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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 39 StGB – Bemessung der Freiheitsstrafe

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 39 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 39 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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