetragen werden.
2. Soweit das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG voraussetzt, dass die Straftat unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangenen worden ist, sind diese Begriffe grundsätzlich im Gleichlauf mit dem Strafrecht zu verstehen.
3. Das Mindestmaß einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe für das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG kann auch dann erfüllt sein, wenn das vorsätzliche Körperverletzungsdelikt tateinheitlich mit einem anderen Delikt begangen worden ist.
4. Erfasst eine Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Einzelstrafe, die an die Begehung einer fahrlässigen Straftat anknüpft, so muss als Voraussetzung für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aus den Gründen des Strafurteils deutlich werden, dass das Strafgericht die notwendige Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren auch allein wegen der Vorsatztaten verhängt hätte.
5. Für ein generalpräventives Ausweisungsinteresse ist eine besondere Schwere einer Straftat keine zwingende Voraussetzung. Ob generalpräventive Gründe im Ergebnis eine Ausweisung zu tragen vermögen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Gesamtabwägung.
6. Die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Art. 19 Abs. 2 GRCh i.V.m. Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK) ist nicht Prüfungsgegenstand der Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG, sondern der Abschiebungsandrohung.
7. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie verpflichtet deren Art. 5 auch dazu, das Recht auf Achtung des Privatlebens des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in gebührender Weise zu berücksichtigen (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 22.11.2022 <X> - C-69/21 - juris Rn. 92 und vom 05.06.2025 <A. B.> - C-349/24 - juris Rn. 50).
8. Zur - hier bejahten - Vereinbarkeit einer Androhung der Abschiebung in den Libanon mit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2024 - 2 K 4352/22 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein im April 1992 in Deutschland geborener und seitdem hier lebender, lediger libanesischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die Androhung der Abschiebung in den Libanon und die Anordnung eines fünfjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots ab Ausreise / Abschiebung, die das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 25.07.2022 - und hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots - in der Fassung des Schreibens vom 10.07.2026 verfügt hat.
Die aus dem Libanon stammenden Eltern des Klägers reisten im Jahre 1990 nach Deutschland ein. Ihre Asylanträge und Asylfolgeanträge blieben ohne Erfolg. Der Kläger wuchs gemeinsam mit zwei weiteren ebenfalls in Deutschland geborenen Brüdern im elterlichen Haushalt auf. Die Eltern ließen sich nach ihrer im Jahre 2005 erfolgten Trennung später scheiden. Der Vater des Klägers, der Araber und Moslem ist, lebte ab März 2010 bis Ende des Jahres 2015 wieder im Libanon. Sodann kehrte er in das Bundesgebiet zurück. Nach einem erneut erfolglosen Asylverfahren hält er sich wegen Passlosigkeit - sein libanesischer Reisepass galt nur bis in das Jahr 2012 - geduldet in Baden-Württemberg auf. Die Mutter des Klägers lebt seit dem Jahre 2015 in Berlin, zunächst mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, zuletzt wurde ihr ein Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG erteilt, derzeit verfügt sie über eine Fiktionsbescheinigung. Der jüngere Bruder des Klägers, der im Jahre 1993 geborene …, wurde infolge einer Ausweisungsverfügung einhergehend mit einem neunjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot am 13.05.2025 in den Libanon abgeschoben. Der ältere Bruder des Klägers, der im Jahre 1991 geborene …, lebt mittlerweile mit seiner Familie in Berlin und verfügt über einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Der Kläger hat zwei Töchter, die im November 2013 in … geborene …, die in … lebt, und die im Januar 2018 in … geborene und dort lebende …. Beide Kinder haben abgeleitet von ihren Müttern die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat für beide Kinder kein Sorgerecht. Er leistet keinen Unterhalt.
Der Kläger wurde altersgemäß eingeschult und wechselte während der Grundschule auf die Förderschule, die er nach der 9. Klasse ohne Abschluss verließ. Der Kläger blieb auch danach zunächst ohne Schulabschluss, denn weitere Schulbesuche waren durch Fehlzeiten und disziplinarische Auffälligkeiten gekennzeichnet. Eine berufspsychologische Begutachtung im Jahre 2014 endete mit der Empfehlung einer schulischen Ausbildung. Dies griff der Kläger nicht auf. Er arbeitete bis 2014 lediglich vier Monate bei einer Zeitarbeitsfirma und lebte überwiegend von Sozialleistungen. Während einer Inhaftierung in der Zeit von 24.10.2014 bis 20.03.2017 erwarb er einen Staplerschein. Versuche, nach dieser Inhaftierung einen Hauptschulabschluss durch Kurse bei der Volkshochschule zu erwerben, scheiterten. Ausweislich des Aktenvermerks der Justizvollzugsanstalt … - Pädagogischer Dienst - vom 29.07.2022 nahm der Kläger unter den Bedingungen einer weiteren Haft in der Zeit vom 06.12.2021 bis 08.07.2022 am Hauptschulkurs teil und erreichte den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 2,2. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Ausländerrechtlich war dem Kläger ab der Haftentlassung am 20.03.2017 die Beschäftigung nicht mehr gestattet und der Aufenthalt nur in Baden-Württemberg erlaubt. Entsprechend der Duldungsanweisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.11.2023 ist der Aufenthalt des Klägers danach fortlaufend auf den Landkreis … beschränkt und zudem ist eine Wohnsitzauflage erlassen.
Bei dem Kläger liegt eine ab dem Alter von etwa 14 Jahren beginnende und bis heute anhaltende Suchtmittelproblematik vor (Drogen - u.a. Amphetamine - und Alkohol).
Nach der Auskunft aus dem Zentralregister vom 06.05.2026 und den beigezogenen strafgerichtlichen Entscheidungen ist der Kläger wie folgt rechtskräftig verurteilt:
1. Das Amtsgericht … - Jugendschöffengericht - verurteilte ihn unter dem 09.11.2012 (52 Ls 33 Js 20211/11) wegen gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu der Jugendstrafe von neun Monaten, welche für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht legte im Wesentlichen zugrunde:
Der Kläger und A.S., die einer zunächst vierköpfigen Gruppe angehörten, warfen am 27.03.2011 gegen 04:56 Uhr mit Glasflaschen auf Personen einer anderen Gruppe, ohne diese zu treffen. A.S. versuchte sodann, eine der Personen zu treten und zu schlagen, diese konnte jedoch allen Schlägen ausweichen. Im weiteren Tatverlauf schlug der Kläger eine andere Person der Gruppe zu Boden, die danach am Boden liegend von mehreren Tätern getreten wurde. Noch während dieser Geschädigte am Boden lag, entriss der Kläger diesem - zumindest diese Gelegenheit spontan ausnützend - die Jacke und entwendete sie samt Inhalt. Während weiterer Auseinandersetzungen verletzte A.S. eine weitere Person durch Faustschläge auf Ohr und Unterlippe. Durch die gemeinsame Vorgehensweise des Klägers und des A.S. sowie der übrigen Beteiligten erlitten die Geschädigten - wie zumindest billigend in Kauf genommen - u.a. Verletzungen an der Nase, mehrere Prellungen am Oberkörper, am Knie und am Ellbogen und ein Hämatom im Augenbereich.
Als Polizeivollzugsbeamte aufgrund der vorstehend geschilderten Vorfälle eingeschritten waren, kam es gegen 05:10 Uhr zu erheblichen Widerstandshandlungen des Klägers und des A.S. gegen ihre Festnahme, die von beleidigen Äußerungen gegenüber den vier Polizeibeamten begleitet waren.
Am 27.04.2011 gegen 22:33 Uhr verletzten der Kläger und Y.S. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken - jeweils in betrunkenem Zustand - eine andere Person, indem zunächst Y.S. mit der Faust auf diese einschlug und daraufhin der Kläger. Als der Geschädigte mit dem Kläger am Boden lag, trat der Y.S. mit Billigung des Klägers dem Geschädigten mit den beschuhten Füßen in den Rücken. Der Geschädigte erlitt durch das gemeinschaftliche Vorgehen Prellungen im Bereich der linken Kopf- und Halsseite, Prellungen an der rechten Kopfseite, eine Prellung am linken Oberarm, Schmerzen im kompletten Rückenbereich und weitere Prellungen am Körper.
Zudem wurden beim Kläger 11,5 g Marihuana am 10.05.2012 und 1,7 g Marihuana am 11.01.2012 festgestellt.
2. Das Amtsgericht … - Jugendschöffengericht - verurteilte den Kläger am 10.03.2014 (52 Ls 33 Js 12774/13) wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Entscheidung vom 09.11.2012 zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung blieb zunächst einem innerhalb von sechs Monaten zu fassenden gesonderten Beschluss vorbehalten. Dem Urteil lag nach den Feststellungen des Strafgerichts zugrunde:
Der Kläger schlug am 09.11.2012, also am Tag der rechtskräftigen Vorverurteilung durch das Amtsgericht …, gegen 23:25 Uhr nach vorausgegangenem Streit ohne rechtfertigenden Grund auf seine damalige Lebensgefährtin … L., die spätere Mutter seiner Tochter A., ein. Er packte sie an den Haaren und warf sie auf den Boden; sodann schlug er mit der Faust und mit den beschuhten Füßen auf die am Boden liegende Frau ein. Nachdem zwei Frauen dazwischen gegangen waren, gelang es … L. zu flüchten. Der Kläger verfolgte sie und stieß sie in ein Blumenbeet. … L. zog sich aufgrund der zugefügten körperlichen Misshandlungen eine blutende Wunde im linken Stirnbereich sowie Schmerzen an einem Fuß zu. Diese Folgen seines Fehlverhaltens nahm der Kläger zumindest billigend in Kauf.
In unmittelbarem Anschluss an das vorbezeichnete Tatgeschehen widersetzte sich der Kläger rechtmäßigen Diensthandlungen von Polizeibeamten, die auf den tätlichen Angriff auf … L. aufmerksam geworden waren. Der von Beamten zu Boden gebrachte Kläger stemmte sich gegen das Festhalten durch den Polizeibeamten und schlug, seitlich liegend, mit der Faust in Richtung des Gesichts des Polizeibeamten, der den Schlag abwehren konnte.
3. Das Amtsgericht … verhängte mit Urteil vom 29.01.2015 (5 Ds134 Js 107826/14 3010 VRs) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, Beleidigung, alles in Tateinheit begangen. Der Verurteilung beruhte im Wesentlichen auf folgenden Feststellungen:
Der Kläger belegte am 14.08.2014 gegen 23.45 Uhr vor einem Jugendhaus eine Frau in ehrverletzender Absicht mit den Worten: „Hure", „Nutte", „Fotze" und „Schlampe". Daraufhin nahm der Kläger, der von den Freunden der Geschädigten gebeten worden war, sich zu beruhigen, eine leere Bierflasche, zerschlug diese und ging damit auf den späterhin Geschädigten A. zu. Der Zeuge B. konnte dem Kläger die Flasche aus der Hand schlagen. Dann nahm der Kläger abermals eine Glasflasche und zerschlug sie an der Hauswand des Jugendhauses. Umherfliegende Glasteile verletzten in der Nähe stehende Personen, was der Kläger bei Obwaltenlassen der gehörigen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können. Sodann rannte Kläger auf den Geschädigten A. zu, der zunächst versuchte zu flüchten. Der Kläger holte ihn ein, brachte ihn mit Schlägen zu Boden, setzte sich sodann auf den am Boden liegenden Geschädigten und schlug mit den Fäusten gegen dessen Kopf und Oberkörper ein. Er konnte nur durch Dritte von weiteren Schlägen abgehalten werden. Infolge des Geschehens erlitt der Geschädigte, wie vom Kläger billigend in Kauf genommen, Schwindelgefühle, eine Prellung an der linken Hüfte und Schürfwunden am rechten Knie. Kurz darauf, der Kläger war für einen Moment zur Ruhe gekommen, nahm er eine gläserne Dreiviertelliterflasche und warf sie gezielt nach dem Kopf des Geschädigten A., um diesen damit zu verletzen. Die Flasche traf A. nur leicht am Hinterkopf, sodass der Geschädigte lediglich eine Beule davontrug. Nachdem er wiederum kurz zur Ruhe gekommen war, rannte der Kläger abermals zum Geschädigten A., sprang auf ihn zu und hub mit der Faust auf ihn ein. Seine Faust traf jedoch nicht den A., sondern die bei dem A. stehende Geschädigte F., die, wie der Kläger bei Obwaltenlassen der gehörigen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, eine Prellung an der rechten Hand erlitt. Der Kläger war bei Tatbegehung alkoholisiert - die Atemalkoholkonzentration betrug um 0:42 Uhr des Folgetages 0,84 mg/l -, deswegen in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt.
4. Mit Urteil vom 24.02.2015 verurteilte das Amtsgericht … - Jugendschöffengericht - (53 Ls 35 Js 28722/14) den Kläger wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts … vom 29.01.2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Das Gericht traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger und der zur Tatzeit 17 Jahre alte Mitangeklagte M. verletzten am 27.09.2014 nach Mitternacht ausgehend von einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Geschädigten J. letzteren erheblich. Der Kläger versuchte zunächst, J., der ihm bis dahin unbekannt war, mit einem Feuerzeug in der Hand zu schlagen. J. konnte dem Schlag ausweichen und nahm seinerseits den Kläger in den Schwitzkasten. In dieser Situation sprang M. auf den Geschädigten zu und stieß diesen auf den Boden, wo er anschließend vom Kläger festgehalten wurde. Im Anschluss daran trat M. mehrfach mit dem beschuhten Fuß auf den Geschädigten ein und traf diesen am Oberkörper und am Kopf. Als der Geschädigte versuchte, sich zu seinem Auto zu flüchten, wurde er vom Kläger verfolgt und festgehalten. Der Geschädigte zog seine Jacke aus, riss sich los und flüchtete weiter in Richtung seines Fahrzeuges. Dort wurde der Geschädigte erneut von M. und anderen Personen mit Billigung des Klägers geschlagen. Der Geschädigte erlitt einen abgeschlagenen Schneidezahn, multiple Schädelprellungen, Thorax- und Abdomenprellungen, auf denen ein Schuhsohlenprofil zu erkennen war, eine Gehirnerschütterung, eine aufgeplatzte Lippe, Blutungen aus dem linken Ohr, Schürfwunden an Knien und Ellenbogen und Hämatome an den Oberschenkeln.
Gegenstand der Verurteilung war zudem, dass der Kläger eine Polizistin, die gemeinsam mit weiteren Beamten in der Nacht vom 25.09.2014 auf den 26.09.2014 zur Klärung der Lage anlässlich einer Streitigkeit in der Familie des Klägers gerufen worden war, in bewusst ehrverletzender Weise bezeichnete.
Für die Tat der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 Abs. 2 StGB erachtete das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Beleidigung nach § 185 StGB eine solche von einem Monat für tat- und schuldangemessen. Das Amtsgericht berücksichtigte bei der Strafzumessung u.a. zu Gunsten des Klägers, dass er unmittelbar vor Begehung der Tat am 27.09.2014 in einer die Hemmschwelle herabsetzenden Weise Drogen und Alkohol konsumiert hatte.
5. Am 13.08.2018 verhängte das Amtsgericht … (5 Cs 71 Js 76416/18 3057 VRs) mit einem Strafbefehl eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 Euro wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Die Verurteilung beruhte darauf, dass der Kläger am 18.05.2018 gegen 0:30 Uhr mit einem Pkw in … ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fuhr und die um 03:50 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 ‰ aufwies.
6. Am 04.09.2018 verurteilte das Amtsgericht … … (2 Ls 14 Js 2575/18) den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Das Strafgericht stellte im Wesentlichen fest:
Am 02.12.2017 zwischen 03:00 und 03:07 Uhr verletzte der Kläger vor einer Gaststätten im Rahmen einer Auseinandersetzung über seinen Umgang mit der Zeugin B. den Geschädigten M., indem der Kläger ihm mit der rechten Faust in die linke Gesichtshälfte schlug, woraufhin der Geschädigte zu Boden ging. Dort trat der Kläger zwei- bis dreimal mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf des Geschädigten, wobei er die Worte „Ich nehm dir jetzt das Leben, ich töte Dich!" äußerte, die der Geschädigte - wie vom Kläger beabsichtigt - ernst nahm. Hierbei erlitt der Geschädigte, wie vom Kläger zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schädel- und Gesichtsschädelprellungen, eine Risswunde am Ansatz des Grus helix des linken Ohrs, Kopfschmerzen sowie Schmerzen in der linken Gesichtshälfte. Der Kläger ließ erst vom Geschädigten ab, als ihn weitere in der Gaststätte anwesende Personen vom Geschädigten wegzogen.
7. Mit Urteil vom 31.01.2019 verhängte das Amtsgericht … … (2 Ls 14 Js 32702/18) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit vorsätzlich unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Amtsgericht legte folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am 07.09.2018 gegen 02:25 Uhr verletzte der Kläger in einem alkoholisierten, jedoch nicht die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Zustand den Geschädigten R., indem der Kläger diesen zunächst in seinem Zimmer oberhalb einer Gaststätte aufsuchte, ihn aus seinem Bett zerrte, mehrfach auf ihn einschlug und eintrat, ihn die Treppe hinunterstieß und schließlich unterhalb der Treppe auf den Gehweg vor dem Gebäude zerrte, wodurch dessen Jeans zerriss, was der Kläger zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hatte. Daher lag der Geschädigte schließlich nur mit Unterwäsche bekleidet auf dem Gehweg vor der Gaststätte. Der Kläger wusste hierbei, dass seine Handlungen geeignet waren, den Geschädigten in die Gefahr des Todes zu bringen. Der Geschädigte erlitt, wie vom Kläger beabsichtigt, eine blutende Kopfwunde, einen mehrfachen Nasenbeinbruch, Schürfwunden am Rücken und unterhalb der Rippen, zahlreiche großflächige Hämatome sowie erhebliche, über mehrere Wochen andauernde Schmerzen.
Am 29.09.2018 gegen 01:20 Uhr steuerte der Kläger einen Pkw, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine um 04:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 ‰. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Kläger bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Außerdem hatte der Kläger, wie er wusste, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis.
Der Kläger hatte am 10.11.2018 zuletzt in den Räumen des Polizeireviers … … wissentlich und willentlich einen sogenannten „Polenböller“, d.h. einen Feuerwerkskörper ohne das erforderliche Prüfzeichen, bei sich. Der Kläger verfügte hierbei nicht über die erforderliche Erlaubnis, was er auch wusste.
Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung erachtete das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für schuld- und tatangemessen, bezüglich des Verkehrsdelikts eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und für den Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz sah es ein Geldstrafe von 30 Tages-sätzen zu je zehn Euro vor, was unter erneuter Abwägung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren führte.
Gegen das Urteil legten der Kläger und die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung ein. Das Landgericht … holte ein psychiatrisches Gutachten zum Fragenkreis §§ 20, 21, 64 StGB bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Zentrums für Psychiatrie (zfp) … ein. In ihrem Gutachten vom 13.05.2020 führte Dr. … u.a. aus, dass beim Kläger, dessen Intelligenz nicht gemindert sei, keine Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 vorliege, insbesondere gebe es keine Hinweise etwa auf eine affektive Störung oder Zwangsstörung. Die Lebensgeschichte lege jedoch dissoziale Züge mit wiederholten Regel- und Normverletzungen und vermindertem Lernen aus Erfahrung, insbesondere Bestrafung nahe. Aus den Akten ließe sich ein gewisses Maß an Impulsivität (auch mit aggressiven Durchbrüchen) bis in die jüngere Vergangenheit nachweisen. Zum Wahrheitsgehalt der gegenüber der Gutachterin gemachten Angaben zum Konsum von Alkohol, Cannabis oder anderer Substanzen könne letztlich keine definitive Beurteilung erfolgen, die Vorausaussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lägen jedoch nicht vor. Es gebe auch keinen Anhalt, dass § 20 oder § 21 StGB in Betracht kämen. Der Kläger und die Staatsanwaltschaft nahmen in der Hauptverhandlung beim Landgericht … am 04.08.2020 die jeweilige Berufung zurück.
8. Am 08.07.2020 verurteilte das Amtsgericht … (18 Ds 101 Js 80707/19 3053 VRs) den Kläger wegen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt war. Das Strafgericht stellte fest:
Am 18.05.2019 verletzte der Kläger zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr in einer Gaststätte seine Freundin … M., indem er ihr mit der linken Faust auf die Schläfe schlug, sodass sie zu Boden fiel. Hierdurch erlitt sie, wie von dem Kläger zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen.
Das Amtsgericht berücksichtigte im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Klägers u.a. seine leichte Alkoholisierung während der Tat.
9. Mit Strafbefehl vom 23.07.2020 verhängte das Amtsgericht … … (5 Cs 222 Js 69681/20 3057 VRs) gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu je 10 Euro, da der Kläger am 01.06.2020 im Bereich einer Parkanlage ein Tütchen mit 0,18 g Marihuana mit sich geführt hatte.
10. Am 19.03.2021 bildete das Amtsgericht … (18 Ds 101 Js 80707/19 3053 VRS) durch Beschluss eine Gesamtstrafe von vier Monaten und eine Woche unter Einbeziehung des Strafbefehls vom 23.07.2020 und des Urteils vom 08.07.2020. Die Vollstreckung der Strafe wurde für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
11. Am 20.04.2021 verurteilte das Amtsgericht … … (4 Ds 23 Js 29776/20) den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, zuletzt am 09.08.2020 begangen, zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen.
12. Am 05.04.2022 verhängte das Amtsgericht … … (4 Ds 16 Js 34232/20) gegen den Kläger - unter Einbeziehung des Urteils 20.04.2021 - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen sexuellen Übergriffs. Der Verurteilung lag zugrunde:
Am 07.11.2020 gegen 03:36 Uhr kehrte die Geschädigte … M. von einer polizeilichen Zeugenvernehmung zu ihrer Wohnung zurück. Dort hatte der Kläger vor der Wohnungstür auf die sie gewartet und begab sich mit dieser in die Wohnung. Im Flur der Wohnung zog er unvermittelt der hierauf nicht gefassten Geschädigten mit einer Handbewegung ihre Hose und ihre Unterhose herunter und drang mit einem Finger in die Scheide der Geschädigten ein, wobei er äußerte: „Du warst doch jetzt gerade ficken und zeig jetzt her“ oder „Ich will kucken, mit wem Du fickst“. Ihren dem Einführen des Fingers durch den Kläger entgegenstehenden Willen konnte die Geschädigte infolge der Überrumpelungssituation nicht mehr zum Ausdruck bringen, was der Kläger bei seinem Vorgehen bewusst ausgenutzt hatte. Nach wenigen Sekunden stieß die Geschädigte den Kläger mit den Händen von sich weg, wobei dieser seine Finger aus der Scheide der Geschädigten zog. Eine bei dem Kläger um 04:56 Uhr gemessene Atemalkoholkonzentration ergab einen Wert von 0,77 mg/l.
Soweit strafrechtliche Verurteilungen zunächst mit einer Vorbewährung oder einer Strafaussetzung zur Bewährung einhergingen, weisen Strafakten einen Widerruf aus. Der Kläger war aufgrund einer vorläufigen Festnahme zunächst vom 20.06.2013 bis 29.07.2013 in Haft. Am 16.11.2013 wurde er erneut vorläufig festgenommen und am 07.03.2014 entlassen. In der Zeit vom 24.10.2014 bis 20.03.2017 war der Kläger in Strafhaft, der Entlassung am 20.03.2017 lag eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB zugrunde. Am 22.11.2018 wurde er erneut aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, jedoch am 10.01.2019 entlassen. Am 18.01.2021 stellte er sich selbst zur Verbüßung verschiedener Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt … … und wurde dort nach vollständiger Verbüßung am 07.04.2025 entlassen. Der Kläger nahm während seiner Inhaftierung ab dem 18.01.2021 in der Zeit vom 19.09.2022 bis 19.12.2022 am Anti-Gewalt-Training der Jugendhilfe … … teil. Zuvor hatte er ein solches von April bis Oktober 2014 in der Sozialberatung … besucht.
Ausweislich der Fortschreibung des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt … vom 23.04.2024 fiel der Kläger im Juli und September 2021 mit positiven Urinkontrollen auf; seine seit dem 06.04.2023 erfolgte Unterbringung im offenen Vollzug wurde am 10.05.2023 aufgrund einer positiven Urinkontrolle (Amphetamin) beendet.
Ein Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes vom 11.09.2023 wurde durch seinen Rechtsanwalt am 18.04.2024 zurückgenommen. Zuvor hatte sich der von der Strafvollstreckungskammer beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie Dr. … in einem Gutachten vom 28.11.2023 dahingehend geäußert, dass sich aus sachverständiger Sicht derzeit in einer Gesamtbetrachtung eine ausreichend günstige Kriminalprognose i.S.d. § 454 Abs. 2 StPO nicht konstatieren lasse.
Das Regierungspräsidium Stuttgart prüfte anlässlich der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht … vom 24.02.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten dessen Ausweisung. Im Hinblick insbesondere darauf, dass die Justizvollzugsanstalt … dem Kläger in ihrem Bericht vom 11.01.2017 eine positive Entwicklung attestierte („Entwicklung, Beruhigung, Nachreife“) und der Kläger sich in seinem Schreiben vom 03.01.2017 auf für ihn günstige Umstände berief - unter anderem das Angehen der Suchtproblematik und das Bemühen um das Sorgerecht für die drei Jahre alte Tochter - sah das Regierungspräsidium mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 12.01.2017 von einer Ausweisung ab, verdeutlichte jedoch, dass er bei einer künftigen Straffälligkeit mit seiner Ausweisung rechnen müsse.
Aufgrund der weiteren Straffälligkeit hörte das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger mit Schreiben vom 05.05.2021 zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Hierauf erfolgte keine Rückmeldung.
Mit Bescheid vom 25.07.2022 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet (Ziff. 1), drohte ihm die Abschiebung aus der Haft heraus in den Libanon auf seine Kosten ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an und forderte ihn im Falle der Entlassung aus der Haft ohne Abschiebung auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Haftentlassung zu verlassen; für den Fall, dass er innerhalb dieser Frist nicht freiwillig ausreist, wurde ihm die Abschiebung in den Libanon auf seine Kosten angedroht (im Einzelnen Ziff. 2 und 3 des Bescheids). Ferner wurde mit dem Bescheid ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit der Ausreise bzw. Abschiebung angeordnet (Ziff. 4).
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.07.2022 hat der Kläger am 18.08.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 4352/22 - erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe, weil die Verbüßung seiner derzeitigen Freiheitsstrafe einen Gesinnungswandel bewirkt habe. Zudem stünde seine Beziehung zu seinen beiden deutschen Kindern einer Ausweisung entgegen. Im Übrigen sei die Ausweisung mit Blick darauf, dass er ein faktischer Inländer sei, rechtswidrig, denn die angefochtene Verfügung gehe von einem unzutreffenden Begriff der Integration aus. Diese könne nicht auf die wirtschaftliche Eingliederung verkürzt werden und den wesentlichen Umstand der fehlenden sprachlichen Verbindung zum Libanon außer Acht lassen. Zudem stehe die Situation im Libanon einer Aufenthaltsbeendigung entgegen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Nach persönlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2024, die in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.03.2024 die Klage abgewiesen. Es hat unter Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht … … am 31.01.2019 eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit bejaht, dass es durch den Kläger zu weiteren Straftaten, insbesondere zur Verletzung der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen, kommen werde. Es hat vertypte Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG verneint und ausgeführt, weshalb im Rahmen der Abwägung das Ausweisungsinteresse überwiege. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung von Erkenntnisquellen und der persönlichen Verhältnisse des Klägers dargelegt, dass Art. 3 EMRK ihrem Erlass nicht entgegenstehe. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat das Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet.
Gegen das am 22.04.2024 zugestellte Urteil hat der Senat auf den am 23.04.2024 gestellten und unter dem 29.05.2024 begründeten Antrag des Klägers mit Beschluss vom 02.09.2024 - 11 S 657/24 - die Berufung zugelassen.
Der Kläger hat unter Stellung eines Antrags - sowie unter ergänzender Bezugnahme auf seine Ausführungen im Zulassungsverfahren und den Beschluss des Senats vom 02.09.2024 - die Berufung am 06.09.2024 begründet. Er hat seine Berufungsgründe in der Folge mit weiteren Schriftsätzen vertieft und trägt im Wesentlichen vor: Seine letzte Straftat liege Jahre zurück. Die Haft habe ihre Wirkungen gezeigt. Er sei nicht mehr rückfällig geworden. Die Verurteilungen vom 08.07.2020 und vom 05.04.2022 seien wegen Handlungen zum Nachteil der zeitweiligen Freundin … M. erfolgt. Es habe sich um Beziehungstaten gehandelt. Gerade bei Beziehungstaten bestünden nach Tataufarbeitung besonders gute Chancen für eine Resozialisierung. Zudem stünden einer Ausweisung familiäre Belange entgegen. Er sei Vater zweier minderjähriger deutscher Kinder. Dass er sich am Leben seiner Töchter nicht finanziell beteiligen könne, sei allein dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte ihm die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit verweigere und hierdurch auch die wesentliche Ursache für seine Instabilität gesetzt habe. Der nicht einfache Umgang mit der in Berlin lebenden Tochter sei auf die angeordnete räumlichen Beschränkung durch den Beklagten und damit ebenfalls dessen Verhalten zurückzuführen. Die in Berlin lebende Kindsmutter möchte die Ausweisung verhindern. Darin komme ein Fortbestehen der Beziehung auf Elternebene zum Ausdruck und ein Interesse des Kindes am Kontakt mit dem Vater. Dass er außerhalb der Haftzeiten seine in Baden-Württemberg lebende Tochter regelmäßig sehe, sei schon aus dem Grund offensichtlich, dass ihn deren Mutter regelmäßig in der Haft besuche und die Beziehung als lebhaft („on/off“) beschreibe. Ferner stehe nach den ärztlich-psychotherapeutischen Attesten vom 15.04.2025 und vom 14.07.2026 der Gesundheitszustand seiner Mutter einer Aufenthaltsbeendigung entgegen. Im Übrigen sei die Ausweisung jedenfalls deshalb rechtwidrig, weil er ein faktischer Inländer sei. Was die Abschiebungsandrohung anbelange, so habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass deren Rechtmäßigkeit ebenfalls am Maßstab des Art. 8 EMRK zu prüfen sei, wie § 60 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich bestimme. Die Zulässigkeit einer Ausweisung eines faktischem Inländers sei von der Zulässigkeit einer gegen diesen ergehenden Abschiebungsandrohung zu unterscheiden. Faktische Inländer würden die Anforderungen für die Bewältigung des täglichen Lebens im Herkunftsland nicht kennen und seien ihnen häufig nicht gewachsen. Das gelte insbesondere für den Libanon, der als „failed state“ einzuordnen sei, in dem drei Viertel der Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze von 4 US $ lebten. Dies folge auch aus den Reisewarnungen des Auswärtigen Amts, die nicht nur an deutsche Staatsangehörige adressiert seien, sondern bei ihm als faktischem Inländer gleichfalls eingreifen würden. Diesen sei zu entnehmen, dass ihm noch nicht einmal eine unbegleitete Reise vom Flughafen zu Verwandten zugemutet werden dürfe, von denen das Verwaltungsgericht ohne die gebotene Aufklärung angenommen habe, dass sie bereit und in der Lage wären, ihn zu unterstützen. Über Bindungen in den Libanon habe er nie verfügt; zu seinem in den Libanon abgeschobenen Bruder gebe es keinen Kontakt. Eine Unterstützung durch UNWRA scheide bei ihm aus, weil die Mittel zweckgebunden seien und nur für Palästina-Flüchtlinge verwendet würden. Andere Organisationen, die in nennenswertem Umfang über Mittel zur Verteilung an Arme verfügten, gebe es im Libanon schlicht nicht. Als faktischer Inländer habe er im Libanon auf dem Arbeitsmarkt durch fehlende Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse bei der übergroßen Arbeitslosigkeit noch nicht einmal theoretische Chancen auf einen Arbeitsplatz. Das Überbrückungsgeld nach Haft werde vor einer Abschiebung regelmäßig vom Gerichtsvollzieher gepfändet. Der dann verbleibende Rest reiche nicht aus, um auch nur einen Monat im Libanon zu überleben. Darüber hinaus sei er nach Ankunft im Libanon in besonderem Maß in der Gefahr, ausgeraubt zu werden. Ferner stehe das rücksichtslose Vorgehen der israelischen Streitkräfte im Libanon, das dadurch gekennzeichnet sei, dass selbst die UN-Friedenstruppe angegriffen würde, einer Abschiebungsandrohung entgegen. Das israelische Vorgehen richte sich auch gegen die Zivilbevölkerung, indem medizinische Einrichtungen und zivile Infrastruktur zerstört würden, so dass selbst der UNHCR von einem Gemetzel spreche. Es liege ein seit dem 02.03.2026 andauernder militärischer Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah vor. Im Verlauf des Krieges seien über 3.000 Menschen getötet und fast 1,2 Millionen Menschen, also 20 % der Gesamtbevölkerung des Libanons, vertrieben worden, was eine humanitäre Krise ausgelöst habe. Die anhaltenden Aktionen führten weiterhin zu Toten und Verletzten, verschärften die Sicherheitsrisiken für Zivilisten, die sich noch in den betroffenen Gebieten aufhielten, und behinderten die sichere Rückkehr derjenigen, die nach wie vor vertrieben seien. Das Kriegsziel Israels sei die Annexion eines Teils des Libanon. Israels Strategie spreche gegen ein herannahendes Ende des Kriegs. Nach einem möglichen Ende der Kämpfe in ungewisser Zukunft könne er nicht auf ein Leben in einer Situation verwiesen werden, die selbst die im Libanon Ansässigen schwerlich bewältigen könnten. Um Schutz zu erlangen, könne er auch nicht auf ein Asylverfahren verwiesen werden. Denn bei der Entscheidung über die Ausweisung seien die Folgen einer Abschiebung in den von kriegerischen Auseinandersetzungen geprägten Libanon zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.03.2024 - 2 K 4352/22 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.07.2022 in der Fassung des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.07.2026 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt insbesondere mit Schreiben vom 10.07.2026 ergänzend aus: Aufgrund der zum 31.10.2024 in Kraft getretenen Bestimmung des § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG sei durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers vom 04.09.2018 zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegeben. Die Ausweisung des Klägers, der die Voraussetzungen eines faktischen Inländers nicht erfülle, erweise sich unverändert als notwendig und verhältnismäßig. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Der Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 EMRK begründe kein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung verstoße nicht gegen Art. 3 EMRK. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Libanon begründeten kein Abschiebungsverbot. Dies verdeutliche zudem die nach § 72 Abs. 2 AufenthG eingeholte Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.07.2026. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich sein werde, im Libanon eine Unterkunft zu finden und seine elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen. Das fünfjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot werde unverändert aufrechterhalten. Eine Verkürzung der Dauer des Verbots sei auch in Ansehung der aktuellen Sachlage nicht angezeigt. Die Ermessenserwägungen zur Bemessung der Dauer des Verbots hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10.07.2026 entsprechend ergänzt.
Nachdem das Landgericht … - Strafvollstreckungskammer - nach Einholung eines ergänzenden kriminalprognostischen Gutachtens bei dem Facharzt Dr. … vom 13.08.2024 mit Beschluss vom 16.01.2025 - H 9 StVK 560/24 - die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung abgelehnt hatte, weil dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne, ist nach Ende der Verbüßung der Strafhaft vom 18.01.2021 bis 07.04.2025 Führungsaufsicht eingetreten. Mit Beschluss vom 27.03.2025 - H 9 StVK 186/25 - hat das Landgericht … - Strafvollstreckungskammer - die Höchstdauer der Führungsaufsicht (fünf Jahre) auf drei Jahre abgekürzt und dem Kläger einen Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Zudem hat es ihn strafbewehrt u.a. angewiesen, künftig den Konsum von Alkohol und illegalen Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz zu unterlassen, sich auf jeweils unvorherzusehendes Verlangen der Bewährungshilfe auf Kosten der Staatskasse Urinkontrollen auf Amphetamine und Ethylglucuronid (Alkohol) bei einem vom Bewährungshelfer näher zu bestimmenden anerkannten Labor zu unterziehen, und zwar dreimonatlich mindestens sechs Mal über einen Zeitraum von zunächst 18 Monaten, wobei die Urinprobe kurzfristig (innerhalb von 24 Stunde nach Aufforderung) abgegeben werden muss, und dann den Nachweis über das Ergebnis des jeweiligen Screenings unaufgefordert dem Bewährungshelfer vorzulegen. Dabei hat das Landgericht … dem Kläger - wie bereits in seinem Beschluss vom 16.01.2025 - eine nach wie vor ungelöste Gewaltproblematik sowie ein Suchtmittelproblem attestiert, was erneute Straftaten - auch in Gestalt von Körperverletzungen an Zufallsopfern - befürchten lasse; eine günstige Kriminal- und Sozialprognose könne nicht gestellt werden.
Gemäß des im Rahmen der Führungsaufsicht erstellten Erstberichts der Bewährungshilfe vom 11.09.2025 hat der Kläger am 10.09.2025 mitgeteilt, dass er sich immer wieder in Berlin bei seinen Verwandten aufhalte, aber unter der dem Bewährungshelfer am 21.05.2025 mitgeteilten Adresse wohnhaft bleibe. Zwei Termine bei der Bewährungshilfe (20.05.2025 und 20.08.2025) hat der Kläger unentschuldigt nicht wahrgenommen. Anlässlich der Abgabe einer Urinkontrolle am 26.06.2025 ist der Kläger stark positiv auf Alkohol getestet worden. Auf Nachfrage der Bewährungshilfe hat der Kläger angegeben, dass er viel Stress mit seiner Ex-Partnerin gehabt habe und aufgrund dessen wieder Alkohol konsumiere. Nach eigenen Angaben trinke er wieder regelmäßig Alkohol und schaffe es nicht, den Konsum einzustellen, illegale Substanzen konsumiere er aber nicht. Aufgrund dessen würden weitere Urinkontrollen stets positiv ausfallen. Der Kläger hat zudem angegeben, seine Ex-Partnerin habe ihn wegen mehrfacher Körperverletzung angezeigt; sie sei in einer schlechten psychischen Verfassung und die Anschuldigungen würden nicht stimmen. Nach dem Verlaufsbericht der Bewährungshilfe vom 17.03.2026 hält sich der Kläger nach seinen Angaben weiterhin bei seinen Verwandten in Berlin auf, konsumiert regelmäßig Alkohol und Cannabis und schafft es nicht, den Konsum einzustellen. Die Termine bei der Bewährungshilfe, derzeit ca. alle 4-6 Wochen anberaumt, habe der Kläger eher zuverlässig wahrgenommen. Nach dem Bericht ist der Kläger an die örtlich zuständige Suchtberatung vermittelt worden, wo er bereits aufgrund mehrerer Termine bekannt und ein Therapieantrag gestellt worden ist.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats am 28.07.2026 hat sich der Kläger erneut in Haft befunden (Inhaftierung am 13.04.2026, Ende der Haft am 17.08.2026). Grundlage der Inhaftierung ist der rechtskräftige Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts … vom 12.08.2025 (18 Ds 101 Js 80707/19), wonach bestimmte Einzelstrafen aus Verurteilungen des Klägers auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und drei Wochen und weitere Einzelstrafen auf eine weitere Gesamtstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen zurückgeführt werden. Die erkannten Gesamtfreiheitsstrafen konnten dem Beschluss zufolge nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dem Kläger auch zum jetzigen Zeitpunkt keine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Nach Mitteilung der Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft … vom 14.04.2026 gegenüber der Justizvollzugsanstalt werden auf die erstgenannte Gesamtfreiheitsstrafe 69 Tage Untersuchungshaft und auf die weitere 296 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Ausweislich einer Prüfliste der Justizvollzugsanstalt … vom 24.04.2026 hat der Kläger bei Haftantritt, zu dem er sich selbst gestellt hat, eine Suchtmittelproblematik verneint.
Das Landgericht … - Kleine Strafvollstreckungskammer - hat mit Beschluss vom 27.05.2026 - 21 StVK 148/26 - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 12.08.2025 verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung abgelehnt, da eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne.
Einem Antrag des Klägers auf Verlegung in den offenen Vollzug unter Berufung darauf, dass er dringend seine Familie und seine Kinder sehen müsse, ist nicht entsprochen worden. Unter dem 04.07.2026 hat die Justizvollzugsanstalt … … u.a. über ein im Laufe der Haft aufgetretenes forderndes, distanzloses und Grenzen überschreitendes Verhalten des Klägers berichtet, wenn es um die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen gehe.
Das Landratsamt … hat aufgrund eines wiederholten Aufenthalts des Klägers in Berlin mit Schreiben vom 02.06.2026 das Polizeipräsidium … … um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gebeten. Das Verfahren wird seit dem 08.07.2026 bei der Staatsanwaltschaft … geführt.
Der Kläger hat die ihm eröffnete Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung des Senats am 28.07.2026 persönlich anwesend zu sein und angehört zu werden, nicht wahrgenommen. Er hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26.06.2026 mitteilen lassen, dass bei den gegenwärtigen Temperaturen der von der Justizvollzugsanstalt zu organisierende Transport zu anstrengend wäre.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 17.01.2024 - 2 K 207/24 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.07.2022 angeordnet. Die Beschwerde des Beklagten blieb entsprechend dem Beschluss des Senats vom 22.01.2024 - 11 S 114/24 - ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 16.12.2024 - 11 S 1611/24 - hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens 11 S 1384/24 angeordnet.
Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Dem Senat liegen folgende Akten vor, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind: die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und der unteren Ausländerbehörde, die Asylakte des Vaters des Klägers (Az. 6190233 - 451), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in den Verfahren 12 K 3247/10, 2 K 4352/22 und 2 K 207/24, die Akten des Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren 11 S 114/24, 11 S 657/24, 11 S 1611/24 und 11 S 191/25, die Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalten … und …, die Akte der Führungsaufsicht sowie die Akten aus den Strafverfahren 5 Ds134 Js 107826/14 3010 VRs, 53 Ls 35 Js 28722/14, 5 Cs 71 Js 76416/18 3057 VRs, 2 Ls 14 Js 2575/18, 2 Ls 14 Js 32702/18, 5 Cs 222 Js 69681/20 3057 VRs, 4 Ds 23 Js 29776/20 und 4 Ds 16 Js 34232/20.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig (A), jedoch unbegründet (B).
Die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind jeweils selbstständige Streitgegenstände. Hinsichtlich der Streitgegenstände der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung wird aus der mit Schriftsatz vom 06.09.2024 vorgetragenen Begründung der Berufung sowie der in zulässiger Weise erfolgten ergänzenden Bezugnahmen auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und den Zulassungsbeschluss hinreichend erkennbar, inwieweit und warum das angegriffene Urteil nach Ansicht des Klägers tatsächlich und rechtlich unrichtig sei (vgl. zu den Anforderungen an die Inbezugnahme von Ausführungen im Zulassungsverfahren mit Blick auf § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 354; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 36). Soweit für den Streitgegenstand des Einreise- und Aufenthaltsverbots innerhalb der Berufungsbegründungfrist zwar ebenfalls dessen Aufhebung beantragt, aber keine eigenständige Begründung vorgetragen worden ist, steht dies der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen.
Grundsätzlich muss bei einer Mehrheit von Streitgegenständen eine Begründung für jeden gegeben werden, andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 124a Rn. 35 m.w.N.; Kuhlmann/Wsyk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 33; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 124a Rn. 54 <Stand: Oktober 2015>). Dies gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die Entscheidung über einen Streitgegenstand von der Entscheidung über einen anderen notwendig abhängt (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 113), etwa ein Streitgegenstand wegen eines entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnisses von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgliedert werden kann. Dies trifft im vorliegenden Fall für das mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot im Verhältnis zur Abschiebungsandrohung zu.
Der Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit seiner Geburt nie legalisiert gewesen ist, unterfällt gemäß deren Art. 2 Abs. 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie), die bis 24.10.2010 umzusetzen war (Art. 20 der Richtlinie). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber zwar mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) von seinem nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2008/115/EG bestehenden Recht Gebrauch gemacht, die Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 31 unter Verweis auf BT-Drs. 20/9463 S. 45). Ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist von der Möglichkeit des Opt-outs Gebrauch macht, kann sich aber nicht rückwirkend auf die Ausnahmeregelung berufen, da sich die Situation für diejenigen Personen, die - wie hier - bereits zuvor in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind, nicht verschlechtern darf (EuGH, Urteil vom 19.09.2013 <Filev und Osmani> - C-297/12 - juris Rn. 53 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 31; OVG Bremen, Urteil vom 17.06.2026 - 2 LC 31/25 - juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2026 - 11 S 1219/25 - juris Rn. 28).
Nach Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG muss ein Einreise- und Aufenthaltsverbot immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen. Die Abschiebungsandrohung ist als Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG anzusehen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41 m.w.N.), d.h. nach einer - möglichen - Aufhebung der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht ohne diese bestehen bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 1 und Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; Fleuß, jurisPR-BVerwG 1/2024 Anm. 5 unter E.). Aufgrund der rechtlichen Abhängigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots von der Abschiebungsandrohung genügt es daher, dass das Erfordernis der Berufungsbegründung für den Streitgegenstand der Abschiebungsandrohung gewahrt ist.
B) Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich aller Streitgegenstände im Ergebnis zurecht abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.07.2022 in der Fassung des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.07.2026 ist hinsichtlich der Ausweisung (I.), der Abschiebungsandrohung (II.) und des fünfjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots (III.) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für die Ausweisung, die nicht vollzogene Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in gerichtlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des (letzten) Tatsachengerichts maßgebend (siehe etwa BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 20 und vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.04.2026 - 11 S 1644/25 - juris Rn. 24 und vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 69; OVG Bremen, Urteil vom 17.06.2026 - 2 LC 31/25 - juris Rn. 36).
Ausgehend vom Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 28.07.2026 hat der Senat seiner Entscheidung daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung vom 16.07.2026 (BGBl. I Nr. 213) zugrunde zu legen.
Zwar gilt ausnahmsweise ein anderer Zeitpunkt, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts auf diesen abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 13 und vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 37). Hierfür ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, insbesondere war der Kläger nie - und damit auch nicht im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung - im Besitz eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 55 AufenthG.
I. Die Ausweisung des Klägers gemäß Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.07.2022 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach von den hierfür geltenden Maßstäben gefährdet der Aufenthalt des Klägers ausgehend von der Erfüllung eines besonders schwerwiegenden und weiterer schwerwiegender Ausweisungsinteressen i.S.v. § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG (1.) die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei die Gefährdung auf spezialpräventiven Gründen (2.) und im Übrigen auch auf generalpräventiven Gründen beruht (3.). Dem Kläger stehen keine vertypten Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG zur Seite (4.). Im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Bleibeinteresse (5.).
§ 53 Abs. 4 AufenthG, der besondere Vorgaben für eine Ausweisung während eines Asylverfahrens normiert, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Zwar hat sich der Kläger auf eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hisbollah im Libanon berufen, die die dortige Zivilbevölkerung durch den Akteur Israel akut bedrohe und ihn bei einer Rückkehr dorthin (auch deswegen) in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation bringe (vgl. die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten u.a. vom 10.10.2024 und 15.07.2026), womit er einen unter dem Aspekt des subsidiären Schutzes möglicherweise relevanten Vortrag unterbreitet hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 AsylG a.F. i.V.m. Art. 15 Buchst. b und c Richtlinie 2011/95; nunmehr seit 12.06.2026 Art. 15 Buchst. b und c Verordnung (EU) 2024/1347 <Status-VO>). Er hat jedoch weder bis einschließlich 11.06.2026 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 14 AsylG a.F. gestellt noch danach gemäß Art. 28 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVf-VO) dort einen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht. Auch ein - ggfs. gegenüber dem Senat - bis einschließlich 11.06.2026 geäußertes Asylgesuch nach § 13 AsylG a.F. oder ein danach unterbreiter Asylantrag nach Art. 26 AsylVf-VO liegen nicht vor. Aus den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers (u.a. vom 22.06.2026 und 26.06.2026) ergibt sich, dass er der Auffassung ist, der Kläger dürfe nicht auf ein nicht erfolgversprechendes Asylverfahren verwiesen werden, sondern diese Umstände und insbesondere auch die Voraussetzungen nach Art. 3 EMRK seien im Ausweisungsverfahren zu prüfen. Die Eindeutigkeit der anwaltlichen Äußerungen schließt es aus, dem Vorbringen im Wege der Auslegung entgegen dem erklärten Willen den Charakter eines Asylgesuchs bzw. eines Antrags nach Art. 26 AsylVf-VO beizumessen. Ob § 53 Abs. 4 AufenthG auch das Asylgesuch nach § 13 AsylG a.F. umfasst (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 37), ist daher ebenso wenig entscheidungserheblich wie etwa die Frage, welche Bedeutung Art. 24 Abs. 5 Status-VO in diesem Kontext zukommt.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2) (BVerwG, Urteile vom 23.04.2026 - 1 C 20.25 - juris Rn. 34, vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 17, 39 und vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind jedoch neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 26). Werden durch eine strafrechtliche Verurteilung mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt, führt dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 46; NdsOVG, Urteil vom 06.03.2024 - 13 LC 116/23 - juris Rn. 60; OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020 - 2 B 105/20 - juris Rn. 21; siehe auch BVerwG vom 23.04.2026 - 1 C 20.25 - juris Rn. 33 und zuvor OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2025 - 11 B 2/22 - juris Rn. 50). Ausweisungsinteressen konkretisieren damit einerseits Situationen, in denen eine Gefährdung der in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter vorliegen kann, beeinflussen aber zugleich die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung (VGH Bad-Württ., Urteil vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 74).
1. Der Kläger verwirklicht in seiner Person in § 54 AufenthG geregelte Ausweisungsinteressen aufgrund rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen, die noch aktuell in der Auskunft aus dem Zentralregister vom 06.05.2026 aufgeführt und auch nicht tilgungsreif sind.
a) Die Verwertung von im Bundeszentralregister gelisteten Verurteilungen als Anknüpfung für eine Ausweisung ist nicht unter dem Aspekt des Verbrauchs von Ausweisungsinteressen durch Verzicht der Ausländerbehörde eingeschränkt, weil das Regierungspräsidium Stuttgart in Ansehung der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers vom 24.02.2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten durch das Amtsgericht … mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 12.01.2017 von einer Ausweisung abgesehen hat.
Für den Verbrauch eines Ausweisungsinteresses muss die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten; ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers muss zudem schützenswert sein, wobei der dem Ausländer durch Verbrauch vermittelte Vertrauensschutz unter dem Vorbehalt steht, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 16, vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 31 und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 39 sowie Beschluss vom 21.07.2021 - 1 B 29.21- juris Rn. 4, 8; BayVGH, Beschluss vom 12.07.2023 - 10 C 23.1117 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 - juris Rn. 35; Fleuß, jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 2; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 28a <Stand: 01.01.2026>).
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dem Kläger zwar mit dem Schreiben vom 12.01.2017 mitgeteilt, dass von einer Ausweisung Abstand genommen werde, weil diese nicht verhältnismäßig wäre. Die Behörde hat dabei insbesondere eine positive Entwicklung des Klägers im Strafvollzug und dessen Bemühungen um das Sorgerecht für seine damals drei Jahre alte Tochter in den Blick genommen. Das Regierungspräsidium hat jedoch in diesem Schreiben auch deutlich gemacht, dass der Kläger bei künftiger Straffälligkeit - neben der zu erwartenden Strafe - damit rechnen müsse, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden, und hat die konkreten Folgen einer Ausweisung aufgeführt.
In diesem Schreiben ist zwar - auch aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Ausländers - ein (damaliger) Verzicht auf die Ausweisung zu sehen. Die danach erfolgte erneute Begehung von Straftaten beginnend mit der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung am 02.12.2017 führt jedoch dazu, dass die von einem Verzicht auf eine Ausweisung erfassten früheren Sachverhalte wieder in die Gefahrenbeurteilung einzubeziehen sind und damit auch ein temporär verbrauchtes Ausweisungsinteresse Gegenstand der im Rahmen der Ausweisung zu bestimmenden Ausweisungsinteressen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 31 und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 sowie Beschluss vom 21.07.2021 - 1 B 29.21 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 23.05.2024 - 13 ME 72/24 - juris Rn. 7; Fleuß, jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 2).
b) Der Kläger hat aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht … …. vom 04.09.2018 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG verwirklicht. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt worden ist, sofern die Straftat unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist.
aa) Der Heranziehung dieses Ausweisungsinteresses steht nicht entgegen, dass die Regelung erst durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) in das Ausweisungsrecht aufgenommen worden ist.
Die Ausweisung nach einer strafrechtlichen Verurteilung ist weder eine Strafe, Nebenstrafe oder Zusatzstrafe noch eine strafähnliche Maßnahme (Dörig/Hoppe, in: Dörig/Hoocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 2). Sie ist keine Doppelbestrafung, weder im Sinne des Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention noch im allgemeineren Sinne (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 05.03.2001 - 2 BvR 2450/99 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 B 26.15 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 19.01.2026 - 10 ZB 25.1305 - juris Rn. 15 und vom 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483 - juris Rn. 24; OVG SH, Beschluss vom 19.09.2024 - 6 MB 19/24 - juris Rn. 14). Strafrechtliche Maßstäbe gelten daher nicht. Sie ist eine präventive sicherheits- bzw. ordnungsrechtliche Maßnahme, die der Abwehr und Vorbeugung von Gefährdungen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu dienen bestimmt ist. Dem Gesetzgeber bleibt es hierbei unbenommen festzulegen, zu welchen Zeiten er gefahrenabwehrrechtlich welche Maßnahmen staatlicher Verhaltenskontrolle für erforderlich hält (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 1 <Stand: 01.01.2026>; daher auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2026 - 1 C 20.25 - juris Rn. 33 und zuvor OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2025 - 11 B 2/22 - juris Rn. 50 <bezogen auf eine strafrechtliche Verurteilung vom 24.11.2015 und einen Ausweisungsbescheid vom 04.05.2018 wird das zum 21.08.2019 durch das 2. Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BGBl. 2019 I S. 1294, eingeführte Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG bejaht>).
bb) Von § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG werden rechtskräftig abgeurteilte Vorsatzstraftaten des 17. Abschnitts des Strafgesetzbuchs (§§ 223 ff. StGB mit Ausnahme des § 229 StGB <fahrlässige Körperverletzung>) erfasst. Ob die Freiheitsstrafe - wie hier - nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird, ist für die Erfüllung des Ausweisungsinteresses unerheblich. § 54 Abs. 1 Nr. 1d AufenthG knüpft an strafrechtliche Kategorien an. Dies verdeutlicht der Wortlaut der Vorschrift, in dem ausdrücklich bestimmte Straftatbestände aufgegriffen werden. Dies folgt zudem aus den Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren, in denen beispielsweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des „gefährlichen Werkzeugs“ Bezug genommen wird (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BT-Drs. 20/12805 vom 09.09.2024, S. 27 f.). Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Ausweisungsinteresses i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1d AufenthG ist nicht die Begehung der Straftat an sich, sondern die hierauf erfolgende rechtskräftige Verurteilung, weshalb strafgerichtliche Feststellungen prinzipiell ausweisungsrechtlich zugrunde zu legen sind.
Die dem Strafrecht entnommenen Begrifflichkeiten „unter Verwendung“ „einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ sind daher im Grundsatz im Gleichlauf mit den strafrechtlichen Begriffen zu verstehen (vgl. Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 85.13 ff. <Stand: März 2025>; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 71 <Stand: 01.01.2026>; Hailbronner, AuslR, § 54 AufenthG Rn. 39b ff. <Stand: 01.03.2025>; siehe auch Priebe/Sade, ZAR 2025, 11, 18 f. mit dem Hinweis, dass die gefahrenabwehrrechtliche Funktion der §§ 53 ff. AufenthG in der Praxis dazu führe könne, dass dezidierte Begriffe extensiver ausgelegt werden könnten, als es im Strafrecht der Fall sei).
Ein gefährliches Werkzeug ist ein solches, das objektiv gefährlich ist, weil es generell gefährlich ist oder das allein aufgrund seiner konkreten Verwendung gefährlich ist (vgl. Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 85.22 <Stand: März 2025>; BGH, Urteil vom 05.08.2010 - 3 StR 190/10 - juris Rn. 10). Der Begriff des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels (Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 85.23 <Stand: März 2025>; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 71 <Stand: 01.01.2026>). Er ist weiter als der Ansatz in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, in dem die Körperverletzung mittels Waffe oder gefährlichen Werkzeugs erfolgen muss. „Mittels“ bedeutet, dass das Tatmittel unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken muss. „Verwendung“ erfasst jedoch nach dem Zweck der Vorschrift auch bzw. erst recht, dass eine Körperverletzung unmittelbar durch das von außen auf den Körper des Tatopfers einwirkende gefährliche Werkzeug verursacht wird (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl., 2025, § 54 AufenthG Rn. 42).
cc) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Feststellungen des rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteils vom 04.09.2018 und der Aburteilung der Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, dass die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist, denn der Kläger hat auf den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten zwei- bis dreimal mit dem beschuhten Fuß eingetreten und ihn an Schädel und Gesicht ernsthaft verletzt (Prellungen, Risswunde). Der beschuhte Fuß ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet gewesen, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Das Tatgeschehen hat der Kläger ausweislich des Strafurteils im Übrigen ausdrücklich eingeräumt.
dd) Aus dem Strafurteil ist zudem ersichtlich, dass das für § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG erforderliche Mindeststrafmaß einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten vorliegt. Das Mindeststrafmaß muss durch eine einzige Verurteilung erreicht sein; eine Addition mehrerer gesonderter Verurteilungen ist nicht zulässig (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 73 <Stand: 01.01.2026>). Eine einzige Verurteilung in diesem Sinne kann aber auch im Fall einer tateinheitlichen Verurteilung vorliegen.
Der Kläger hat nicht nur eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, sondern tateinheitlich noch eine Bedrohung, indem er - während er zwei- bis dreimal mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf des Geschädigten trat - die Worte äußerte „Ich nehm dir jetzt das Leben, ich töte Dich!", was der Geschädigte - wie vom Kläger beabsichtigt - ernst nahm.
Nach § 52 Abs. 1 StGB wird nur auf eine Strafe erkannt, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen (§ 52 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB).
Der Strafrahmen für die gefährliche Körperverletzung beträgt nach § 224 Abs. 1 StGB sechs Monate bis zehn Jahre, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre. § 241 Abs. 1 StGB in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung vom 13.11.1998 bestimmte, dass derjenige, der einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Das Strafgericht hat ausweislich des Urteils vom 04.09.2018 keinen minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung angenommen, was zwingend dazu führt, dass die gefährliche Körperverletzung nicht unterhalb der Freiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet worden ist.
Werden mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt, ist der Unrechtsgehalt der Tat in der Regel größer als in einem Fall, in dem nur ein Gesetz verletzt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.01.2022 - 3 StR 341/21 - juris Rn. 38). Es gibt gefahrenabwehrrechtlich keinen Grund, tateinheitlich begangene Taten - wenn wie hier das ausweisungsrechtlich erforderliche Mindestmaß der Verurteilung eindeutig festgestellt werden kann - aus dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG herauszunehmen. Der Wortlaut der Norm gebietet solches nicht. Im Übrigen spricht die Intention der ausweisungsrechtlichen Verschärfung durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 dafür, den Ausländer, der mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt hat, nicht gegenüber demjenigen zu privilegieren, der lediglich die Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hätte.
c) Aus der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers vom 31.01.2019 durch das Amtsgericht … … wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit vorsätzlich unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren resultiert kein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 AufenthG (aa), wohl aber ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (bb).
aa) Die rechtskräftigen Verurteilung des Klägers vom 31.01.2019 erfüllt nicht die Voraussetzungen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
(1) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1, Var. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, muss die Grundlage einer Verurteilung eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten sein; fahrlässig begangenen Straftaten kommt in diesem Kontext keine Bedeutung zu (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 8 <Stand: 01.01.2026>). Die Strafhöhe von mindestens zwei Jahren kann sich auch aus einer Gesamtfreiheitsstrafe ergeben. Erfasst eine Gesamtfreiheitsstrafe auch Einzelstrafen, die an die Begehung fahrlässiger Straftaten - wie hier die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr - anknüpfen, so muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass das Gericht die Gesamtfreiheitsstrafe - vorliegend von zwei Jahren - auch allein wegen der Vorsatztaten verhängt hätte (Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 23 <Stand: März 2025>; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 15; Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, § 54 AufenthG Rn. 9 <Stand: 01.03.2026>). Dies kann der Fall sein, wenn aus den Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts erkennbar ist, dass die für die Begehung der Vorsatzstrafen gebildeten Einsatzstrafen das Mindeststrafmaß von zwei Jahren überschreiten (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 16 <Stand: 01.01.2026>). Ausweislich der Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts ist dies im Fall des Klägers aber nicht gegeben. Hinsichtlich der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung und Sachbeschädigung hat das Strafgericht auf eine Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie hinsichtlich des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erkannt.
(a) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Zwar unterfällt die nach § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB abgeurteilte Straftat unter den Begriff „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“; auf eine besondere Modalität der begangenen Körperverletzung kommt es hier - im Unterschied zu § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG - nicht an. Die Erwägungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung des tateinheitlich mit einer Sachbeschädigung abgeurteilten Delikts lassen jedoch nicht erkennen, dass mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe auf das vorsätzlich begangene Körperverletzungsdelikt entfallen wäre (vgl. zu dieser Notwendigkeit der eindeutigen Erkennbarkeit der relevanten Strafhöhe Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 44 <Stand: März 2025>). Solches lässt sich verlässlich auch nicht aus den zur Anwendung gelangten Strafrahmen schließen. Der Strafrahmen für die gefährliche Körperverletzung beträgt nach § 224 Abs. 1 StGB sechs Monate bis zehn Jahre. Für die Sachbeschädigung sieht § 303 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Zwar lässt sich feststellen, dass auf die gefährliche Körperverletzung mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe entfallen sind, die konkrete Höhe bleibt jedoch spekulativ.
(b) § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG sieht vor, dass das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum verurteilt worden ist. Zusätzlich vorausgesetzt ist allerdings, dass das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden; außerdem muss eine rechtskräftige Verurteilung des betreffenden Ausländers zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt sein. Zwar ist die Sachbeschädigung nach § 303 StGB an sich eine vorsätzliche Straftat gegen das Eigentum im Sinne dieses Ausweisungstatbestands, der - im Unterschied etwa zu § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. d AufenthG - keine bestimmten, spezifisch das Eigentum schützende Straftatbestände benennt (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 35 <Stand: 01.01.2026>; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 29). Für die Sachbeschädigung ist jedoch keine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) vorgesehen. Es gibt im konkreten Fall auch keine Anhaltspunkte für eine serienmäßige Begehung (vgl. zum Begriff der Serienmäßigkeit etwa Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 74 ff. <Stand: Juli 2023>; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 33 f.). Im Übrigen lässt sich ohnehin die auf die Sachbeschädigung entfallene Strafhöhe nicht belastbar feststellen.
bb) Die Verurteilung des Klägers vom 31.01.2019 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Eine Bewährung ist nicht relevant.
Ebenso wie bei § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist bei dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eine Gesamtstrafe ausreichend, selbst wenn diese nach § 55 StGB nachträglich gebildet worden ist. Auch hier gilt, dass eine Verurteilung wegen mehrerer tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangener Taten nur dann erfasst wird, wenn sich aus dem Urteil eindeutig entnehmen lässt, dass wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten eine Verurteilung zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 286 <Stand: März 2025>; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 206 <Stand: 01.01.2026>; Hailbronner, AuslR, § 54 Rn. 109 <Stand: 01.03.2025>). Dies ist im vorliegenden Fall anhand der aus dem Urteil ersichtlichen Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung und Sachbeschädigung gegeben.
d) Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wird zudem durch die am 05.04.2022 durch das Amtsgericht … … gegen den Kläger verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verwirklicht.
aa) Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Kläger am 07.11.2020 gegenüber … M., einer früheren Partnerin, einen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB begangen hat, indem er - einen Überraschungsmoment ausnutzend - gegen ihren Willen einen seiner Finger in ihre Vagina eingeführt hat. Hierfür hat das Amtsgericht innerhalb des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 177 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Das Strafgericht hat sodann unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil vom 20.04.2021 in Höhe von drei Monaten für die am 06.07.2020 und in Höhe von einem Monat für die am 09.08.2020 begangene Tat in Gestalt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Bei sämtlichen Straftaten handelt es sich um Vorsatzdelikte.
bb) Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. c AufenthG wird dagegen durch die Verurteilung des Klägers wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 177 StGB nicht begründet. Denn die Straftat wurde nicht unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen. Der Finger als Körperteil erfüllt nicht den Begriff des gefährlichen Werkzeugs (vgl. etwa Grünewald, in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 11 - §§ 211-231, 13. Aufl. 2023, § 224 StGB Rn. 17).
e) Die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht … vom 08.07.2020 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Körperverletzung, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG.
Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, der § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG in der bis 26.02.2024 geltenden Fassung entspricht, wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG u.a. schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Der Rechtsverstoß ist nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist; er ist hingegen immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 97 und vom 15.07.2025 - 11 S 1780/24 - juris Rn. 49, jew. m.w.N.; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 400 <Stand: 01.01.2026>; Hailbronner, AuslR, § 54 Rn. 186 <Stand: 01.03.2025>). Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Var. 1 AufenthG ist auch dann eröffnet, wenn die Freiheitsstrafe bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 AufenthG genannte Mindestmaß erreicht (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 02.02.2026 - 18 A 1137/23 - juris Rn. 55; SächsOVG, Beschluss vom 16.11.2023 - 3 B 114/23 - juris Rn. 22; Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, § 54 AufenthG Rn. 93 <Stand: 01.03.2026>).
Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften (OVG NRW, Urteil vom 02.02.2026 - 18 A 1137/23 - juris Rn. 52 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2025 - 12 S 1057/24 - juris Rn. 13, 15) und insbesondere dann nicht, wenn das Strafverfahren nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil 15.07.2025 - 11 S 1780/24 - juris Rn. 49). Ausnahmsweise kann aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls allerdings auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten sein. Geringfügigkeit ist kein absoluter Begriff; er erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, bei der insbesondere die Bedeutung der verletzten Norm, die Begehungsweise, der Grad der Vorwerfbarkeit und die Tatfolgen einzustellen sind (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 134; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 410 ff. <Stand: 01.01.2026>; Katzer/Buck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, § 54 AufenthG Rn. 96 <Stand: 01.03.2026> - jew. m.w.N. aus der Rspr.).
Nach diesen Maßstäben erweist sich die am 18.05.2019 vom Kläger begangene vorsätzliche Körperverletzung, indem er nachts in einem Lokal seiner damaligen Partnerin mit der Faust derart auf die Schläfe geschlagen hat, dass sie zu Boden gefallen ist, nicht als geringfügig. Dies verdeutlichen bereits die verhängte Freiheitsstrafe und deren Höhe; die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ändert hieran nichts. Zwar hat der Kläger ausweislich des Strafurteils die Tat gestanden und sich entschuldigt; auch hat … M. keine besonderen Verletzungen erlitten. Dies sind jedoch ebenso wenig wie die bei der Tat vorliegende leichte Alkoholisierung des Klägers Faktoren, die dazu führen würden, dass der erhebliche Gewalteinsatz unter Missachtung des hochrangigen Rechts auf körperliche Unversehrtheit gegenüber einer Frau als geringfügig zu bewerten wäre.
f) Auch die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht … vom 29.01.2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung (in drei tateinheitlichen Fällen) sowie Beleidigung, alles in Tateinheit begangen, begründet das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG.
Dem steht nicht entgegen, dass zu den abgeurteilten Straftaten des tateinheitlichen Geschehens eine fahrlässige Körperverletzung zählt, denn auch die Begehung eines unter Strafe gestellten Fahrlässigkeitsdelikts wird von § 54 Abs. 2 Nr. 10 Var. 1 AufenthG erfasst; diese Norm enthält - im Unterschied zu anderen Bestimmungen über Ausweisungsinteressen – angesichts ihres klaren Wortlauts keine Begrenzung auf die Begehung oder gar Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 132; Hailbronner, in: Hailbronner AuslR, § 54 AufenthG Rn. 196 <Stand: 01.03.2025>).
Die am 14.08.2014 durch den Kläger vor allem in Gestalt von Körperverletzungen unter Einsatz von Glasflaschen und Fäusten begangenen Taten, die er ausweislich des Strafurteils umfassend gestanden hat, sind - was schon ohne Weiteres aus der Höhe verhängten Freiheitsstrafe ersichtlich ist - keine geringfügigen Verstöße. Dies gilt auch mit Bezug auf die Fahrlässigkeitsdelikte.
Die Voraussetzungen eines anderen Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG werden durch diese rechtskräftige Verurteilung nicht erfüllt. Das Strafgericht hat in dem nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil eine einzige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Anhand der Erwägungen für die die Strafzumessung ist nicht erkennbar, welchen Anteil die vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte an der Freiheitsstrafe haben.
g) Die - unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts … … vom 29.01.2015 - erfolgte Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht … am 24.02.2015 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung begründet ebenfalls das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. In die Bildung der Gesamtstrafe ist die am 14.08.2014 begangene fahrlässige Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen eingeflossen, was es ausschließt, die Verurteilung einem anderen Ausweisungsinteresse zuzuordnen. Soweit das Amtsgericht in seinem Urteil vom 24.02.2015 ausgeführt hat, dass für die am 27.09.2014 gemeinschaftlich und mittels mehrfachen Tritten mit dem beschuhten Fuß auf Kopf und Oberkörper des Geschädigten - und damit mittels eines gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - verübte Körperverletzung eine Strafe von sechs Monaten und für die in der Nacht vom 25.09.2014 auf den 26.09.2014 gegenüber einer Polizistin begangene Beleidigung eine solche von einem Monat angemessen ist, ergibt sich in diesem Fall unter Berücksichtigung der weiteren Erwägungen zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht eindeutig, dass die erforderliche Mindeststrafe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG von sechs Monaten Freiheitsstrafe für die unter „Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs“ verübte Körperverletzung tatsächlich verhängt worden ist.
h) Die mit Urteil des Amtsgerichts … vom 10.03.2014 - unter Einbeziehung des Urteils dieses Gerichts vom 09.12.2012 - gegen den Kläger ausgesprochene Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann nicht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG zugeordnet werden und erfüllt auch nicht § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Für die noch nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Delikte des zu den jeweiligen Tatzeitpunkten heranwachsenden Klägers sind einheitliche Jugendstrafen festgesetzt worden (vgl. auch § 105 i.V.m. § 31 JGG), die ihrerseits eine Bewährung bzw. Vorbewährung vorgesehen haben. Im Fall der Tatmehrheit kennt das Jugendstrafrecht keine Einsatzstrafen, d.h. die Bestimmung von Einzelstrafen für die einzelnen Taten.
Allerdings begründen die mit diesen strafgerichtlichen Entscheidungen u.a. abgeurteilten Körperverletzungsdelikte und die Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, die nicht nur vereinzelt oder geringfügig sind, das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Var. 1 AufenthG. So hat der Kläger am 09.12.2012 nach vorausgegangenem Streit seine damalige Partnerin … L. an den Haaren gepackt, sie auf den Boden geworfen, mit der Faust auf sie eingeschlagen und mit den beschuhten Füßen auf die am Boden liegende Frau getreten. Als … L. zu fliehen versuchte, hat er sie verfolgt und in ein Blumenbeet gestoßen. Polizeibeamte, die zu Hilfe geeilt sind, haben den Kläger zunächst nicht aufhalten können. Bei seinem Versuch, sich einer Festnahme zu entziehen, hat der Kläger zudem mit der Faust in Richtung des Gerichts eines Polizeibeamten geschlagen; diesen Schlag konnte der Beamte allerdings abwehren.
Bereits am 27.03.2011 hatte sich der Kläger nachdrücklich einer Festnahmen zu entziehen versucht, nachdem er unmittelbar zuvor gemeinschaftlich andere Personen durch Schläge und Tritte verletzt hatte. Auch am 27.04.2011 hat der Kläger eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung begangen.
Weder aus den Taten an sich noch aus den jeweiligen Feststellungen der Urteile des Jugendschöffengerichts ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die vorsätzlichen Straftaten als geringfügig anzusehen wären.
2. Vom persönlichen Verhalten des Klägers geht eine sehr hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es steht zu erwarten, dass sich der Kläger erneut vergleichbar den dargestellten Ausweisungsinteressen strafbar machen wird.
a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit gerechnet werden muss, dass er selbst (erneut) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Spezialprävention), bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen sowie Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13.01.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 15 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris 101 und vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 78; BayVGH, Beschluss vom 26.01.2026 - 10 CE 25.2440 - juris Rn. 8).
Der Ablauf eines auch längeren Zeitraums zwischen dem ausweisungsbegründenden Verhalten und der Entscheidung des Gerichts über die angefochtene Ausweisung reicht für sich allein nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (Dörig, in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 19). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 79, m.w.N. und vom 08.10.2025 - 12 S 1769/22 - <n.v., UA S.33>; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 22 <Stand: 01.01.2026>).
Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen. Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung) abzustellen. Auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von (nachträglichen) Entwicklungen in der Strafhaft bzw. Änderungen in den Lebensumständen sind einzubeziehen. Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, die erfolgte oder unterbliebene Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Notwendigkeit einer Therapie und deren Durchführung, die Fragen, ob sich ein Ausländer nachhaltig von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen und ob die Strafhaft die Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflusst hat, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen oder allgemein Integrationsfaktoren. Maßgeblich sind letztlich der Wert des bedrohten Schutzguts und die Umstände des Einzelfalls einschließlich der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Ausländers; dagegen ist nicht allein auf eine statistische Rückfallquote abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.04.2026 - 11 S 1644/25 - juris Rn. 30 und vom 10.12.2014 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 80; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 24, m.w.N. <Stand: 01.01.2026>; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 53 f.). Bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose sind zudem strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen in den Blick zu nehmen. Ungeachtet der fehlenden rechtlichen Bindung ist eine Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellt für die ausländerrechtliche Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. näher etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2014 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 82 ff., m.w.N.).
Die Gefahrenprognose ist eine ureigene Aufgabe der Ausländerbehörden und der Verwaltungsgerichte. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychischer Erkrankungen oder sonstiger medizinischer Sachverhalte), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12 und Beschlüsse vom 09.12.2019 - 1 B 74.19 - juris Rn. 5, vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 - juris Rn. 7 und vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 - juris Rn. 12; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 25, m.w.N. <Stand: 01.01.2026>). Aus den fachärztlichen Gutachten von Dr. … vom 13.05.2020 sowie von Dr. … vom 28.11.2023 und vom 13.08.2024 folgt vielmehr, dass es keine Hinweise auf psychische oder körperlich-neurologische Erkrankungen des Klägers gibt, auf die die vom Kläger begangenen Delikte zurückzuführen sein könnten. Der Kläger hat diese Einschätzungen im Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen.
b) Im vorliegenden Fall besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut mit gravierenden Delikten insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit straffällig wird - sowohl bezogen auf ihm unbekannte Dritte als auch in aktuellen oder vergangenen Beziehungen.
Zwar schien der Kläger unter dem Eindruck der vom 24.10.2014 bis 20.03.2017 verbüßten Strafhaft, während derer er auch einen Staplerschein erworben hat, eine derartige Resozialisierung erfahren zu haben, dass die Strafvollstreckungskammer eine positive Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 StGB getroffen hat. Tatsächlich ist der Kläger jedoch noch im Jahre 2017 zu „alten Verhaltensmustern“ zurückgekehrt, wie die am 02.12.2017 begangene gefährliche Körperverletzung verdeutlicht, bei der der Geschädigte aufgrund von mehrfachen Tritten des Klägers mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf erhebliche Verletzungen erlitten hat. Auch das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart 12.01.2017, mit dem der Kläger gewarnt wurde, dass er bei erneuten Straftaten mit seiner Ausweisung rechnen müsse, hat keinen bleibenden Eindruck hinterlassen.
Die oben dargestellten Ausweisungsinteressen verdeutlichen, dass der Kläger eine langjährige strafrechtliche Biographie aufweist. Das Jugendschöffengericht hat dem zur jeweiligen Tatzeit bereits über 18 Jahre alten Kläger im Rahmen seiner beiden Verurteilungen nach Jugendstrafrecht am 09.11.2012 und 10.03.2014 zwar eine Reifeverzögerung attestiert. Es hat jedoch gleichzeitig schädliche Neigungen des Klägers und die Notwendigkeit einer Jugendstrafe festgestellt und dies mit der strafrechtlichen Auffälligkeit des Klägers bereits als Jugendlicher begründet. Die durch das Jugendschöffengericht abgeurteilten Körperverletzungsdelikte und die Widerstandshandlungen gegen Polizisten lassen in ihren jeweiligen Ausprägungen eine hohe kriminelle Energie erkennen. Entsprechendes gilt für die nunmehr nach Erwachsenenstrafrecht geahndeten Delikte des Klägers aus dem Bereich der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit am 14.08.2014 und 27.09.2014 sowie für die nach der Haftentlassung (20.03.2017) am 02.12.2017, 07.09.2018 und 18.05.2019 erfolgten Körperverletzungsdelikte. Bei den Körperverletzungen sind (abgeschlagene) Glasflaschen, Tritte mit dem beschuhten Fuß auf vulnerable Körperteile wie Kopf, Gesicht und Rücken oder auch die Faust zum Einsatz gekommen. Der Kläger hat die Körperverletzungsdelikte teilweise allein verübt und teilweise - darin liegt gleichfalls eine gesteigerte Gefährlichkeit - im Zusammenwirken und in „Arbeitsteilung“ mit Mittätern gehandelt. Selbst als Geschädigte - wie bei den Taten am 14.08.2014, 27.09.2014 und 02.12.2017 - schon zu Boden gegangen waren oder zu flüchten versucht haben, hat der Kläger nicht von ihnen abgelassen. Opfer des Klägers sind ihm nicht näher bekannte Personen gewesen, aber auch Bekannte, selbst (ehemalige) Lebenspartnerinnen. So hat der Kläger am 09.12.2012 auf … L., die spätere Mutter seiner Tochter …, eingeschlagen und -getreten und am 18.05.2019 seiner damaligen Freundin … M. einen Faustschlag von solcher Heftigkeit versetzt, dass sie gestürzt ist. xx … M. ist zudem am 07.11.2020 Opfer des durch den Kläger begangenen sexuellen Übergriffs geworden. Hierin kommt eine auch mangelnde Achtung der körperlichen Integrität von Partnerinnen und ihres Rechts auf jederzeitige sexuelle Selbstbestimmung zum Ausdruck. Zur strafrechtlichen Vita des Klägers gehören etwa auch Delikte gegenüber Repräsentanten der staatlichen Gewalt, d.h. der bereits erwähnte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB a.F.) und Beleidigungen von Polizeibeamten während ihres Dienstes. Die Straftaten des Klägers waren häufig von großer Brutalität und Rücksichtslosigkeit geprägt. Der Kläger hat sie zwar in der Regel unter Einfluss der enthemmenden Wirkung eines vorausgegangen Alkohol- bzw. Drogenkonsums begangen. Seine Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit war hierdurch aber in keinem einzigen Fall tangiert.
Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, haben den Kläger gänzlich unbeeindruckt gelassen. Dies verdeutlicht etwa die Tatsache, dass er nach der Verhandlung vor dem Jugendschöffengericht am 09.11.2012 noch am selben Tag abends eine vorsätzliche Körperverletzung an seiner damaligen Partnerin und die Straftat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte begangen hat. Drei Tage nach der Verhandlung beim Amtsgericht … … vom 04.09.2018 (mit dem Ergebnis einer Verurteilung zu einer auf Bewährung ausgesetzten einjährigen Freiheitsstrafe) hat der damals bereits 26 Jahre alte Kläger am 07.09.2018 erneut eine gefährliche Körperverletzung verübt.
Auch nachfolgende Inhaftierungen hat der Kläger nicht in einer Weise für sich nutzen können, dass eine nachhaltige Verhaltensänderung zum Positiven zu verzeichnen wäre. Während der mehr als vier Jahre dauernden Inhaftierung vom 18.01.2021 bis 07.04.2025 hat der Kläger zwar im Juli 2022 den Hauptschulabschluss erreicht und auch gearbeitet. Sein Vollzugsverhalten gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten war zudem beanstandungsfrei. Allerdings ist er in der Haft positiv auf Drogen getestet worden, zuletzt unter den Bedingungen des offenen Vollzugs am 10.05.2023. Das in der Zeit vom 19.09.2022 bis 19.12.2022 mit 15 Einheiten absolvierten Anti-Gewalt-Training stellt keinen Faktor dar, aus dem - ggf. in Verbindung mit anderen Umständen - geschlossen werden könnte, der Kläger wäre in der Lage, zukünftig ein Gewaltverhalten zu vermeiden oder jedenfalls das Risiko hierfür deutlich zu reduzieren. Nach dem in der Gefangenenpersonalakte enthaltenen Zertifikat der das Training leitenden Sozialarbeiterinnen vom 19.12.2022 wird dem Kläger zwar insbesondere eine engagierte Mitarbeit bescheinigt, unter Einschluss dessen, dass er breitwillig über seine Taten gesprochen und diese nicht beschönigt habe. Aus dem Zertifikat ist jedoch auch ersichtlich, dass er Rechtfertigungsstrategien im Laufe der Tataufbereitung nur teilweise abgelegt hat. Zudem hat er dem Zertifikat zufolge lediglich ein Grundverständnis für sein persönliches Gewaltverhalten erhalten und eine erste Grundlage für alternative Verhaltensweisen geschaffen. Die Umsetzbarkeit im Alltag bleibe nach Einschätzung der Sozialarbeiterinnen jedoch abzuwarten und hänge unter anderem davon ab, ob der Kläger seine Zeit in einer geordneten Tagesstruktur verbringe. Im Übrigen hat der Kläger bereits im Jahre 2014 ein Anti-Gewalt-Training durchlaufen, ohne dass - wie nachfolgende Straftaten verdeutlichen - ein nachhaltiger Erfolg festzustellen gewesen ist. Der Senat hält es für unwahrscheinlich, dass das vom Kläger im Jahr 2022 absolvierte Anti-Gewalt-Training zu einem besseren Ergebnis geführt hat oder noch führen wird - zumal der Kläger anlässlich der Begutachtung durch Dr. … ausweislich des Gutachtens vom 28.11.2023 nicht mehr in Einzelheiten über das ein Jahr zuvor absolvierte Anti-Gewalt-Training hat berichten können und auch seine Äußerungen zu den bisherigen Verurteilungen häufig vage geblieben bzw. nur auf Vorhalt erfolgt sind. In der Gesamtschau lässt sich nicht feststellen, dass beim Kläger eine nachhaltige Auseinandersetzung mit seinen Straftaten und mit seiner Neigung zu Gewalttaten stattgefunden hat.
Dass die Voraussetzungen in der Person des Klägers für eine ihm günstige Kriminalprognose nicht vorliegen, ergibt sich zudem aus den Gutachten von Dr. … vom 13.08.2024 und 28.11.2023. Der Gutachter legt im Einzelnen fachlich fundiert und nachvollziehbar dar, dass sich eine ausreichend günstige Kriminalprognose im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO nicht konstatieren lasse. In diesem Zusammenhang weist er u.a. darauf hin, dass beim Kläger vom Vorliegen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und verschiedenen Drogen und insbesondere von Cannabinoiden auszugehen sei; zudem verfüge der Kläger über dissoziale Persönlichkeitszüge mit einer Neigung zu Norm- und Regelverletzungen und einem verminderten Lernen aus Erfahrung, auch nicht bei Bestrafung.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … ist in ihrem Beschluss vom 16.01.2025 unter Heranziehung der gutachterlichen Erkenntnisse von Dr. … anhand einer sachkundigen strafrichterlichen Prognose zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Reststrafenaussetzung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann. Auch in ihrem Beschluss vom 27.03.2025, mit dem die Führungsaufsicht auf drei Jahre festgelegt worden ist, führt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … im Einzelnen aus, dass und weshalb beim Kläger eine nach wie vor ungelöste Gewalt- und Suchtmittelproblematik vorliege, was erneute Straftaten - etwa in Gestalt von Körperverletzungen an Zufallsopfern - befürchten lasse.
Auch danach sind keine Umstände eingetreten, die Anlass zu einer positiveren Prognose geben würden, indem sie erkennen ließen, dass die Neigung des Klägers zu Norm- und Regelverletzungen nunmehr jedenfalls signifikant gemindert wäre. Der Kläger befindet sich seit dem 13.04.2026 (mit voraussichtlichem Strafende 17.08.2026) erneut in Haft. Anlass für diese Inhaftierung ist zwar nicht die Begehung einer weiteren Straftat, sondern eine neue Gesamtstrafenbildung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts … vom 12.08.2025. Allerdings ist in diesem Beschluss mit Bezug zur erkannten Gesamtstrafe die Aussetzung zur Bewährung abgelehnt worden, weil dem Kläger keine günstige Sozialprognose gestellt werden könne. Ferner hat Landgericht … mit Beschluss vom 27.05.2026 die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 12.08.2025 verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung abgelehnt, da eine Entlassung des Klägers unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Auch eine Verlegung des Klägers in den offenen Vollzug ist nicht erfolgt.
Dass der Kläger unbeeindruckt von Gesetzen, staatlichen Anordnungen und Weisungen handelt, verdeutlicht sein Verhalten bis heute. So umfasst sein delinquentes Verhalten auch das Steuern von Fahrzeugen - zudem teilweise alkoholisiert - ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen (siehe etwa die abgeurteilten Taten vom 18.05.2018, 29.09.2018, 09.08.2020). Dass der Kläger sich die Gefahren seines Tuns, gerade auch für Unbeteiligte, bewusst gemacht hätte, ist nicht zu erkennen. Er hielt sich nach seiner Haftentlassung am 07.04.2025 ausweislich der im Rahmen der Führungsaufsicht erstellten Berichte der Bewährungshilfe vom 11.09.2025 und 17.03.2026 nach eigenen Angaben immer wieder bei seinen Verwandten in Berlin auf - ungeachtet dessen, dass sein Aufenthalt auf einen Landkreis in Baden-Württemberg beschränkt ist. Diese Beschränkung ist dem Kläger ausweislich der ihm erteilten Duldungsbescheidung auch bekannt. Das Erfordernis einer behördliche Genehmigung für das Verlassen seines Aufenthaltsbereichs interessiert den Kläger offensichtlich nicht. Die Notwendigkeit hierfür ist ihm nicht fremd. Dies verdeutlichen bereits ihm erteilte Erlaubnisse zu Reisen nach Berlin anlässlich von Vorsprachen bei der dort ansässigen libanesischen Botschaft vom 28.08.2014 und 30.09.2014 sowie seine im Gutachten von Dr. … vom 28.11.2023 wiedergegebenen Angaben, wonach er sich eine „Genehmigung vom Amt habe geben lassen müssen, wenn er nach Berlin habe fahren wollen“. Strafbewehrten Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, den Konsum von Alkohol und illegalen Betäubungsmitteln zu unterlassen, leistet er ebenfalls keine Folge. Die Justizvollzugsanstalt … schildert unter dem 04.07.2026 ein im Laufe der Haft aufgetretenes forderndes, distanzloses und Grenzen überschreitendes Verhalten des Klägers, wenn es um die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen gehe. Ein solches Verhalten habe der Kläger ausweislich eines Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt … vom 15.03.2022 auch dort schon gezeigt, nämlich anlässlich einer Disziplinarmeldung wegen einer versuchten Umgehung der Telefonzensur.
Zudem weist der Kläger unverändert ein Suchtmittelproblem auf. Es besteht auch unter diesem Aspekt ein gravierendes Risiko, dass der Kläger unter den Bedingungen der Freiheit und den enthemmenden Wirkungen von Suchtmitteln erneut insbesondere die körperliche Integrität anderer missachtet. Dem Kläger haben vor allem im Zusammenhang mit den zur Bewährung ausgesetzten Strafen entsprechende ambulante Angebote zur Verfügung gestanden, die er nicht für sich hat nutzen können. Für die Wiederholungsgefahr kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob dem Kläger - wie er meint - zu Unrecht in der Vergangenheit oder aktuell eine Therapie verweigert worden ist. Die Justizvollzugsanstalt … … hat anlässlich der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 23.04.2024 festgehalten, dass der Kläger in für ihn problematischen und belastenden Situationen dazu neige, zu Suchtmitteln zu greifen. Die Suchtmittelproblematik verdeutlichen ferner die am 26.06.2025 im Rahmen der Führungsaufsicht erfolgte stark positive Testung des Klägers auf Alkohol und dessen Angaben gegenüber der Bewährungshilfe vom 11.09.2025 und 17.03.2026, dass er regelmäßig Alkohol konsumiere, es nicht schaffe den Konsum einzustellen und weitere Urinkontrollen sinnlos seien, da sie stets positiv ausfallen würden. Wie sich aus der unter dem 24.04.2026 erstellten Unterlage der Justizvollzugsanstalt … ergibt, negiert der Kläger jedoch eine Suchtmittelproblematik. Dass die Suchtmittelkontrollen in der Justizvollzugsanstalt … während der aktuellen Inhaftierung bislang zu negativen Ergebnissen geführt haben, ist insoweit nicht entscheidend.
Die sich in der Gesamtschau aus all diesen Umständen ergebende sehr hohe Gefahr der Begehung erneuter und gewichtiger Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Ehre von Menschen wird nicht in relevantem Ausmaß durch persönliche Lebensumstände des Klägers reduziert.
Es deutet nichts darauf hin, dass der Kläger gewillt ist und aktiv daran arbeitet, sich für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft eine ihn im Alltag positiv stützende Tagesstruktur zu schaffen. Eine solche hat er in der Vergangenheit außerhalb der Inhaftierungen nicht vorweisen können; dass sich hieran etwas ändern wird, ist nicht ersichtlich. Es gibt keine gefestigte Partnerschaft, die einen Beitrag zu Stabilisierung des Klägers leisten könnte. Die in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 26.03.2024 erwähnte Beziehung zu einer Frau in Bremen, die der Kläger über Facebook kennengelernt habe, hat nach seinen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. …, die in dessen Gutachten vom 13.08.2024 festgehalten sind, noch im März 2024 ihr Ende gefunden. Die Mutter seines im Jahre 2018 geborenen Kindes bezeichnet der Kläger ausweislich des Befragung im Gutachten von Dr. … vom 28.11.2023 als „Ex-Freundin“. Die Beziehung zur Mutter der mittlerweile 13 Jahre alten Tochter wird als lebhafte „on/off-Beziehung“ beschrieben. Hieraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass prognostisch eine stabiles Verhältnis bestehe - zumal der Kläger nach dem Gutachten von Dr. … vom 28.11.2023 ihm gegenüber angegeben hat, diese sei verheiratet und habe zwei weitere Kinder. Ungeachtet dessen haben den Kläger Beziehungen zu Frauen in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, straffällig zu werden - und das sogar ihnen gegenüber. Dass partnerschaftliche Beziehungen nunmehr einen anderen Stellenwert für ihn hätten, ist nicht zu erkennen. Bindungen an Vater und Mutter, den älteren Bruder oder weitere Verwandte haben zuvor nicht in einer Weise gewirkt, dass sie eine Straffälligkeit des Klägers verhindert hätten; dass nunmehr Gegenteiliges der Fall wäre, erschließt sich nicht. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass der Vater des Klägers für diesen während Lockerungen der Haft bzw. während des offenen Vollzugs die Rolle einer Bezugsperson eingenommen hat; denn in dieser Zeit kam es am 10.05.2023 zum Konsum von Amphetamin. Die Beziehung zu seinen beiden Töchtern ist für den Kläger nach deren jeweiliger Geburt nicht von einer solchen Bedeutung, dass ihr Eintreten in sein Leben eine Zäsur in seinem strafrechtlichen Werdegang bewirkt hätten. Vielmehr ist der Kläger nach der Geburt der älteren Tochter am 14.11.2013 und derjenigen der jüngeren Tochter am 30.01.2018 weiter straffällig geworden. Weshalb dies nunmehr prognostisch anders sein sollte, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat hierzu keinen substantiierten Vortrag unterbreitet. Die im Schreiben des Klägers persönlich vom 01.08.2022 und in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht unter dem 26.03.2024 erfolgte Einlassung, die Verbüßung seiner derzeitigen Freiheitsstrafe habe einen Gesinnungswandel bewirkt, der ihn - ebenso wie der bestandene Hauptschulabschluss und seine beiden Töchter - vor weiteren Straftaten abhalte, gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Denn es sind keine tatsächlichen Aktivitäten oder Entwicklungen des Klägers ersichtlich, die dem behaupteten Gesinnungswandel als tragfähige Grundlage dienen könnten.
Nach alldem kommt es auf den Ausgang des Strafverfahrens, das derzeit gegen den Kläger am Amtsgericht … … anhängig ist und in dem der Kläger beschuldigt wird, am 15.07.2025 eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, nicht an.
3. Im Übrigen und unabhängig von den Ausführungen zur Spezialprävention besteht anknüpfend an die rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers vom 04.09.2018, vom 31.01.2019 und vom 08.07.2020 u.a. wegen Körperverletzungsdelikten sowie vom 05.04.2022 wegen sexuellen Übergriffs durch den Aufenthalt des Klägers im Hinblick auf das Erfordernis einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten eine relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (generalpräventives Ausweisungsinteresse).
a) Eine Ausweisung kann auch nach dem seit dem 01.01.2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden (BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 14 und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.01.2026 - 11 S 1972/24 - juris Rn. 108 ff., vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 114 ff. und vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 47 ff. - m.w.N. aus der einhelligen obergerichtlichen Rspr.). Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Auch unter Berücksichtigung der an der Generalprävention seit jeher geäußerten Kritik (vgl. etwa Gutmann, AnwBl 2000, 482, 486; Cziersky-Reis, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 53 AufenthG Rn. 25; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 5 Rn. 101 ff. <Stand: Juni 2025>; Bergmann/Lehrian/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 8; Beichel-Benedetti, InfAuslR 2025, 322), hält der Senat im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unverändert daran fest, dass eine generalpräventive Ausweisung grundsätzlich zulässig ist. Neben einer ausschließlich spezial- oder generalpräventiv begründeten Ausweisung ist es auch möglich, dass eine Ausweisung kumulativ auf beide Erwägungen gestützt wird, also ein vorhandenes spezialpräventives Interesse durch hinzutretende generalpräventive Erwägungen verstärkt wird (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.03.2020 - 2 B 19/20 - juris Rn. 31; BayVGH Urteil vom 28.06.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 38, 42; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 66).
b) Die Heranziehung generalpräventiver Erwägungen ist vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil der angefochtene Bescheid die Ausweisung ausschließlich spezialpräventiv begründet. Hierauf sind die Beteiligten unter dem 17.07.2026 hingewiesen worden. Nach der - oben unter 1. dargelegten - Grundnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG ist die Ausweisung eine durch Abwägung gekennzeichnete gebundene Entscheidung. Die schließt es ein, dass das Gericht von Amts wegen auch andere als die von der Behörde gegebenen Gründe prüft und eine Ausweisung ggf. hierauf stützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 54).
c) Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist jedoch nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge, aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 67, m.w.N.). Voraussetzung ist ferner, dass das auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell ist. Bei der Frage, wie lange die begangenen Straftaten verwertet werden können, orientiert sich der erkennende Gerichtshof an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Begrenzung generalpräventiver Ausweisungsinteressen (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 18 und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 117 und vom 15.07.2025 - 11 S 1780/24 - juris Rn. 54, jew. m.w.N.). Danach bieten für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, bildet eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen grundsätzlich an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2026 - 11 S 1972/24 - juris Rn. 114 und vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 117).
d) Für die am 02.12.2017 und 07.09.2018 vom Kläger begangenen gefährlichen Körperverletzungen, die Gegenstand der Verurteilungen vom 04.09.2018 und 31.01.2019 durch das Amtsgericht … … sind und für die § 224 Abs. 1 StGB nach dem herangezogenen Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, beträgt die einfache Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre, die absolute Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB zwanzig Jahre. Die Tilgungsfrist nach § 46 StGB ist für beide Verurteilungen nicht abgelaufen. Vorliegend ist die einfache Verjährungsfrist noch nicht verstrichen. Im Übrigen überdauert die Aktualität der Ausweisungsinteressen diese. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, Körperverletzungsdelikte, insbesondere solche, die sich durch die Intensivierung des Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit durch Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs und damit einhergehend durch die Gefahr gravierender Verletzungen beim Opfer auszeichnen, durch verhaltenslenkende Maßnahmen entgegenzuwirken.
e) Für den am 07.11.2020 erfolgten und unter dem 05.04.2022 abgeurteilten sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB, der im Höchstmaß mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, sieht § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine einfache Verjährungsfrist von fünf Jahren vor, die absolute Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB zehn Jahre. Entsprechende Fristen gelten für die am 18.05.2019 begangene einfache Körperverletzung, die Gegenstand der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht … vom 08.07.2020 ist. Hinsichtlich beider Taten ist die einfache, nicht aber die absolute Verjährungsfrist abgelaufen. Die Verurteilungen sind nach § 46 StGB noch nicht zu tilgen. Die Ausweisungsinteressen, die an Gewalt- und Aggressionshandlungen des Klägers anknüpfen, die dieser zum Nachteil einer Frau im Rahmen einer mit ihr geführten Beziehung verübt hat, sind auch noch jenseits der einfachen Verjährungsfrist hinreichend aktuell. § 177 Abs. 1 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung einer Person als Teilaspekt ihrer Menschenwürde und enthält einen umfassenden Schutz vor unfreiwilligen Sexualkontakten. Auch die körperliche Unversehrtheit hat Verfassungsrang. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, anderen Ausländern zu verdeutlichen, dass sexuelle Übergriffe und Verletzungen der körperlichen Integrität auch in Partnerschaften - im vorliegenden Fall haben beide Delikte (ein sexueller Übergriff und eine erhebliche Körperverletzung) dieselbe Frau betroffen - konsequent zu für den betreffenden Ausländer nachteiligen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen führen. Beiziehungen sind kein Raum, in dem eine (partielle) Schutzlosigkeit herrscht. Eine solche Sichtweise wäre insbesondere auch nicht mit Art. 35 <Unterstrafestellen von vorsätzlicher körperlicher Gewalt> und Art. 36 <Unterstrafestellen von sexueller Gewalt> des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (BGBl. II 2017 Nr. 19, S. 1026 ff.) in Einklang zu bringen.
f) Bezüglich des sexuellen Übergriffs und der Körperverletzungsdelikte liegen keine besondere Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung vor, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten. Sämtliche Delikte, die der Senat im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigt, sind mit - wenn auch nicht besonders hohen - Freiheitsstrafen geahndet worden. Ihren Ausgang haben sie in einem aggressiven und - durch Suchtmittelkonsum - enthemmten Verhalten des Klägers. Die gefährliche Körperverletzung am 0.12.2017 ist sogar tateinheitlich mit einer Bedrohung einhergegangen, diejenige vom 07.09.2018 mit einer Sachbeschädigung. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers ist bei der Begehung der Taten nicht beeinträchtigt gewesen. Dass der Täter die Taten eingeräumt hat bzw. die Beziehung zu seiner früheren Partnerin beendet ist, sind keine Aspekte, die außergewöhnlich wären. Die ausländerrechtliche Reaktion liegt zudem noch in einem Zeitrahmen, der die abschreckende Wirkung nicht infrage stellt.
g) Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, dass bei einer allein generalpräventiv begründeten Ausweisung schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen und an ihre Annahme im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 17 ff. und 24), ist dies im Licht des vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Falls zu sehen und nicht verallgemeinerungsfähig. Im Übrigen ist das vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.03.2025 in Bezug genommene Urteil vom 14.02.2012 zu dem bis 31.12.2015 geltenden Ausweisungsrecht ergangen; dieses wiederum unterscheidet sich von der heutigen Regelung in § 53 Abs. 1 AufenthG sehr deutlich. § 53 Abs. 1 AufenthG enthält in seinem Wortlaut keine Anhaltspunkte dafür, dass eine generalpräventive Ausweisung nur bei einer besonderen Schwere einer Straftat in Betracht kommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 119; siehe auch BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 16 ff. und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16 ff.). Ob generalpräventive Gründe eine Ausweisung zu tragen vermögen, ist letztlich eine Frage der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Gesamtabwägung.
Unabhängig davon ist den abgeurteilten Taten auch aufgrund der konkreten Art und Weise ihrer Begehung und der Umstände, in die sie eingebettet gewesen sind, eine besondere Schwere beizumessen.
4. Dem Kläger stehen keine normierten Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG zur Seite.
a) Der Kläger hat nie - und damit auch nicht zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung - einen Aufenthaltstitel besessen. Er hat nach eigenen Angaben kein Sorgerecht für seine beiden deutschen Kinder. Die Voraussetzungen für ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG wegen der Ausübung des Rechts auf elterlichen Umgang mit einem minderjährigen ledigen Deutschen liegen ebenfalls nicht vor.
aa) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Das Recht auf Umgang eines Elternteils mit seinem Kind ist dabei grundrechtlich geschützt. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2025 - 1 BvR 746/23 - juris Rn. 24 m.w.N.). Geschützt ist nicht das Umgangsrecht als solches, sondern die Beziehung des Kindes und der persönliche Kontakt zu dem umgangsberechtigten Elternteil. Wie der Begriff der „Ausübung“ in § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG verdeutlicht, genügt das formale Innehaben eines Umgangsrechts nicht. Zur bloßen Inhaberschaft eines Umgangsrechts muss ein Handlungselement hinzukommen, das auf eine spezifische Beziehung zwischen Kind und Elternteil angelegt ist. Für die Ausübung des Umgangsrechts ist es typisch, dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft (vgl. etwa NdsOVG, Beschluss vom 11.05.2026 - 13 ME 131/26 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 23 und vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 8; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 55 Rn. 52 ff. <Stand: 01.01.2026>). Ob eine gelebte Vater-Kind-Beziehung besteht - und nicht etwa nur gelegentliche Kontakte, in denen keine ernsthafte Wahrnehmung elterlicher Verantwortung für das Kind zum Ausdruck kommt - bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Da es sich um Umstände handelt, die der persönlichen Lebenssphäre zuzuordnen sind, trifft den Ausländer hier eine besondere Mitwirkungslast hinsichtlich des Vortrags (vgl. auch § 82 AufenthG).
bb) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit seinen beiden deutschen Töchtern oder auch nur mit einer von ihnen sein Umgangsrecht ausübt.
(1) Der Kläger ist zwei Tage nach der Geburt der Tochter …, die auf den 14.11.2013 datiert, festgenommen worden und bis 07.03.2014 in Haft gewesen. Die Zeit ab dem 24.10.2014 - und damit kurz vor dem ersten Geburtstag des Kindes - bis zum 20.03.2017 hat er in Strafhaft verbracht. Dass er in dieser Zeit unter den Bedingungen der Haft mit seiner Tochter in einer Beziehung geblieben wäre, ist nicht ersichtlich. In seinem Gutachten vom 23.08.2017 hält der anlässlich eines familiengerichtlichen Verfahrens wegen elterlicher Sorge als Sachverständiger beauftragte Prof. … u.a. fest, dass die Kindsmutter mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebe, … diesen „Papa“ nenne und eine soziale Vaterschaft vorliege. Der Kläger hat über Jahre durchgängig vorgetragen, dass er keinen Kontakt zu … habe, weil die Kindsmutter dies ablehne. Dies ist u.a. festgehalten in den Urteilen des Amtsgerichts … … vom 31.01.2019 und vom 20.04.2021, in dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt … vom 15.03.2022 sowie im psychiatrischen Gutachten von Dr. … vom 13.05.2020 und den kriminalprognostischen Gutachten von Dr. … vom 28.11.2023 und 13.08.2024. Das Vorbringen des Klägers, keinen Kontakt zur ältesten Tochter zu haben, weil die Mutter dies nicht wolle, ist ferner in den Niederschriften anlässlich seiner Anhörung zur Aussetzung der Reststrafe am 16.11.2023 und der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 26.03.2024 protokolliert. Aus den Gefangenenpersonalakten ergeben sich keine gegenteiligen Erkenntnisse. Dass der Kläger, der ausweislich der entsprechenden Urkunde des Kreisjugendamts … vom 28.08.2014 jedenfalls in der Vergangenheit die gemeinsame elterliche Sorge mit der Kindsmutter hatte, sich - ggf. unter Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens - bemüht hätte, einen Umgang mit dem Kind zu erhalten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kindsmutter bestätigt zwar nun in einem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben vom 04.07.2026, dass das Verhältnis zwischen … und ihrem Vater gut sei, dass stets regelmäßiger Umgang zwischen Vater und Tochter stattgefunden habe und dass sie auch für die Zukunft den Kontakt und Umgang mit dem Vater für die gemeinsame Tochter für wichtig halte. Dieser Bestätigung misst der Senat aber im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Dass „stets regelmäßiger Umgang“ erfolgt sei, lässt sich mit den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen nicht in Einklang bringen. Insoweit können auch die dem Schreiben beigefügten Fotos, von denen eins den Kläger mit seiner Tochter in einem deutlich jüngeren Alter zeigt, keinen elterlichen Umgang im oben genannten Sinne verdeutlichen. Im Übrigen genügt die Verwendung des Wortes „Umgang“ durch die Kindsmutter nicht, um einen tatsächlich praktizierten, rechtlich geschützten Umgang des Klägers mit seiner Tochter annehmen zu können. Erforderlich ist hierfür ein in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht substantiierter Vortrag, wie sich Kontakte zwischen Elternteil und Kind gestalten. Dies hat der Kläger noch nicht einmal im Ansatz selbst geleistet, auch nicht anlässlich seiner Anhörung beim Landgericht … am 27.05.2026. Aus der an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten E-Mail der Kindsmutter vom 15.11.2025, mit der sie mitteilt, dass der Kläger wieder Kontakt zu seiner Tochter aufgenommen habe, inzwischen regelmäßige Besuche entstanden seien und er großes Interesse an weiteren Treffen und ebenso an der Entwicklung des Kindes zeige, folgt nichts anderes. Regelmäßige Besuche sind schon deshalb nicht schlüssig, weil der Kläger bis 07.04.2025 inhaftiert gewesen ist und sich danach überwiegend in Berlin aufgehalten hat. Darüber hinaus lebt … mittlerweile mit zwei weiteren Geschwistern aufgrund der Heirat ihrer Mutter in einer neuen familiären Konstellation. Auch vor diesem Hintergrund bedürfte es konkreter Angaben, wie nunmehr der Kläger als biologischer Vater am Leben des Kindes teilhat.
Zwar verfügt der Kläger über Informationen aus dem Leben von …. So hat er etwa gegenüber dem Gutachter Dr. … ausweislich dessen Gutachtens vom 28.11.2023 mitgeteilt, welche Klasse sie in welcher Grundschule besuche. Außerdem hat er in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Angaben zu einem Realschulbesuch seiner Tochter gemacht. Das belegt aber keine gelebte Vater-Kind-Beziehung - zumal dieser Vortrag jeweils mit der weiteren Bemerkung einhergegangen ist, er habe keinen Kontakt mit ….
(2) Hinsichtlich der im Januar 2018 geborenen und Berlin lebenden Tochter … hat der Kläger geltend gemacht, mit dieser regelmäßig Kontakt zu haben - in Zeiten außerhalb der Haft per Video und unter den Bedingungen der Haft per Telefon. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. … vom 28.11.2023 und aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26.03.2024. Dass der Kläger mit der jüngeren Tochter regelmäßig telefoniere, hat auch die Justizvollzugsanstalt … unter dem 15.03.2022 festgehalten. In seinem dem Verwaltungsgericht übermittelten Schreiben vom 01.08.2022 hat der Kläger allerdings von einem „sporadischen Kontakt“ zu diesem Kind gesprochen. Die Kindsmutter wiederum bestätigt unter dem 05.02.2024 und 03.06.2026 einen regelmäßigen Umgang und eine gute und enge Bindung.
Auch mit Bezug zur Tochter … fehlt es jedoch an substantiierten Angaben, dass der Kläger in einer Weise am Leben des Kindes teilnimmt, die den Schluss auf eine gelebte Vater-Kind-Beziehung zuließen. Soweit sich der Kläger nach seinen Angaben gegenüber seinem Bewährungshelfer nach seiner Haftentlassung im April 2025 bei Verwandten in Berlin aufgehalten hat, folgt hieraus nicht, dass er diese Zeiten für eine familiäre Beziehung zu dem Kind genutzt hat. Hierzu hat er auch im vorliegenden Verfahren nichts Substantielles vorgetragen. Besuche des Kindes während der Haft sind auch für die jetzige Inhaftierung nicht zu verzeichnen. In den Anamnesen im Sozialdienst des Justizvollzugsanstalt … ist unter dem 24.04.2026 festgehalten, dass die Kinder des Klägers nicht wissen sollen, dass er inhaftiert sei.
(3) Sofern man aus seinen - anlässlich des jetzigen Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt … in der Gefangenenpersonalakte festgehaltenen - Angaben, er habe so viele Erlebnisse mit seinen Kindern verpasst, wolle schnellstmöglich zu ihnen und in Zukunft mehr Zeit mit ihnen verbringen, den Schluss ziehen wollte, dass er nunmehr eine familiäre Beziehung aufbauen möchte, führt auch dies nicht zur Annahme eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG.
Zwar kann selbst eine erst im Aufbau befindliche familiäre Beziehung unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh fallen (vgl. etwa OVG SH, Beschluss vom 26.06.2025 - 6 O 27/24 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 23 und vom 08.06.2021 - 11 S 3759/20 - juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2006 - 19 E 1356/05 - juris Rn. 7; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 54 ff.). Das Anliegen eines ausländischen Elternteils, einen Umgang mit seinen minderjährigen Kindern (wieder) herzustellen oder anzubahnen, ist je nach den Umständen des Einzelfalls geschützt. Entscheidend hierfür ist neben den Gründen für das Fehlen einer entsprechenden Vater-Kind-Beziehung unter anderem auch die Frage, ob der ausländische Elternteil sein Anliegen ernsthaft verfolgt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 19.09.2024 - 6 MB 19/24 - juris Rn. 10). Eine lediglich erklärte Absicht ohne die Durchführung schon konkreter Schritte mit Blick auf das Ziel der künftigen Ausübung von Umgang genügt hingegen nicht, um eine Schutzwirkung auszulösen.
Auch diesbezüglich fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Klägers, dass und in welcher Form zukünftig Elternverantwortung ausgeübt werden soll. Ein solcher wäre insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil nach Aktenlage eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der jüngeren Tochter in der Vergangenheit überhaupt nicht bestanden hat und hinsichtlich der älteren Tochter allenfalls in früher Kindheit. Zudem ist der Aufenthalt des Klägers auf einen baden-württembergischen Landkreis beschränkt, in dem keine der beiden Töchter des Klägers wohnt. Persönliche Kontakte in Gestalt von Fahrten des Klägers an den Wohnort der älteren Tochter außerhalb dieses Landkreises und an den Aufenthaltsort der jüngeren Tochter, der im Übrigen deutlich entfernt in Berlin ist, sind allein schon in rechtlicher Hinsicht deutlich erschwert.
(4) Die ihm eröffnete Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung des Senats zu Kontakten mit den Kindern bzw. zu einem - bereits einsetzenden - ernsthaften Bemühen um Umgang mit diesen zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung substantiiert vorzutragen, hat der Kläger nicht wahrgenommen. Weitere Ermittlungen haben sich dem Senat nicht aufgedrängt.
b) Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG besteht ebenfalls nicht.
aa) Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse schwer, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigten sind. Die Norm ist als Auffangbleibeinteresse in Bezug auf Konstellationen konzipiert, die von den übrigen familienbezogenen Bleibeinteressen des § 55 AufenthG nicht erfasst sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 130), also etwa schützenswerte Beziehungen zwischen dem Ausländer und einem Kind in sog. „Patchwork-Familien“ (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 55 AufenthG Rn. 113 <Stand: 01.01.2026>); sie ist allerdings nicht hierauf beschränkt. Eine Anwendung von § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG wird aufgrund der tatbestandlichen Weite der Norm nicht dadurch ausgeschlossen, dass das speziellere Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - hier mangels Ausübung des Umgangs - nicht eingreift. § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG tritt vielmehr nur dann zurück, wenn die speziellere Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 - juris Rn. 83), denn wenn ein Ausländer mit einem minderjährigen deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder ein Sorge- oder Umgangsrecht ausübt, sind automatisch auch das Wohl und die Belange eines Kindes berücksichtigt (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020 - 2 B 105/20 - juris Rn. 22).
bb) Für § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG bedarf es allerdings auch dann, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis und damit ein Rechtsverhältnis nach dem Familienrecht zwischen dem Ausländer, bei dem ein Ausweisungsinteresse besteht, und einem Kind vorliegt, einer persönliche Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung das Kind angewiesen ist (so OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2025 - 2 M 104/25 - juris Rn. 26; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 55 AufenthG Rn. 115 <Stand: 01.01.2026>) oder die zumindest seinen Belangen und Bedürfnissen entspricht (vgl. hierzu Hoppe, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn.135).
cc) Im vorliegenden Fall bringen die Kindsmütter zwar schriftlich zum Ausdruck, dass der Kläger eine Beziehung zu seinen Kindern unterhalte und dies auch weiterhin zum Wohl der Kinder praktiziert werden solle (siehe zu den entsprechenden Äußerungen bereits oben unter a)). Es fehlt jedoch an einem nachvollziehbaren Vortrag, aus dem - trotz eines jahrelangen Gefängnisaufenthalts, einer beim Kläger ungelösten Suchtmittelproblematik und nicht substantiiert unterbreiteter persönlicher Kontakte zwischen ihm und den Kindern - auf ein entsprechendes Näheverhältnis zumindest zu einer der Töchter geschlossen werden könnte. Auch durch den Kläger selbst ist ein relevantes Näheverhältnis nicht dargelegt. Er trägt zwar Telefonate / Videokontakte mit der jüngeren Tochter vor. Es bleibt jedoch im Dunkeln, welchen Inhalt diese haben sowie ob und ggf. in welcher Weise der Kläger diese Kontakte nutzt, um Elternverantwortung ernsthaft wahrzunehmen.
Dass zumindest eine der Töchter emotional mit ihrem Vater tatsächlich in einer Weise verbunden wäre, dass sie auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre, ist nicht aufgezeigt. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet den Belangen und Bedürfnissen seiner Töchter entspräche. Die Kinder profitieren auch nicht in finanzieller Hinsicht vom Aufenthalt ihres Vaters im Bundesgebiet. Denn er hat noch nie Kindesunterhalt geleistet. Aus welchen Gründen dies nicht erfolgt, ist insoweit unerheblich.
c) Der Umstand, dass der Kläger sich nicht auf ein in § 55 AufenthG ausdrücklich genanntes Bleibeinteresse berufen kann, entbindet jedoch nicht davon, bei der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG zu treffenden Abwägungsentscheidung Interessen und Belange insbesondere des Ausländers mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 15).
5. Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an seiner Ausreise sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
a) Die Abwägung bestimmt sich nach folgenden Maßstäben:
aa) § 53 Abs. 1 AufenthG gebietet es, die widerstreitenden vertypten und nichtvertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen stets ergebnisoffen, einzelfallbezogen und umfassend gegeneinander abzuwägen. Eine schematisierende oder gleichsam mathematische Abwägung der vertypten Interessen verbietet sich. Der abstrakten gesetzlichen Gewichtung eines Ausweisungs- und Bleibeinteresses ist zwar eine die Abwägung prägende Funktion beizumessen; den vertypten Interessen kann jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein abweichendes Gewicht beizumessen sein, sodass erst nach deren Würdigung feststeht, ob das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse überwiegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 4 und Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39). Die gesetzliche Verpflichtung, in die erforderliche Abwägung sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen, erfordert es etwa auch, die konkrete Höhe einer Gesamtfreiheitsstrafe und den Umstand, dass diese die Schwelle eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nur geringfügig überschreitet, einzubeziehen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.08.2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 4; Fleuß, jurisPR-BVerwG 19/2023 Anm. 3 unter E.). Die Gefahrenprognose ist im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ebenfalls von Bedeutung (etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 63 und vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 - juris Rn. 72).
Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände sind weder abschließend zu verstehen noch müssen sie zu Gunsten des Ausländers ausfallen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 26 ff.).
Zudem sind grund- und konventionsrechtliche Positionen in den Blick zu nehmen. Stellt die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens des Ausländers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, muss sie sich entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Anforderungen als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt erweisen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 02.07.2024 - 2 BvR 678/24 - juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33, 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/24 - juris Rn. 44; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 70, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 114 ff.). Die Ausweisung, die einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele in Gestalt der „Verhütung von Straftaten“ (auch in einem generalpräventiven Sinn, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2024 - 12 S 2451/22 - UA S. 46 <n.v.> unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 25.03.2010 <Mutlag> - 40601/05 - juris Rn. 53) dient, muss verhältnismäßig sein, damit sie in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK angesehen werden kann. Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zufolge insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl etwaiger Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeiten aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland sowie zum Bestimmungsland (zu den Kriterien siehe etwa EGMR, Urteile vom 17.09.2024 <P.J. und R.J.> - 52232/20 - InfAuslR 2024, 475, vom 05.09.2023 - 31434/21 <Sharifi> - BeckRS 2023, 22758, vom 07.12.2021 <Savran> - 57467/15 - BeckRS 2021, 37505, vom 23.06.2008 <Maslov> - 1638/03 - InfAuslR 2008, 333, vom 18.10.2006 <Üner> - 46410/99 - NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 <Boultif> - 54273/00 - InfAuslR 2001, 476). Auch der Gesundheitszustand des Betroffenen kann eine Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 19).
bb) Zielstaatsbezogene Umstände sind in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen nur einzubeziehen, wenn und soweit sie nicht der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten sind; der Ausländer hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 142). Unterbreitet der Ausländer - wie hier unter Hinweis auf die Gewalt, der die Zivilbevölkerung im Libanon aufgrund des militärischen Konflikts zwischen Israel und Hisbollah ausgesetzt ist - einen Vortrag, der - unter dem Aspekt des subsidiären Schutzes - der Prüfungskompetenz des Bundesamts unterfällt, sind im Ausweisungsverfahren nur die Nachteile im Herkunftsstaat zu prüfen, die sich unterhalb der Schwelle eines nationalen Abschiebungsverbots bewegen. Dies gilt auch für die Rechtslage seit dem 12.06.2026 (vgl. Art. 2 Status-VO und § 5 sowie § 23 AsylG n.F.). Bei der Ausweisung ist daher nicht zu prüfen, ob ihrem Erlass Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh entgegensteht.
(1) Die Ausweisung ist strukturell auf die Beendigung des legalen Aufenthalts eines Ausländers gerichtet, in dem sie einen vorhandenen Aufenthaltstitel zum Erlöschen bringen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Es obliegt daher im Grundsatz dem nationalen Recht festzulegen, was in einem Ausweisungsverfahren zu prüfen ist und wie die Zuständigkeiten von Ausländerbehörden und Bundesamt abgegrenzt werden (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 142). Die in der Literatur geäußerte Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - (vgl. etwa Gutmann, MigRI 2026, 217, 218 f.) teilt der Senat nicht.
(2) Das Unionsrecht erfordert keine andere Festlegung des Prüfungsprogramms der Ausweisung. Art. 19 Abs. 2 GRCh, wonach niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht, gebietet nicht, dass im Rahmen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG zur prüfen ist, ob eine Situation im Herkunftsland des Betroffen zu einer Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK führt. Art. 19 Abs. 2 GRCh enthält das Verbot aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die den Betroffenen der Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterstellen, in dem seine Rechte nach Art. 4 GRCh ernsthaft gefährdet sind. Der Begriff der „Ausweisung“ in Art. 19 Abs. 2 GRCh meint die Verpflichtung, das Land zu verlassen, ohne dass - im Unterschied zur Auslieferung - ein Gesuch eines anderen Staates vorliegt; die Abschiebung soll die Ausreisepflicht einer ausländischen Person zwangsweise durchsetzen (Honer/Klatt, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Auf. 2025, GRC Art. 19 Rn. 6; Thiele, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, GRC Art. 19 Rn. 13; Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, EU-GRCharta Art. 19 Rn. 9; Kortländer, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, GRC Art. 19 Rn. 9). Von der Ausweisung i.S.d. Art. 19 Abs. 2 GRCh ist die Ausweisung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu unterscheiden, mit der keine unmittelbare Verpflichtung zur Ausreise verbunden ist - und erst recht nicht zur Ausreise in ein bestimmtes Land.
Erreichen Nachteile im Herkunftsstaat das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots i.S.d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh, so steht dies gemäß Art. 19 Abs. 2 GRCh erst und nur einer Verpflichtung des Ausländers entgegen, in ein bestimmtes Land, in dem derart erhebliche Gefahren drohen, auszureisen, sowie seiner Abschiebung dorthin. Die Ausweisung gem. § 53 Abs. 1 AufenthG ist als solche auch dann, wenn hinsichtlich des Herkunftsstaats ein Abschiebungsverbot besteht oder ungeprüft im Raum steht, noch keine nach Art. 19 Abs. 2 GRCh verbotene Ausweisung „in einen Staat", in dem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 55; Wittmann, InfAuslR 2025, 201, 209; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 144). Relevant wird Art. 19 Abs. 2 GRCh i.V.m. der Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung bei der Rückkehrentscheidung und dem darin benannten Zielstaat einer möglichen Abschiebung (siehe etwa EuGH, Urteil vom 17.10.2024 <Ararat> - C-156/23 - juris Rn. 30 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 21 sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.01.2026 - 11 S 1972/24 - juris Rn. 51 und vom 08.10.2025 - 12 S 1769/22 - n.v. <jew. zur inlandsbezogenen Ausweisung>). „Ausweisung“ i.S.d. Art. 19 Abs. 2 GRCh meint daher im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung mit dem darin benannten Zielstaat, d.h. im vorliegenden Fall den Libanon.
cc) „Faktische Inländer“, d.h. mithin solche Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und gleichzeitig den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“) und die daher faktisch zum Inländer geworden sind und die nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet, können sich im Grundsatz zwar auf den Schutz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Auch für sie besteht aber kein generelles Ausweisungsverbot. Ob ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, ist anhand einer gewichteten Gesamtbetrachtung der Lebensumstände zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 - juris Rn. 19). Allerdings ist der besonderen Härte, die mit der Ausweisung eines faktischen Inländers verbunden ist, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG angemessen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.2024 - 2 BvR 29/24 - juris Rn. 21, vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 - juris Rn. 24 und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteile vom 23.04.2026 - 1 C 20.25 - juris Rn. 43, vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 17 und vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33 sowie Beschluss vom 02.08.2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3). Das Ausmaß der „Verwurzelung“ und die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Je ausgeprägter Verwurzelung und Entwurzelung sind, desto schwerer muss das öffentliche Ausweisungsinteresse wiegen (BVerwG, Urteil vom 23.04.2026 - 1 C 20.25 - juris Rn. 43 m.w.N.). Im Übrigen bleiben auch jenseits der Eigenschaft eines Ausländers als faktischer Inländer Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh für die Ausweisung nach § 53 AufenthG relevant (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 178 ff. und vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 94).
b) Der Kläger ist kein faktischer Inländer. Zwar ist in seinem Fall der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet (aa). Es ist dem Kläger jedoch in Ansehung seiner individuellen Lebensumstände und deren Würdigung in der Gesamtschau nicht gelungen, sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren (bb). Gleichzeitig ist er ungeachtet dessen, dass er nie im Libanon gelebt hat, nicht vollständig entwurzelt (cc).
aa) Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen umfasst, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (BVerfG, Beschluss vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - juris Rn. 19), nicht darauf ankommt, dass der Aufenthalt des Ausländers jemals legalisiert gewesen ist (so etwa EGMR, Urteile vom 28.07.2020 - 25402/14 <Pormes./.NL> - BeckRS 2020, 17232 Rn. 58 und vom 03.10.2014 - 12738/10 <Jeunesse./ NL> - BeckRS 2014, 130390 Rn. 102 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 02.03.2021 - 2 B 328/20 - juris Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - juris Rn. 31 ff.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Vor §§ 53-56 Rn. 117; siehe allerdings auch BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 14 und vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 20; NdsOVG, Beschluss vom 16.05.2025 - 13 ME 32/25 - juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 25.07.2023 - 19 ZB 23.875 - juris Rn. 19, wonach ein Privatleben i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffne, nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht komme). Dagegen spielt es für die Intensität des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens eine Rolle, ob und in welcher Weise der Aufenthalt des Ausländers bislang legalisiert war (vgl. hierzu nachfolgend bb)).
bb) Der im Bundesgebiet geborene und seitdem hier lebende Kläger ist mangels einer nachhaltigen Integration nicht in Deutschland „verwurzelt“.
Der sich seit 34 Jahren in Deutschland aufhaltende Kläger hat während seiner Zeit im Kindergarten, in der Schule und nachfolgend als Erwachsener Kontakte zu Personen außerhalb seiner Herkunftsfamilie, auch zu deutschen Staatsangehörigen, geknüpft und hat zwei mittlerweile dreizehn und acht Jahre alte deutsche Kinder. Nach seinen im Gutachten von Dr. … vom 28.11.2023 festgehaltenen Angaben ist er zehn Jahre lang (bis zur A-Jugend) aktiv in seinem örtlichen Fußballverein gewesen und hat einen baden-württembergischen Fußballclub als Lieblingsverein benannt, dessen Spiele er gelegentlich im Fernsehen anschaue. Er hat im Alter von 30 Jahren während einer Inhaftierung einen Hauptschulabschluss erreicht und beherrscht seinem Bildungsniveau entsprechend die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Soweit der Besuch von Schulen während Kindheit und Jugend in hohem Maße von disziplinarischen Auffälligkeiten, Fehlzeiten und Misserfolgen geprägt gewesen ist, was sich u.a. aus den Schilderungen des Klägers ergibt, die im Gutachten von Dr. … vom 13.05.2020 festgehalten sind, ist dies im Lichte dessen zu sehen, dass es nach gutachterlicher Aussage zwar keine konkreten Anhaltspunkte für eine klassische „broken-home-Konstellation“ gibt, aber rückblickend Hinweise auf das Vorliegen einer Störung des Sozialverhaltens in Kindheit und Jugend bei vorhandenen Bindungen (ICD 10 F 91.2) vorliegen (siehe im Einzelnen Gutachten Dr. … vom 28.11.2023).
Der Kläger, dessen Intelligenzniveau nach dem Gutachten vom 28.11.2023 im Normbereich liegt, hat jedoch - obwohl ihm dies jedenfalls nach dem Verlassen der Schule möglich gewesen wäre - keine Anstrengungen unternommen, beruflich Fuß zu fassen, sondern es vorgezogen „an Spaß zu denken“ und eine „faule Haut zu sein“ (vgl. Gutachten Dr. … vom 13.05.2020). Der Kläger verfügt über keine Berufsausbildung und ist entsprechend seinen im Gutachten von Dr. … vom 28.11.2023 dokumentierten Angaben nur für vier Monate bei einer Zeitarbeitsfirma berufstätig gewesen, bevor er im Jahre 2014 inhaftiert worden ist. Der Erwerb eines Staplerschein und eine regelmäßige Arbeitstätigkeit sind nur unter den Bedingung der Haft erfolgt. In den Zeiten, in denen er nicht inhaftiert war, bezog der Kläger - abgesehen von der genannten kurzzeitigen Erwerbstätigkeit - staatliche Sozialleistungen. Eine wirtschaftliche Integration in Gestalt einer Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes liegt nicht vor. Der Kläger ist zudem verschuldet. Die Höhe seiner Schulden (Verfahrenskosten und Unterhaltsvorschuss für die Töchter) betragen nach variierenden Angaben des Klägers 10.000,- bis 20.000,- EUR (vgl. Gutachten Dr. … vom 28.11.2023; siehe auch Protokoll der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht). Der Bezug öffentlicher Leistungen ist nicht deshalb weniger zu Lasten des Klägers zu gewichten, weil ihm nach seiner Haftentlassung am 20.03.2017 und auch in späteren Jahren in Freiheit eine Beschäftigung im Rahmen seines geduldeten Aufenthalts durch das Regierungspräsidium Karlsruhe nicht mehr erlaubt worden ist. Denn dies ist ausweislich der Akten der unteren Ausländerbehörde eine Folge dessen, dass der Kläger zum einen eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner älteren Tochter nicht hat verdeutlichen können, zum anderen ist er seiner ausländerrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, sich einen libanesischen Reisepass zu beschaffen. Dass ihm die Beschaffung eines solchen Reisepasses nicht möglich (gewesen) wäre, ist nicht ersichtlich. Beide Eltern des Klägers haben in der Vergangenheit einen libanesischen Pass besessen. Die Mutter des Klägers ist sogar aktuell im Besitz eines Nationalpasses Libanon. Auch der ebenfalls im Bundesgebiet geborene ältere Bruder des Klägers verfügt über einen gültigen libanesischen Reisepass. Der Kläger hat im Übrigen auch keine Anstrengungen unternommen, eine Tätigkeit aufzunehmen, die ihm ohne eine Beschäftigungserlaubnis möglich wäre, wie etwa eine weitere Beschulung oder eine ehrenamtliche Tätigkeit. Zudem ist eine nachhaltige soziale Integration aufgrund einer vielfältigen und sich über Jahre erstreckenden Straffälligkeit, die schon unter der Geltung des Jugendstrafrechts eingetreten ist, nicht gelungen. Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Klägers zu keinem Zeitpunkt legalisiert worden ist. Einen von seinen Eltern auch für ihn gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990 hat das Landratsamt … mit Bescheid vom 24.07.2001 abgelehnt. Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sind mit Bescheid des Landratsamts … vom 12.08.2009 negativ beschieden und dem Kläger die Abschiebung in den Libanon angedroht worden; die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit rechtskräftigem Urteil vom 30.05.2011 (12 K 3247/10) abgewiesen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist u.a. an der Straffälligkeit des Klägers gescheitert.
cc) Der Kläger ist ungeachtet dessen, dass er nie im Libanon, dem Land seiner Staatsangehörigkeit, gelebt und folglich dort keine soziale, schulische oder gar berufliche Prägung erfahren hat, nicht vollständig entwurzelt.
Entgegen seiner Einlassung beim Verwaltungsgericht, man habe zu Hause ein bisschen Arabisch gesprochen, aber meist Deutsch, steht unter Würdigung der Aktenlage zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest alltagstauglich Arabisch spricht. Die Gefangenenpersonalakte weist anlässlich der Aufnahme des Klägers am 14.04.2026 unter der Rubrik Sprachen „arabisch, deutsch“ aus. Der Kläger ist in einem arabisch sprechenden Haushalt aufgewachsen. Ausweislich der Angaben des Klägers gegenüber Dr. …, die in ihrem Gutachten vom 13.05.2020 festgehalten sind, ist es für ihn im Kindergarten und in der Schule zunächst schwierig gewesen, Deutsch zu lernen, da zu Hause Arabisch gesprochen worden sei; später habe er außerhalb seines Zuhauses und in der Schule Deutsch gesprochen. Daraus ergibt sich, dass als Familiensprache Arabisch praktiziert worden ist. Dies ist unverändert auch heute der Fall ist. Seine Eltern, mit denen er nach seinen Angaben regelmäßig Kontakt hat, sprechen nach Aktenlage Deutsch nicht in einer Weise, dass eine flüssige Kommunikation in dieser Sprache möglich ist. So ist die Mutter des Klägers den für sie vorgelegten ärztlichen Attesten vom 15.04.2025 und vom 14.07.2026 zufolge „muttersprachlich“ exploriert worden. Die Verständigung mit dem Vater des Klägers, der anlässlich von Freigang und während der Zeit des offenen Vollzugs für den Kläger als Bezugsperson fungiert und mit diesem der Kläger nach Zeiten der Inhaftierung jedenfalls zeitweise zusammengewohnt hat, wird in der Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt … aufgrund der wenig vorhandenen Deutschkenntnisse als schwierig beschrieben; teilweise ist der ältere Bruder des Klägers als Dolmetscher für den Vater hinzugezogen worden.
Dem Aufwachsen in einem Haushalt mit den aus dem Libanon stammenden Eltern wohnt zudem eine entsprechende kulturelle Prägung inne. Ferner hat sich der Vater des Klägers erneut von Ende März 2010 bis Ende des Jahres 2015 im Libanon aufgehalten und ausweislich der Akte der unteren Ausländerbehörde dort nach seiner Ankunft unter dem 29.03.2010 von der Evangelischen Gemeinde zu Beirut einen Betrag in Höhe von 1.000,- EUR als Unterstützung erhalten. Innerfamiliär stammen daher die Kenntnisse über das Leben und die Gepflogenheiten im Libanon nicht nur aus der Zeit vor der Einreise der Eltern nach Deutschland im Jahr 1990, sondern sind deutlich aktueller.
c) Ungeachtet dessen, dass der Kläger kein faktischer Inländer ist und er nicht über vertypte Bleibeinteressen gem. § 55 AufenthG verfügt, ist jedoch zu seinen Gunsten in der Abwägung zu berücksichtigten, dass er als hier geborener und aufgewachsener Ausländer ein sehr hohes Interesse daran hat, seinen über 34 Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Er verfügt über deutsche Sprachkenntnisse, die seinem Bildungsniveau und der langen Aufenthaltsdauer entsprechen. Seine letzte abgeurteilte Straftat hat er im November 2020 begangen. Sein Verhalten ist unter den Bedingungen des jeweiligen Strafvollzugs im Grundsatz ordnungsgemäß. Der Kläger hat in der Vergangenheit über ein geschütztes Familienleben verfügt. Schon vor der erneuten Inhaftierung hat er jedoch nicht mehr mit einer Partnerin zusammengelebt. Er führt ein Privatleben in Deutschland mit sozialen und familiären Kontakten. Kontakte auch aus der Haft heraus hat er während der Zeit in der Justizvollzugsanstalt … - vorwiegend telefonisch - etwa mit seinen Eltern, seinem älteren Bruder, der Schwägerin sowie … und … …, die der Kläger als Cousine und Cousin bezeichnet, unterhalten. Auf der am 18.12.2023 in Berlin ausgestellten Geburtsurkunde für die am 30.01.2018 geborene jüngeren Tochter des Klägers ist der Name … auch als Name der Kindesmutter dokumentiert. Während der Haft in der Justizvollzugsanstalt … hat ihn die Mutter der gemeinsamen Tochter … besucht. Ferner unterstellt der Senat ein gewisses wechselseitiges Interesse des Klägers und seiner dreizehn und acht Jahre alten deutschen Kinder, miteinander Kontakt im Bundesgebiet zu unterhalten.
d) Zu Lasten des Klägers sind mehrfache spezialpräventive Ausweisungsinteressen aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen einzustellen, welche das Gesetz als schwerwiegend einstuft. Die Verurteilungen vom 31.01.2019 (oben I.1.c)) und 05.04.2022 (oben I.1.d)) verwirklichen jeweils das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sowie vier weitere Verurteilungen zu Freiheits- oder Jugendstrafen (oben I.1.e), f) g) und h)) begründen das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Auch soweit „nur“ § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG erfüllt wird, bleibt es dabei, dass nach der gesetzlichen Vertypung ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt. Es gibt jeweils innerhalb von § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG keine normativ unterschiedlichen Gewichtungen; die vielfachen Neuerungen in § 54 AufenthG seit 01.01.2016 haben daran nichts geändert (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 22 und § 54 AufenthG Rn. 95; Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 4.1. <Stand: August 2024>). Die Würdigung des jeweiligen strafrechtlichen Tatgeschehens und der Begleitumstände der Taten gibt keinen Anlass, den genannten Ausweisungsinteressen ein niedrigeres Gewicht beizumessen.
Zudem liegt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom 04.09.2018 (oben I.1.b)) ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. b AufenthG vor, bei welchem allerdings für die strafrechtliche Verurteilung der untere Bereich des in § 224 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe herangezogen worden ist. Auch hier geben die Umstände des Tatgeschehens keinen durchgreifenden Hinweis darauf, dass das Ausweisungsinteresse nach den Einzelheiten des konkreten Falls milder zu gewichten wäre. Im Übrigen würde sich selbst dann, wenn man die Verurteilung und das Tatgeschehen nur dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zuordnen würde, das Ergebnis des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers nicht ändern.
Ein nicht unerheblicher Teil der Verurteilungen geht auf gefährliche Körperverletzungen zurück, die sich in besonders schwerwiegender Weise gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit richten. Zudem ist den Taten insgesamt gemeinsam, dass sie sich durch unbeherrschte Aggressionen des Klägers und dessen große Rücksichtslosigkeit auszeichnen. Obwohl der Kläger allein in der Zeit vom 18.01.2021 bis 07.04.2025 mehr als vier Jahre inhaftiert gewesen ist, hat er Zeiten der Haft und auch während der anschließenden Führungsaufsicht nicht zu einer Verhaltensänderung nutzen können. Von ihm geht unverändert eine sehr hohe Gefahr erneuter Straftaten insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit aus (siehe im Einzelnen I.2.b)).
e) Wägt man die öffentlichen und privaten Belange anhand aller Umstände des Einzelfalls ab, überwiegen aufgrund der fortdauernden Gefährlichkeit des Klägers für hochrangige Rechtsgüter die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise.
Im Rahmen der Gesamtabwägung ist davon auszugehen, dass es zu einer räumlichen Trennung des seit seiner Geburt im Bundesgebiet lebenden Klägers von seinen Kindern kommen wird, da die Kinder aller Voraussicht nach in Deutschland verbleiben werden. Dass die Kinder, die allein schon aufgrund des jahrelangen Aufenthalts ihres Vaters in Justizvollzugsanstalten bisher ohne ihn bzw. auch in einer neuen familiären Konstellation aufwachsen, zu ihrem Wohl einen persönlichen Umgang mit ihm bräuchten, ist - wie bereits ausgeführt - nicht substantiiert aufgezeigt. Die räumliche Trennung des Klägers von der jeweiligen Tochter ist schon bisher Realität. Die jüngere in Berlin lebende Tochter ist daran gewöhnt, dass der Kläger sich per Video oder Telefon meldet. Die ältere Tochter ist in einem Alter, in dem Kontakte über Telefon bzw. soziale Medien begründet oder aufrechterhalten werden können. Solche Kontakte können aber auch vom Libanon aus gepflegt werden. Wie sich bereits aus den vom Kläger im Berufungsverfahren benannten Reise- und Sicherheitshinweisen für den Libanon des Auswärtigen Amts vom 17.07.2026 ergibt, funktionieren Mobiltelefone und andere Kommunikationsmittel im Libanon. Im Übrigen wird dem Kläger zwar die Möglichkeit genommen, in Deutschland Elternverantwortung wahrzunehmen, und den Kindern die Möglichkeit, im Bundesgebiet mit ihrem biologischen Vater eine Bindung zu erfahren. Diese gewichtigen Interessen haben jedoch in Anbetracht der verwirklichten Ausweisungsinteressen und der sehr hohen Wiederholungsgefahr zurückzutreten. Entsprechendes gilt für die Kontakte, die der Kläger mit seiner libanesischen Familie praktiziert, soweit diese im Bundesgebiet lebt. Die für die Mutter des Klägers vorgelegten Atteste vom 15.04.2025 und vom 14.07.2026, wonach sich die Mutter seit dem 30.04.2024 aufgrund einer tiefgreifenden psychischen Störung in Behandlung befinde und als Diagnosen zuletzt rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, posttraumatische Belastungsstörung, generalisierte Angststörung und Panikstörung sowie eine kontinuierlich medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva angeben werden, führen nicht dazu, dass eine Ausweisung des Klägers unverhältnismäßig wäre. Nach den Attesten sei die Mutter des Klägers u.a. nicht belastbar und auf Dauer nicht arbeitsfähig. Allerdings hat der Kläger auch schon in der Vergangenheit aufgrund von Inhaftierung und der Beschränkung seines Aufenthalts auf einen baden-württembergischen Landkreis vor Ort keine Betreuungsleistungen für sie erbringen können. Ihre familiäre Unterstützung kann sie durch ihren in Berlin lebenden ältesten Sohn erfahren. Im Übrigen ist der Vortrag im Schriftsatz vom 06.07.2026, dass eine Abschiebung des Klägers die Ängste seiner Mutter weiter vertiefen würden, schon deshalb nicht durch das Attest vom 14.07.2026 zu stützen, weil sich dies zu der am 13.05.2025 erfolgten Abschiebung des jüngeren Bruders des Klägers in den Libanon nicht verhält. Das Interesse des Klägers, sein Privatleben im Bundesgebiet - auch über einen 34 Jahre währenden Aufenthalt hinaus - weiter führen zu können, hat ebenfalls zurückzutreten. In Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr ist es ihm zuzumuten, sich als erwachsener arbeitsfähiger Mann, der über alltagstaugliche mündliche arabische Sprachkenntnisse verfügt, erstmals im Libanon zurecht zu finden.
Sofern man im Übrigen zusätzlich berücksichtigt, dass der Kläger generalpräventiv eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise erst recht.
II. Die Abschiebungsandrohung in Gestalt von Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.07.2022 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
Soweit mit Bescheid des Landratsamts … vom 12.08.2009 dem Kläger die Abschiebung in den Libanon angedroht worden ist, hat sich diese durch die Abschiebungsandrohung, die das Regierungspräsidium Stuttgart verfügt hat, erledigt.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Nr. 3, 1. Spiegelstrich und Art. 5 sowie Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG (vgl. zur uneingeschränkten Geltung der Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall oben A.).
Ausgehend von den allgemeinen rechtlichen Maßstäben (1.) steht die Abschiebungsandrohung in Einklang mit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG. Die Situation, auf die der Kläger im Libanon trifft, begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (2.). Der Abschiebungsandrohung stehen zudem die Belange, zu deren Berücksichtigung Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet, nicht entgegen (3.). Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung (4.).
1. Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet dazu, bei Erlass einer Rückkehrentscheidung, d.h. der Abschiebungsandrohung nach nationalem Recht, in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen, den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten. Aufgrund des Zwecks der Richtlinie, in Rückkehrverfahren die Einhaltung von Grundrechten zu gewährleisten (vgl. etwa Erwägungsgründe 22 und 24), kann deren Art. 5 nicht eng ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 11.03.2021 <M. A.> - C-112/20 - juris Rn. 35). Auch wenn Art. 5 dieser Richtlinie das Privatleben eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter den Gesichtspunkten, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG zu berücksichtigen haben, nicht ausdrücklich erwähnt, darf eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen, wenn sie gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen verstoßen würde (EuGH, Urteile vom 22.11.2022 <X> - C-69/21 - juris Rn. 88 bis 92 und vom 05.06.2025 <A. B.> - C-349/24 - juris Rn. 50; Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.08.2025 <Adrar> - C-313/25 - juris Rn. 67).
a) Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist als Grundrecht in Art. 18 GRCh i.V.m. Art. 33 GFK und in Art. 19 Abs. 2 GRCh i.V.m. Art. 4 der Charta, der inhaltlich Art. 3 EMRK entspricht, gewährleistet (siehe hierzu oben unter I. 5. a) bb) (2)). Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG steht daher dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegen, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. näher EuGH, Urteile vom 26.03.2026 <H.G.> - C-202/25 - juris Rn. 35, vom 04.09.2025 <Adar> - C-313/25 - juris Rn. 61 f., vom 17.10.2024 - C-156/23 <Ararat> - juris Rn. 36, vom 06.07.2023 - C-663/21 <Bundesamt für Fremdenwesen> - juris Rn. 50 und vom 22.11.2022 - C-69/21 <X.> - juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 1 B 13.23 - juris Rn. 4). Von den in Art. 4 GRCh aufgestellten Verboten ist wegen des Bezugs zu der in Art. 1 GRCh geschützten Menschenwürde unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person keine Abweichung möglich. Entsprechendes gilt für Art. 3 EMRK (vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK).
Die tatsächliche Gefahr einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteile vom 28.11.2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 163 und vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und 14 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 09.01.2018 <X v. Sweden> - 36417/16 - Rn. 50; siehe zudem EGMR, Urteile vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 <N. v. the United Kingdom> - 26565/05 - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 <Bensaid v. the United Kingdom> - 44599/98 - Rn. 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 - juris Rn. 30 und vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris Rn. 29).
Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen in einem Land liegt nicht bereits bei allgemeinen Missständen im Herkunftsstaat vor, sondern setzt ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum auf Dauer gesichert ist. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist jedenfalls dann gesichert, wenn der Betroffene über ausreichendes verwertbares Vermögen verfügt oder mit ausreichenden Zuwendungen von dritter Seite rechnen kann. Außerdem ist die Erfüllung der oben angesprochenen Grundbedürfnisse dann hinreichend gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch Verwertung des eigenen Vermögens, eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es (nicht-)staatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen, sei es die öffentliche Hand in Form der Gewährung von Rückkehrhilfen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 128 ff., m.w.N.).
b) Soweit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet, den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und das Privatleben bei der Frage des Erlasses einer Rückkehrentscheidung gebührend zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteile vom 04.09.2025 <Adrar> - C-313/25 - juris Rn. 79, vom14.01.2021 <TQ> - C-441/19 - juris Rn. 43 und vom 11.03.2021 <M.A.>- C-112/20 - juris Rn. 31 ff.), kommt diesen grundrechtlich geschützten Belangen hingegen kein absoluter Charakter zu. So ist etwa der Perspektive des Kindes und seinem Wohl als vorrangige Erwägung (Art. 24 Abs. 2 GRCh) ebenso wie dem Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen (Art. 24 Abs. 3 GRCh) hohes Gewicht beizumessen. Die in Art. 24 GRCh verbürgten Grundrechte (zu dieser Einordnung: Gerlach, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. 2025, Art. 24 GRCh Rn. 4) sind auch bei Entscheidungen, die nicht an das Kind gerichtet sind, aber weitreichende Folgen für es haben, in ihrem Anwendungsbereich betroffen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2025 <Kinsa> - C-460/23 - juris Rn. 48). Die Berücksichtigung des Wohls des Kindes als vorrangige Erwägung muss aber nicht dazu führen, dass das Kindeswohl andere Umstände, wie etwa von einem Elternteil ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, zwingend überwiegt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 06.12.2012 <O, S>- - C-356/11 und C-357/11 - juris Rn. 79). Auch mit Blick auf die anderen von Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG erfassten Belange kann den ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland der Vorrang eingeräumt werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.11.2025 - 11 S 644/25 - juris Rn. 72, m.w.N.).
2. Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung mit Zielstaat Libanon verstößt nicht gegen den Grundsatz der Zurückweisung.
a) Die aktuelle Situation im Libanon stellt sich wie folgt dar:
aa) Der Libanon hat eine Größe von etwa 10.452 km². Arabisch ist die offizielle Landessprache. Die Anzahl der dort lebenden Menschen kann mangels gesicherter Datengrundlagen nur in etwa bestimmt werden. Die Asylagentur der Europäischen Union spricht von 5,2 Mio. mit einem Anteil der muslimischen Bevölkerung von geschätzt etwa 68% (EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, unter 1. S. 14). Andere Quellen benennen eine Gesamtbevölkerung von 5,88 Mio. (Home Office, Country Bulletin Lebanon: Security Situation, May 2026, unter 3.1.2 S. 20), 5,9 Mio. (BAMF, Briefing Notes vom 06.07.2026) oder 6,9 Mio. (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.02.2026 <Stand: Ende Oktober 2025>, S. 5 <unter Bezug auf Angaben der Weltbank>). Auch der Anteil der Flüchtlinge insbesondere aus Syrien an der Gesamtbevölkerung ist nicht exakt erfasst, da ihre Registrierung unvollständig ist. Schätzungen bewegen sich zwischen 1,5 Mio. und 2,5 Mio. Flüchtlingen (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.02.2026 <Stand: Ende Oktober 2025>, S. 5, 12 ff.).
Die Folgen des libanesischen Bürgerkrieges (1975-1990) sind nach der Stellungnahme des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.07.2026 seit dem damaligen Friedensabkommen nie vollständig überwunden worden. Der Libanon hat sich zu einem Schauplatz des Konflikts zwischen der Hisbollah, die vom Iran politisch, militärisch und finanziell unterstützt wird und die Israel als ihren Hauptfeind betrachtet, entwickelt (zur Hisbollah als der vor dem Herbst 2024 am schwersten bewaffneten Gruppe weltweit und ihrer Bedeutung für den Iran BVwG, Entscheidung vom 27.02.2026 - L507 2313132-1/17E - UA S. 17 ff.). Dies verdeutlichen auch nachfolgende kriegerische Auseinandersetzungen. Der Einsatz der Vereinten Nationen, wie etwa durch die Resolution 425 (1978), mit der die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL), eine Beobachtermission der Vereinten Nationen im Libanon, ins Leben gerufen worden ist, oder die Begleitung des im Jahr 2000 im Grundsatz hinter die sogenannte „Blaue Linie“ erfolgten Rückzugs israelischer Truppen aus von im Südlibanon besetzten Gebieten, hat nicht für eine dauerhafte Befriedigung der Region gesorgt (vgl. zu den Hintergründen des libanesischen Bürgerkriegs ab 13.04.1975 sowie der Besetzung von Teilen des Libanon durch Israel von 1982 bis 2000 EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, unter 6.1., S. 43 ff.). Die Sicherheitslage im Libanon gilt als äußerst komplex. Aufgrund der seit Jahren andauernden Konflikte in den Territorien der libanesischen Nachbarländer bleibt das Land in ständiger Instabilität. Die libanesischen Streitkräfte ihrerseits sind nicht in der Lage, das gesamte Territorium allein zu kontrollieren (vgl. EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, unter 4.1. S. 33 ff.; siehe auch BVwG, Entscheidung vom 27.02.2026 - L507 2313132-1/17E - UA S. 51).
Jedenfalls bis zum Herbst 2024 hat die Hisbollah als „Staat im Staat” in Gebieten der Bekaa-Ebene, des Südlibanon und dem Gebiet, das oft als „Vorort im Süden Beiruts” bezeichnet und das auch ad-Dahiyeh al-Janubiyya oder nur Dahiyeh genannt wird, als de facto Sicherheitsapparat agiert und politische wie soziale Rollen wahrgenommen. Sie ist bis zu dieser Zeit der mächtigste politische Akteur im Libanon gewesen, was etwa die Organisation der faktischen Kontrolle an der syrischen Grenze oder den ungehinderten Transport von Drogen, Waffen und Sprengstoff über den Hafen von Beirut in und aus dem Land eingeschlossen hat (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, Stand 19.12.2025, unter Ziff. 1, Seite 7 f.; siehe auch Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 13.03.2024 <Stand: 14.01.2024> S. 7 f. und vom 03.02.2026 <Stand: Ende Oktober 2025> S. 8).
Nach dem Angriff der im Gazastreifen herrschenden Terrororganisation Hamas auf Israel am 07.10.2023 ist es in dem von der Hisbollah kontrollierten Grenzgebiet des Libanon zu Israel zu einer Intensivierung des bereits vorher bestehenden Konflikts gekommen. Dieser Konflikt findet seinen Ausdruck u.a. in nahezu täglichem gegenseitigem Beschuss zwischen der Hisbollah und Israel mit toten und verletzten Kombattanten, Zivilpersonen und Mitgliedern der im Süden des Libanons stationierten Beobachtermission UNIFIL. Von Oktober 2023 bis Ende September 2024 sind über 10.000 grenzüberschreitende Angriffe registriert worden, darunter auch Ende September Angriffe in Beirut. Durch israelische Luftangriffe wurden mehrere hochrangige Hisbollah-Führer getötet. In der zweiten Jahreshälfte 2024 ist es zu Zusammenstößen zwischen Israel und der Hisbollah unter anderem in der Nähe palästinensischer Flüchtlingslager gekommen, die die Sicherheitslage im Südlibanon zusätzlich verschärft haben. Am 17. und 18.09.2024 haben koordinierte Explosionen Tausender Pager und Handfunkgeräte zum Tod von mindestens 40 Menschen, darunter zwei Kinder, und zur Verletzung von über 3.400 Personen geführt. Dieser Angriff hat sich Berichten zufolge gegen rund 4.000 Hisbollah-Mitglieder gerichtet, darunter Kämpfer und Kommandeure, und ist von der Hisbollah Israel angelastet worden. Ab Ende September hat die israelische Armee im Süden des Libanon - im Wesentlichen auf einige kleinere Gebiete in unmittelbarer Grenznähe beschränkt - auch Bodentruppen eingesetzt. Diese Einsätze haben sich gegen Munitionslager, Tunnel, Raketenabschusssysteme und sonstige militärische Infrastruktur sowie gegen in der Region stationierte Hisbollah-Einheiten gerichtet. Am 16.10.2024 wurden in einem israelischen Luftangriff das Rathaus von Al Nabatieh während einer Ratssitzung getroffen und mindestens 16 Menschen getötet sowie 50 weitere verletzt. Am 27.11.2024 ist ein Waffenstillstand vereinbart worden, in dessen Folge die Gewalt abebbte und Gespräche mit der Hisbollah und palästinensischen bewaffneten Gruppen voranschritten (vgl. EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, unter 6.2 S. 45 f.). Auch das Auswärtige Amt berichtet mit Stand Ende Oktober 2025 davon, dass die Umsetzung der durch us-amerikanische Vermittlung am 27.11.2024 in Kraft getretenen Waffenruhe, welche die militärische Konfrontation zwischen der Hisbollah und Israel deutlich beruhigt habe, fortgesetzt wird (Auswärtige Amt, Lagebericht vom 03.02.2026, S. 5). Dieses Abkommen sieht eine zunächst 60-tägige Übergangszeit vor, in der sowohl die israelische Armee als auch die Hisbollah den Süden des Libanons verlassen und die libanesische Armee südlich des Flusses Litani stationiert wird, um die militärische Infrastruktur der Hisbollah abzubauen und eine Rückkehr der Hisbollah in den Süden des Libanon zu verhindern. Israel werden zudem Eingriffsrechte als Reaktion auf Verletzungen des Waffenstillstands durch die Hisbollah eingeräumt (vgl. etwa BAMF, Briefing Notes, Zusammenfassung Januar bis Dezember 2024, vom 02.12.2024>; BVwG, Entscheidung vom 27.02.2026 - L507 2313132-1/17E - UA S. 52 f.; siehe auch VG Minden, Beschluss vom 10.01.2025 - 1 L 1176/24.A - juris Rn. 56).
Insgesamt sind laut libanesischem Gesundheitsministerium zwischen Oktober 2023 und dem 27.11.2024, dem Beginn des Waffenstillstands, mehr als 3.961 Menschen im Libanon, darunter 736 Frauen, 222 Personen aus dem Gesundheits- und Rettungsbereich sowie 248 Kinder konfliktbedingt verstorben. Mehr als 1 Mio. Menschen sind zum Zeitpunkt des Beginns des Waffenstillstands Binnenflüchtlinge gewesen. 562.000 Menschen, darunter mindestens 354.000 Syrerinnen und Syrer, haben aufgrund der Gewalteskalation die Grenze nach Syrien überquert. Amnesty International beziffert unter Berufung auf Aussagen libanesischer Behörden von Anfang Dezember 2024 die Zahl der getöteten Menschen im Libanon mit 4.047 ab 08.10.2023, darunter mindestens 240 Kinder, und die Zahl der Verwundeten mit mindestens 16.638 Personen, die großteils ab September 2024 verletzt worden sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, Stand 19.12.2025, unter Ziff. 2, Seite 14 f.). Nach der Verabschiedung des Waffenstillstands am 27.11.2024 sind 903.000 Binnenflüchtlinge innerhalb von zwei Wochen wieder in ihre Heimatorte zurückgekehrt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, Stand 19.12.2025, unter 12.2, S. 61 mit Verweis auf UNHCR).
Dennoch kam es in der Folgezeit auch im Laufe des Jahres 2025 regelmäßig zu israelischen Angriffen schwerpunktmäßig im Süden des Libanon, die sich gegen Material, Stellungen und Kämpfer der Hisbollah richten, und die Israel mit einer Verletzung des Waffenstillstandsabkommens durch die Hisbollah begründet; die Hisbollah sei nach wie vor südlich des Flusses Litani präsent und weigere sich, ihre Waffen vollständig an die libanesische Armee zu übergeben (vgl. insgesamt BAMF, Briefing Notes, Zusammenfassung 30.06.2025 und 31.12.2025; EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, unter 6.2, S. 46 ff.; siehe auch unter 6.4, S. 51 ff.).
Infolge der Tötung des iranischen Revolutionsführers Khamenei hat die Hisbollah, die nach US-Angaben im Jahre 2025 von iranischer Seite etwa eine Milliarde US-Dollar für die Wiederbewaffnung erhalten hat (BAMF, Briefing Notes, 08.12.2025), am 01.03./02.03.2026 erstmals seit dem Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens mit mehreren Raketen Israel angegriffen. Hierauf hat Israel unmittelbar mit einer groß angelegten Militäroffensive im Libanon reagiert und in einer arabischsprachigen Videobotschaft der israelischen Streitkräfte zunächst die Einwohner von rund 50 Ortschaften im Südlibanon aufgefordert, offenes Gelände aufzusuchen und mindestens 1.000 m Abstand von Stellungen mit Mitgliedern der Hisbollah zu halten (BAMF, Briefing Notes, 02.03.2026). Ab dem 04.03.2026 sind durch Israel umfangreiche Evakuierungsaufforderungen ergangen, die rund 14 % des libanesischen Staatsgebiets erfassen (BAMF, Briefing Notes, 16.03.2026 und 09.03.2026) und erneut zu mehr als einer Million Binnenvertriebenen (BAMF, Briefing Notes, 23.03.2026 und 30.03.2026) geführt haben.
Die israelische Armee hat durch Luft- und Bodenoperationen bis 06.04.2026 über 3.500 Ziele der Hisbollah hauptsächlich im Süden Beiruts, im östlichen Bekaa-Tal und im Südlibanon angegriffen. Einige Angriffe haben Teile des Nordlibanon, Mount Lebanon und das Zentrum von Beirut erreicht. In dieser Phase sind auch erneut zivile Ziele getroffen worden, darunter Wohngebäude, Gesundheitseinrichtungen und Unterkünfte für Vertriebene.
Zum 16.04.2026 ist ein in direkten Verhandlungen zwischen der israelischen und libanesischen Seite unter Vermittlung der US-Regierung erzieltes Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und Libanon zu Stande gekommen, zunächst für einen Zeitraum von zehn Tagen, der jedoch danach kontinuierlich verlängert worden ist. Das Waffenstillstandsabkommen beinhaltet unter anderem das Anerkenntnis beider Staaten, sich nicht miteinander im Krieg zu befinden - die erste derartige Aussage seit dem ersten arabisch-israelischen Krieg von 1948. Nach Maßgabe des Abkommens werden die Kampfhandlungen vorerst eingestellt. Israel behält sich dabei allerdings das Recht vor, auf Bedrohungen durch die Hisbollah und deren Verbündeten zu reagieren sowie sich auf eventuelle Angriffe vorzubereiten. Der Libanon hat sich verpflichtet, gegen bewaffnete Akteure im eigenen Land vorzugehen. Mehrere Brücken und Straßen in den Süden sind sodann provisorisch von der libanesischen Armee wieder instandgesetzt worden. Die israelischen Streitkräfte haben zudem erstmals eine Karte der vorerst besetzt bleibenden Gebiete im Süden des Libanon veröffentlich. Eine Rückkehr Binnengeflüchteter in diese insgesamt ca. 500 km² großen und somit etwa 4 % des libanesischen Staatsgebietes umfassenden Gegenden soll vorerst nicht möglich sein. Betroffen sind hiervon etwa 55 Siedlungen, zu denen auch die von schweren Bodenkämpfen betroffene Hisbollah-Hochburg Bint Jbeil mit vormals 30.000 Bewohnern gehört (BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung Januar bis Juni 2026, vom 20.04.2026).
Daten zu den konfliktbedingten Opfern, die von den libanesischen Behörden bereitgestellt worden sind, sowie Zahlen der israelischen Streitkräfte zur Anzahl der getöteten Kämpfer deuten darauf hin, dass etwa 25 % bis 35 % der in der Zeit vom 08.03.2026 bis 17.04.2026 konfliktbedingt insgesamt registrierten 2.294 Todesfälle - und damit zwischen 574 und 803 Personen - Zivilisten gewesen sind. Bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 5,88 Mio. entspricht dies etwa 0,009 % (oder 0,09 pro 1.000) bis 0,014 % (oder 0.14 pro 1.000) der Bevölkerung. Die Gesamtzahl der Verletzten in dieser Phase wird insgesamt mit 7.544 angegeben (Home Office, Country Bulletin Lebanon: Security situation, May 2026 S. 3, 19 ff.). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge benennt für diesen Zeitraum unter Berufung auf Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums 2.196 getötete und 7.185 verwundete Personen, wobei das Ministerium nicht zwischen Kombattanten und Zivilpersonen differenziert, sondern nur Frauen und Kinder gesondert erfasst (BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung Januar bis Juni 2026, vom 20.04.2026).
Trotz der am 17.04.2026 verkündeten Waffenruhe kommt es weiterhin zu Kämpfen vor allem im Südlibanon und im Süden Beiruts (vgl. im Einzelnen BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung Januar bis Juni 2026). Für die Zeit vom 02.03.2026 und 04.06.2026 benennt das libanesische Gesundheitsministerium undifferenziert mindestens 3.526 Tote und 10.733 Verletzte (BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung Januar bis Juni 2026, vom 08.06.2026), für die Zeit vom 02.03.2026 bis 17.07.2026 insgesamt 4.324 Tote und 12.221 Verletzte (BAMF, Briefing Notes vom 20.07.2026).
Die Zahlen sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es im Libanon kein Luftabwehrsystem ähnlich dem israelischen „Iron Dome“ und auch keine öffentlichen Schutzräume gibt. Die israelische Armee warnt jedoch die libanesische Bevölkerung grundsätzlich vor bevorstehenden Einsätzen, etwa indem via Handynetz Aufforderungen zum Verlassen bestimmter Gebiete verschickt werden oder ein Sprecher der IDF auf X Angriffe ankündigt (vgl. etwa BAMF, Briefing Notes vom 08.12.2025; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Libanon, Sicherheitslage für Zivilisten, vom 23.12.2024, S. 3 f.).
Am 17.06.2026 ist eine Absichtserklärung zwischen den USA und dem Iran zur Beendigung des Kriegs am Golf unterzeichnet worden, die beansprucht, auch einen Waffenstillstand im Libanon zu beinhalten. Unter Vermittlung der USA ist am 26.06.2026 ein weiteres Abkommen zwischen Israel und dem Libanon geschlossen worden, an dessen Aushandlung die Hisbollah nicht beteiligt gewesen ist. Das Abkommen verpflichtet u.a. den Libanon zur Entwaffnung der Hisbollah. Im Gegenzug soll Israel anschließend seine Truppen graduell aus dem Libanon abziehen. Dabei muss der Libanon sicherstellen, dass keine Gefahr für die Sicherheit Israels mehr besteht und in den jeweils zu übergebenden Gebieten die Infrastruktur der Hisbollah zerstört sowie ihre Präsenz beendet wird. Initial soll dies in zwei Pilotzonen umgesetzt werden, sodass es zumindest symbolisch zu einem Abzug der israelischen Streitkräfte aus einzelnen Ortschaften kommen wird. Die Rückkehr von Zivilpersonen in diese Gebiete ist jeweils für die Zeit nach der Übergabe an die libanesische Armee geplant. (BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung Januar bis Juni 2026, vom 29.06.2026). Nach Abschluss des Abkommens ist die Intensität der Kampfhandlungen deutlich zurückgegangen, aber nicht gänzlich zum Erliegen gekommen, weil die Führung der Hisbollah das Abkommen nicht anerkennt. Die relative Beruhigung des Konflikts sorgt für eine umfangreiche Rückkehr von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsregionen. Zum 01.07.2026 sind erstmals seit dem 02.03.2026 mehr Personen zurückgekehrt als weiterhin intern vertrieben sind. So registrierte IOM 646.107 Rückkehrende gegenüber weiterhin 499.784 intern Vertriebenen (BAMF, Briefing Notes vom 06.07.2026), zum 09.07.2026 sind insgesamt 732.594 Personen an ihren Wohnort zurückgekehrt (BAMF, Briefing Notes vom 13.07.2026). Allerdings erfolgen nach wie vor Aktionen der israelischen Armee, u.a. gezielte Sprengungen, im Süden des Libanon.
bb) Die militärischen Auseinandersetzungen führen zu Auswirkungen auf den Alltag der Bevölkerung im Libanon. Die ohnehin bereits angespannte wirtschaftliche Lage im Libanon hat sich seit 2019 zusehends verschlechtert. Das Finanzsystem des Landes ist erheblichen Turbulenzen ausgesetzt, gekennzeichnet durch Zahlungsausfälle, Inflation und ein zusammenbrechendes Wechselkurssystem; diese Turbulenzen tragen weiterhin zu einer instabilen makroökonomischen Dynamik bei. Darüber hinaus haben jahrelange finanzielle Misswirtschaft und Korruption, die Explosion im Hafen von Beirut im Jahr 2020, die Covid-19-Pandemie, Erdbeben im Februar 2023 und die regionale Instabilität nach dem Krieg im Gazastreifen die Wirtschaft geschwächt. Allein die Ereignisse in der Zeit von Oktober 2023 bis zum Waffenstillstand im November 2024 haben einen geschätzten wirtschaftlichen Schaden in Höhe von 7,2 Milliarden US-Dollar verursacht und sich vor allem auf Handel, Industrie, Tourismus, Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, den Wohnungsbau, das Gesundheitswesen, den Energiesektor und das Bildungswesen ausgewirkt. Am 23.10.2024 hat das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) von einem starken Rückgang der libanesischen Wirtschaft, zunehmender Armut und einer Verschlechterung der öffentlichen Dienstleistungen inmitten eskalierender Feindseligkeiten berichtet. Einsätze der israelischen Luftstreitkräfte und die dadurch verursachten weitreichenden Zerstörungen haben die Wirtschaftskrise des Landes zusätzlich verschärft. Mit Stand Mai 2025 sind vor allem der Südlibanon, Baalbek-El Hermel und die Bekaa-Ebene von großen Schäden und Versorgungslücken im Bereich der Gesundheitsversorgung, Wasserversorgung, Sanitäranlagen, Stromversorgung und im Bildungssystemen betroffen (EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, unter 2.3, S. 24 ff.). Angesichts des Finanzbedarfs zur Wiederbelebung der Wirtschaft und der Beseitigung kriegsbedingter Schäden, wie etwa für den Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur, sind internationale Hilfen erforderlich (vgl. zur Einordnung von US-Hilfen als „ein Tropfen auf den heißen Stein“ BVwG, Entscheidung vom 27.02.2026 - L507 2313132-1/17E - S. 35).
Dem Auswärtigen Amt zufolge lag die jährliche Inflation im Libanon zwischen 2021 und 2023 bei über 150 %; im Jahr 2024 ist sie auf 45 % gesunken. Fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter sind inzwischen abgebaut. Im Jahr 2024 war das reale BIP des Libanon um schätzungsweise 7,1 % gesunken, was einem kumulativen Rückgang von fast 40 % seit 2019 entspricht (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.02.2026 <Stand: Ende Oktober 2025> S. 28). Tendenziell verringert sich die Inflationsrate weiterhin. World Food Programme (WFP) gibt die jährliche allgemeine Inflationsrate für den Zeitraum mit Stand Mai 2025 mit 13 % und für Lebensmittel mit 21 % an (Market Monitor - WFP RAM, Food Security Analysis vom 22.07.2025, S. 2).
Der Wegfall der Subventionen auf Medikamente seit November 2021 hat dazu geführt, dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind. Die Versorgung mit Medikamenten hat sich rapide verschlechtert. Schon einfache Schmerzmittel sind häufig nur schwer erhältlich. Zudem hat die Eskalation zwischen Israel und Hisbollah das zuvor schon aufgrund der Wirtschaftskrise in Mitleidenschaft gezogene Gesundheitssystem zusätzlich belastet. Medizinische Versorgungseinrichtungen sind zerstört und Personal getötet oder abgewandert. Allerdings können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärztinnen und -ärzte erfolgen. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk sogenannter Erstversorgungseinrichtungen, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (wie Impfungen, Röntgen etc.) gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine - allerdings kostspielige - private Krankenversicherung abschließen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.02.2026 <Stand: Ende Oktober 2025> S.29; siehe näher BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, Stand 19.12.2025, unter Ziff. 14.1. Seite 85 ff.).
Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist prekär. Das Auswärtige Amt gibt für das Jahr 2023 eine Arbeitslosenquote unter Bezugnahme auf die International Labour Organization von ca. 11,7 % für Erwachsene und von ca. 23,8 % für die Altersgruppe 15 bis 24 Jahre an, schätzt jedoch die reale Unterbeschäftigung sehr viel höher ein (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.02.2026 <Stand: Ende Oktober 2025>, S. 28). EUAA benennt für das Jahr 2024 eine Arbeitslosenquote unter Erwachsenen von 29,6 %, eine Jugendarbeitslosenquote von 47,8 % und eine Unterbeschäftigungsquote von 50,1 %; 62,4 % der Erwerbstätigkeit findet in informellen, schlecht bezahlten Arbeitsverhältnissen ohne Schutz statt (EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, unter 2.3 S. 24 ff.). Im Libanon gibt es keinen entwickelten Sektor von Arbeitsvermittlungsagenturen und nur wenige freie Stellen werden ausgeschrieben. Stellenanzeigen finden sich auf Websites oder in Apps sowie in Zeitungen. Das Nationale Arbeitsamt (NEO), das dem Arbeitsministerium untersteht, bietet unter der Voraussetzung, dass es in der Lage ist, seine Dienstleistungen auszuführen, Beratung und Schulung für Arbeitsuchende, auch für Rückkehrer, an (IOM Libanon Länderinformationsblatt 2024, unter Ziff. 2).
75 % der Bevölkerung haben bereits vor der Eskalation des Konflikts mit Israel an oder unter der Armutsgrenze von ungefähr vier US-Dollar täglich gelebt (BVwG, Entscheidung vom 27.02.2026 - L507 2313132-1/17E - S. 36; vgl. auch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stellungnahme vom 08.07.2026). Laut World Food Programme (WFP) benötigen ca. 2,1 Mio. Menschen Unterstützung bei der Lebensmittelversorgung und sind 1,17 Mio. Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.02.2026 <Stand: Ende Oktober 2025>, S. 28; siehe auch EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, unter 2.3 S. 26).
Für mittellose Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung, das im Oktober 2024 unter dem Namen AMAN zusammengefasst worden ist. Mit Stand April 2025 erhalten über 794.000 Libanesinnen und Libanesen Unterstützung durch das AMAN-Programm. Dieses Programm entspringt dem nationalen Armutsprogramm (NPTP) und dem Emergency Social Safety Net, das später in AMAN umbenannt wurde. Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen. Spezielle Aufnahmeeinrichtungen existieren nicht (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.02.2026 <Stand: Ende Oktober 2025>, S. 28; vgl. im Einzelnen BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Libanon, Stand 19.12.2025, unter Ziff. 13.2 Seite 78 ff.).
Die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist extrem angespannt. Schätzungsweise 50 % der libanesischen Bevölkerung leben im Großraum Beirut. Die Explosionen im Hafen am 04.08.2020 haben Teile der Stadt beschädigt und zerstört und Tausende von Menschen obdachlos gemacht. Die Wiederaufbaubemühungen sind noch im Gange, kommen aber nur langsam voran. Die Nachfrage nach erschwinglichem Wohnraum übersteigt das Angebot bei Weitem, was dazu führt, dass die Menschen einen unverhältnismäßig hohen Prozentsatz ihres Einkommens für Wohnraum ausgeben, lange Anfahrtswege haben, sich eine Unterkunft teilen und/oder unter minderwertigen Bedingungen leben. Der Libanon leidet unter Stromknappheit, da das nationale Stromnetz in bestimmten Gebieten nur acht Stunden pro Tag Strom liefert. Daher sind die Menschen und Unternehmen auf private Stromgeneratoren angewiesen, was die monatlichen Kosten erheblich in die Höhe treibt, insbesondere angesichts der weltweit steigenden Brennstoffpreise. Außerdem leidet das Land unter chronischem Wassermangel, der durch die Stromknappheit noch verschlimmert wird und der sich in Zukunft aufgrund der steigenden Nachfrage und der zunehmenden Dürren noch weiter verschärfen dürfte (IOM Libanon Länderinformationsblatt 2024, unter Ziff. 3). Nach einem Bericht der Weltbank sind allein durch den Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah vor und nach September 2024 etwa 100.000 Wohneinheiten zerstört worden (vgl. näher IOM Housing, Land and Property, documentation in the south of Lebanon: A rapid Needs assessment vom 30.07.2025), was zu einer weiteren Verschärfung beiträgt. Der Libanon verfügt über kein System des sozialen Wohnungsbaus. Behelfsunterkünfte stehen Rückkehrern in der Regel nicht zur Verfügung. Kurzfristige Unterkünfte können über verschiedene Websites, den sozialen Medien (Facebook) oder lokale Anzeigen gefunden werden (IOM Libanon Länderinformationsblatt 2024, unter Ziff. 3).
Schon derzeit fließende finanzielle Leistungen etwa der Weltbank, der Europäischen Union sowie von Nichtregierungsorganisationen und Wohlfahrtsgemeinschaften. Sie werden auch prognostisch dazu beitragen, insbesondere die Nahrungsmittelunsicherheit und den Mangel an Unterkünften zu mildern (siehe zu Maßnahmen im Einzelnen etwa BVwG, Entscheidung vom 27.02.2026 - L507 2313132-1/17E - S. 55 bis 61, 65 f.). Im Rahmen der defizitären allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage kommt den persönlichen sozialen Netzwerken, vor allem der Familie oder Diensten von religiösen oder ethnisch geprägten Nichtregierungsorganisationen und Wohlfahrtsgemeinschaften, jedoch eine besondere Bedeutung zu (vgl. Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.07.2026).
b) Unter Einstellung und Würdigung aller den vorliegenden Fall prägenden Faktoren sowohl was die den Kläger zu erwartende Situation im Libanon anbelangt als auch die in seiner Person liegenden Umstände als eines im Bundesgebiet geborenen und seit 34 Jahren hier lebenden libanesischen Staatsangehörigen in ihrer Gesamtheit (vgl. zum Maßstab auch EGMR, Urteil vom 26.03.2026 <D.M. gegen Schweden> - 32694/23 - BeckRS 2026, 5060), besteht kein reales Risiko, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Klägers in den Libanon zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führt.
Ein Risiko, im Rahmen einer militärischen Aktion als Zivilperson im Libanon zu Schaden zu kommen, besteht zwar. Es ist aber quantitativ sehr niedrig. Zwar wohnt mangels einer differenzierten Erhebung der Zahl der Getöteten und Verletzten einerseits auf Seiten der Kämpfer, andererseits auf Seiten von Zivilisten einer quantitativen Betrachtung eine Unsicherheit inne. Der Senat hält jedoch die quellenbasierten Angaben von Home Office und die dort zugrunde gelegte Gesamtbevölkerung (Country Bulletin Lebanon: Security Situation, May 2026, unter 3. S. 19 ff.) für hinreichend verlässlich. Wären die Zahlen der zivilen Opfer signifikant höher gegenüber den von Home Office verwendeten Daten, wäre zu erwarten, dass sich dies etwa auch medial niedergeschlagen hätte. Entsprechendes gilt für den Zeitraum zwischen der Berichterstattung des Home Office und dem für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage. Auch für diesen Zeitraum geht der Senat davon aus, dass weitere konfliktbedingte Opfer zu beklagen waren. Es deutet aber nichts darauf hin, dass deren Zahl im Verhältnis zu vorangegangenen Zeiträumen in für den vorliegenden Fall entscheidender Weise gestiegen ist.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jede Zivilperson - und damit der Kläger bei einer Rückkehr - im Libanon einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund von Kampfhandlungen ausgesetzt wäre. Dies gilt erst recht mit Blick auf den mittlerweile zu verzeichnenden deutlichen Rückgang von Kampfhandlungen zwischen der israelischen Armee und der Hisbollah. Auch das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich verneint eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson im Libanon infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (BVwG, Entscheidung vom 27.02.2026 - L507 2313132-1/17E - S. 85 f.).
Im Übrigen ist ein Risiko, verletzt oder getötet zu werden, ohnehin nicht gleichermaßen auf alle Gebiete des Libanon verteilt, sondern wird vor allem im Südlibanon relevant - und damit in einem Gebiet, das der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon meiden kann. Der Kläger ist trotz seiner Sozialisation im Bundesgebiet nicht in einer Weise vulnerabel, das er einem höheren Risiko als jeder andere Zivilist im Libanon ausgesetzt wäre. Er spricht alltagstauglich Arabisch, was es ihm auch ermöglicht, eine entsprechende Unterstützung von Dritten einzufordern, sollte er Schwierigkeiten mit der Schriftsprache haben. Er ist jung und - ausweislich der Gefangenpersonalakten - gesund und durchsetzungsstark. Er kann mit den vor allem in Beirut tätigen Nichtregierungsorganisationen in Kontakt treten, die ihm bei der Sicherung seiner Grundbedürfnisse unterstützen können (vgl. etwa IOM: Libanon - Länderinformationsblatt 2025 vom 01.08.2025 - dort auch zu den Organisationen im Einzelnen mit Adresse, Telefon und Mail). Im Übrigen ist er in Deutschland in eine libanesische Großfamilie eingebettet, die über Verwandte im Libanon verfügt, wie sich im Einzelnen aus den Angaben des Vaters des Klägers anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt am 14.07.2017 etwa zu Onkeln und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits ergibt.
Der Kläger ist trotz mangelnder Berufsausbildung und nur geringer Berufserfahrung, die vor allem aus Zeiten der Haft herrühren, erwerbsfähig und daher im Grundsatz in der Lage, jedenfalls mittels einfachster Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. So hat er nach eigenen Angaben auch Erfahrung als Frisör. Er wird zudem nicht mittellos im Libanon eintreffen, da er durch den Beklagten bei einer Abschiebung zumindest mit einem Handgeld in Höhe von 50,- EUR ausgestattet wird. Legt man die Armutsgrenze von ca. vier US-Dollar täglich zugrunde, genügt dies für die unmittelbare Zeit nach der Ankunft.
Im Übrigen stehen ihm mit seinen Verwandten in Deutschland, insbesondere seinem älteren Bruder, Personen zur Verfügung, die ihn im Libanon finanziell unterstützen können. Die Erkenntnisquellen enthalten keine Hinweise darauf, dass ein internationaler Geldtransfer von Deutschland in den Libanon nicht möglich wäre. Finanzielle Unterstützung erfährt der Kläger schon jetzt im Bundesgebiet, worauf seine Reisen und Aufenthalte in Berlin schließen lassen.
3. Soweit Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, bei dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in gebührender Weise das Wohl von Kindern, die familiären Bindungen, den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen, sind diese Erfordernisse gewahrt. Die Begründung des angefochtenen Bescheids verhält sich mit Bezug zur Abschiebungsandrohung hierzu nicht ausdrücklich. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn es unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle, ob einer Abschiebungsandrohung derartige Belange entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.02.2026 - 11 S 1219/25 - juris Rn. 45 und vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urteil vom 12.11.2024 - 6 Bf 26/23 - juris Rn. 63; HessVGH, Beschluss vom 18.03.2024 - 3 B 1784/23 - juris Rn. 26).
Zwar führt das Zurücktreten der genannten Belange - an relevanten Erkrankungen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen leidet der Kläger ohnehin nicht - gegenüber einem öffentlichen Ausweisungsinteresse im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht „reflexhaft“ dazu, dass diese beim Erlass einer Abschiebungsandrohung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Berücksichtigung finden müssten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.02.2026 - 11 S 1219/25 - juris Rn. 45). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Belange Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Privatleben im Rahmen der Abschiebungsandrohung in Anbetracht der vom Kläger ausgehenden sehr hohen Wiederholungsgefahr für Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter wie insbesondere die körperliche Unversehrtheit überwögen.
4. Auch im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Die Androhung der Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise beruht national auf § 59 Abs. 5 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und aufgrund der vom persönlichen Verhalten des Klägers ausgehenden sehr hohen Gefahr insbesondere in Gestalt von Gewaltdelikten gegen die körperliche Unversehrtheit, deren Verhinderung im Grundinteresse der Gesellschaft liegt, auf Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG, was sich hinreichend deutlich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 91 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2021 - OVG 3 S 22/21 - juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 40). Die Ausreisefrist von 30 Tagen für den Fall, dass der Kläger, der unabhängig von der Ausweisung - sogar vollziehbar - ausreisepflichtig ist, nicht aus der Haft heraus abgeschoben wird, entspricht der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG regelmäßigen vorgesehen maximalen Frist für eine freiwillige Ausreise.
III. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung gemäß Ziffer 4 des Bescheids vom 25.07.2022 in Verbindung mit dem Schreiben des Beklagten vom 10.07.2026 ist nach § 11 AufenthG i.V.m. Art. 3 Nr. 6, Art. 5 und Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht zu beanstanden.
Über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Frist von fünf Jahren lässt keinen Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 57 f. und vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 18 ff.) bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigt. Es hat daher in einem ersten Schritt eine prognostischen Einschätzung im konkreten Fall vorgenommen, wie lange das seiner Ausweisung zugrundeliegende Verhalten des Klägers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist ist sodann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. etwa verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK, gemessen und relativiert worden. Hierbei hat auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattgefunden. Zudem hat das Regierungspräsidium - wie das Schreiben vom 10.07.2026 verdeutlicht - seine Ermessenserwägungen während des laufenden Verfahrens unter Kontrolle gehalten. Bedenken gegen die Ermessenserwägungen, die im Ergebnis zu einem fünfjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot gelangen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG nicht hinreichend beachten würde (vgl. zur Bedeutung dieser Bestimmung für den Erlass eines entsprechenden Verbots EuGH, Urteil vom 27.04.2023 - C-528/21 <M.D.> - juris Rn. 89), sind ebenfalls nicht geltend gemacht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss vom 28. Juli 2026
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
- § 54 AufenthG
- § 53 AufenthG
- Art. 19 GRCh
- Art. 4 GRCh
- § 55 AufenthG
- § 224 StGB
- § 177 StGB
- § 59 AufenthG
- Art. 24 GRCh
- § 78 StGB
- Art. 6 GG
- Art. 7 GRCh
- § 223 StGB
- § 57 StGB
- § 78c StGB
- § 124a VwGO
- § 13 AsylG
- § 11 AufenthG
- § 28 AufenthG
- § 56 AufenthG
- § 60 AufenthG
- § 20 StGB
- § 21 StGB
- § 303 StGB
- § 46 StGB
- § 454 StPO
- § 14 AsylG
- § 23 AsylG
- § 5 AsylG
- § 104a AufenthG
- § 25 AufenthG
- § 25a AufenthG
- § 31 AufenthG
- § 51 AufenthG
- § 58 AufenthG
- § 72 AufenthG
- § 82 AufenthG
- § 95 AufenthG
- Art. 2 GG
- § 52 GKG
- Art. 1 GRCh
- Art. 18 GRCh
- § 105 JGG
- § 31 JGG
- § 113 StGB
- § 185 StGB
- § 229 StGB
- § 241 StGB
- § 25 StGB
- § 38 StGB
- § 52 StGB
Außerdem: Art. 3 EMRK, Art. 11 RL 2008/115/EG, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 8 EMRK, § 4 AsylG, § 46 BZRG, § 51 BZRG, Art. 15 EMRK
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