Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2026 – 2 BvR 875/26
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260915.2bvr087526
- Normenkette
- Art 6 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 39 StGB, § 46 StGB, § 239b StGB
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Strafzumessung bei einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 1. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist die im Januar 2026 geborene Tochter der Beschwerdeführerin zu 1. Sie rügen eine Verletzung von Art. 6 GG bei der Strafzumessung.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Ehe und Familie - die Gemeinschaft aus Eltern und Kindern (vgl. BVerfGE 18, 97 <105 f.>) - stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von rechtlichen Folgerungen gezogen (vgl. BVerfGE 6, 55 <71 ff.>; 6, 386 <388>; 24, 119 <135>; 28, 104 <112>; 31, 58 <67>). Hier ist entscheidend, dass der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm auch bei einer Freiheitsstrafe besondere Bedeutung zukommt. Jede Strafhaft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen des Betroffenen zu seiner Familie und insbesondere zu seinen minderjährigen Kindern regelmäßig eine empfindliche Belastung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2006 - 2 BvR 173/06 -, Rn. 4). Ihr Vollzug beeinträchtigt die Kommunikation zwischen dem Inhaftierten und seinen in Freiheit lebenden Angehörigen und kann dazu beitragen, dass sie einander tiefgreifend entfremdet werden. Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen (vgl. BVerfGE 42, 95 <101>). Diese vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze gelten erst recht, wenn infolge einer Verurteilung der Eltern deren Kinder betroffen sind (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2006 - 2 BvR 173/06 -, Rn. 4). Jedoch ist die Trennung des Verurteilten von der Familie eine natürliche Folge des Freiheitsentzuges (vgl. BVerfGE 42, 95 <100>).
2. Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts und die Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof die Rechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 6 GG grundlegend verkennen oder die Strafzumessung willkürlich ist.
a) Die Strafkammer war sich bei der Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 1. bewusst, dass diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im fünften Monat schwanger war.Das hat sie im Urteil ausdrücklich festgestellt. Dort ist zudem festgestellt, dass das Paar beabsichtigte, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, sobald der Vater des Kindes sein Studium abgeschlossen habe. Damit war sich die Strafkammer der künftigen Mutterschaft der Beschwerdeführerin zu 1. bewusst. Gerade die Feststellungen zu den Plänen der werdenden Eltern im Hinblick auf eine gemeinsame Wohnung zeige, dass die Strafkammer die Situation der Beschwerdeführerin zu 1. als künftige Mutter eines Säuglings im Blick hatte, denn der künftigen Wohnsituation - ob allein oder mit Partner und Kindsvater - kommt hier nur im Hinblick auf die Situation der Beschwerdeführerin zu 1. als Mutter und mit Blick auf die künftige Versorgung des Säuglings Bedeutung zu. Entgegen dem Vortrag in der Verfassungsbeschwerde hat das Landgericht diesen Gesichtspunkt daher nicht übergangen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Schwangerschaft nochmals im Strafzumessungsteil des Urteils war von Verfassungs wegen nicht geboten.
b) Auch im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass Landgericht und Bundesgerichtshof die das Grundgesetz, hier insbesondere die Art. 6 Abs. 1 GG beherrschenden Gedanken grundlegend verkannt hätten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt hätte, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist. Vielmehr bewegt sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe am unteren Ende des Strafrahmens der Geiselnahme nach § 239b StGB von fünf bis 15 Jahren.
c) Im Vollzug der Strafe wird auf die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen aus Art. 6 Abs. 1 GG Bedacht zu nehmen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2006 - 2 BvR 173/06 -, Rn. 9).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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