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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 38 StGB – Dauer der Freiheitsstrafe

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

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